Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Der Hausierhandel in beiden Staaten 
unterliegt lediglich den inneren Landes- 
Polizei-Gesetzen. 
K. 8. 
Fuͤr diejenigen zollbaren Gegenstaͤnde, 
welche für die Personen und Hofhaltun- 
gen des regierenden Fürsten und der Fürst- 
lichen Familie vom Auslande bezogen, oder 
dahin versandt werden, wird eine völlige 
Zoll-Befreiung zugestanden, vorbehält- 
lich der nöthigen Sicherheits-Maasregeln, 
wohin namentlich die Entrichtung des Zolls 
gegen Wiedererstartung gehört. 
Wenn für das Bundes-Contingent des 
Fürstenthums vollendete Armatur= und 
Montur-Stücke ein= oder ausgeführt wer- 
den; so sind sie auf vorgängige genaue 
Anzeige und NRachweisung frei zu lassen. 
Die in dem Zoll-Geseß des Königreichs 
den fremden Gesandten und Geschäftsträ- 
gern eingeräumte bedingte Zoll-Befreiung 
soll in gleicher Art auch für die an dem 
Fürstlichen Hofe sich aufhaltenden frem- 
den Gesandten und Geschäftsträger An- 
wendung finden. 
K. 9. 
Die Untersuchungen in Zoll-Sachen, in 
streitigen oder Straf-Fällen werden von den 
zuständigen Fürstlichen Behörden mit An- 
wendung des Königl. Zoll-Gesetes ver- 
handelt und entschieden. Die von den Lan- 
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des-Vehoͤrden erkannten Geldstrafen und 
Confiscationen fallen nach Abzug des Zoll- 
Betrags und gesetzlichen Antheils fuͤr vie 
Anzeiger dem Fuͤrstlichen Fiscus anheim. 
Die Straf-Rekurse gehen in ordnungs' 
mäßigem Wege an die oberen Landes-Be- 
hörden. Gesuche um Nachlaß von Stra- 
fen im Gnadenwege sind an den Landes= 
Fürsten zu bringen. 
6. 
Die Straßen-Abgaben dürfen im Für- 
stenthum während der Dauer des Vertrags 
den in dem Württembergischen Straßen- 
Abgaben = Geses vom 23. Juni 1321, 
(Staats= und Regierungs-Blatt S. 361) 
bestimmten Betrag nicht übersteigen, so 
lange in Württemberg nicht ein höherer 
Tarif eingeführt wird. 
Die für Rechnung der Gemeinden im 
Fürstenthum zu beziehenden Brücken= und 
Mlaster-Gelder sollen über den jetzigen 
Bestand nicht erhöht und bei Auswechs- 
lung des Vertrags die dermaligen Tarife 
mitgetheilt werden. 
S. 11. 
Die in dem Fürstenthum anzustellenden 
Zoll = Beamten werden von der Krone 
Württemberg ernannt und bei den Fürst- 
lichen Landes-Behbrden auf das Zoll-Ge- 
setz und die Instructionen verpflichtet; das 
Verpflichtungs-Protocoll ist in Abschrift 
10.
	        
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