Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

vor dem Abschlusse derselben jedesmal mit 
der Fuͤrstlichen Regierung Ruͤcksprache 
genommen werden. 
K. 16. 
Die für einzelne Gewerbe rechtmäßt sig 
hergebrachten Bannrechte sollen durch ge- 
genwärtigen Vertrag nicht beeinträchtigt 
werden. 
G 1. 
Wenn während der Dauer des Ver- 
trags Abtretungen oder Austauschungen 
einzelner Landestheile vorgenommen wür- 
den, oder wenn bedeutende Veränderungen 
in dem Zoll-Gesehe erfolgen sollten, wo- 
durch die Wesenheit des bestehenden Zoll- 
Sysiems verändert würde, so soll zwar 
die Vereinigung an sich dadurch nicht 
aufgehoben, jedoch über die den neueren 
Verhälnissen angemessene Aenderung der 
einzelnen Vertrags = Bestimmungen eine 
neue Uebereinkunft geschlossen werden. 
K4. 18. " 
Der Straßenzug durch das Fürstenthum 
soll nicht gehemmt, sondern übereinstum- 
mend mit dem gemeinschaftlichen Intrresst 
möglichst begünstigt werden. 5*[/ 
Wenn die Königl. Staats-Regierung 
angemessen findet= für einzelne Strastem 
welche theilweise ihre Richtung durch das 
Fuͤrstenthum nehmen, Erleichterungen in 
dem Straßengelde zu gewaͤhren; so wird 
die Fuͤrstliche Regierung die gleiche Er- 
leichterung für den Straßen-Antheil in 
dem Fürstlichen Gebiete zugestehen. 
19. 
Anstände über Anwendung des Ver- 
trags, auch sonst sich ergebende Irrungen 
werden, in Entstehung gütlicher Ueberein- 
kunft, durch ein Compromiß entschieden, 
worüber in vorbommenden Fällen die n- 
heren Bestimmungen verabredet werden 
sollen. 
.) Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
Die Stiftung des verstorbenen Prefessors 
Der verstorbene Professor Tafinger 
dahier hat dem Catharinen-Stift neben 
einigen Vüchern ein Capital von r500 fl. 
mit der Bestimmung vermacht, daß von 
den Zinsen desselben zwei Drittheile zur 
Bildung einer Lehrerin des Stiftes und 
ein Drittheil zur Anschaffung von Büchern 
Tafinger in Stuttgart für das Cctharinen, Stift bekreffend. 
naturwisse *ê aftlithen Inhalts verwendet 
werden solle 
Diese geneinzaktun Handlung witv für 
den Zweck des allgzbmernen Anerkenntniffts 
oͤffentlich bekannt gemacht. 
Stuttgart den 37. Juli 182#. 
Schmidlin.“ 
17
	        
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