Der Hausierhandel in beiden Staaten
unterliegt lediglich den inneren Landes-
Polizei-Gesetzen.
K. 8.
Fuͤr diejenigen zollbaren Gegenstaͤnde,
welche für die Personen und Hofhaltun-
gen des regierenden Fürsten und der Fürst-
lichen Familie vom Auslande bezogen, oder
dahin versandt werden, wird eine völlige
Zoll-Befreiung zugestanden, vorbehält-
lich der nöthigen Sicherheits-Maasregeln,
wohin namentlich die Entrichtung des Zolls
gegen Wiedererstartung gehört.
Wenn für das Bundes-Contingent des
Fürstenthums vollendete Armatur= und
Montur-Stücke ein= oder ausgeführt wer-
den; so sind sie auf vorgängige genaue
Anzeige und NRachweisung frei zu lassen.
Die in dem Zoll-Geseß des Königreichs
den fremden Gesandten und Geschäftsträ-
gern eingeräumte bedingte Zoll-Befreiung
soll in gleicher Art auch für die an dem
Fürstlichen Hofe sich aufhaltenden frem-
den Gesandten und Geschäftsträger An-
wendung finden.
K. 9.
Die Untersuchungen in Zoll-Sachen, in
streitigen oder Straf-Fällen werden von den
zuständigen Fürstlichen Behörden mit An-
wendung des Königl. Zoll-Gesetes ver-
handelt und entschieden. Die von den Lan-
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des-Vehoͤrden erkannten Geldstrafen und
Confiscationen fallen nach Abzug des Zoll-
Betrags und gesetzlichen Antheils fuͤr vie
Anzeiger dem Fuͤrstlichen Fiscus anheim.
Die Straf-Rekurse gehen in ordnungs'
mäßigem Wege an die oberen Landes-Be-
hörden. Gesuche um Nachlaß von Stra-
fen im Gnadenwege sind an den Landes=
Fürsten zu bringen.
6.
Die Straßen-Abgaben dürfen im Für-
stenthum während der Dauer des Vertrags
den in dem Württembergischen Straßen-
Abgaben = Geses vom 23. Juni 1321,
(Staats= und Regierungs-Blatt S. 361)
bestimmten Betrag nicht übersteigen, so
lange in Württemberg nicht ein höherer
Tarif eingeführt wird.
Die für Rechnung der Gemeinden im
Fürstenthum zu beziehenden Brücken= und
Mlaster-Gelder sollen über den jetzigen
Bestand nicht erhöht und bei Auswechs-
lung des Vertrags die dermaligen Tarife
mitgetheilt werden.
S. 11.
Die in dem Fürstenthum anzustellenden
Zoll = Beamten werden von der Krone
Württemberg ernannt und bei den Fürst-
lichen Landes-Behbrden auf das Zoll-Ge-
setz und die Instructionen verpflichtet; das
Verpflichtungs-Protocoll ist in Abschrift
10.