Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Art. 7. 
Die geschärfte Gefängniß-Strafe- 
kommt in Anwendung, wenn die Straf, 
Dauer über vier Wochen festgeseht wird. 
Sie soll in dem Polizei-Hause vollzo- 
gen werden. 
Art. 8. 
Die Strafe des Arbeits= Hauses 
trifft diejenigen Verbrechen, welche mit 
einer mehr als dreimonatlichen und 
weniger als fünf Jahre dauernden 
Entziehung der Freiheit geahndet werden. 
Sie zerfällt in zwei Abeheilungen. 
Art. 9. 
Die Strafe des Arbeits-Hauses erstem 
Grads sindet bei Verbrechen Statt, de- 
ren Begehung mit einem nicht über ein 
Jahr gehenden Freihetts-Verluste gebüßr 
werden muß. 
Art. 10. 
Die Srrafe des Arbreitshauses zwel- 
ten Grads kommt zur Anwendung, wenn 
die zu verhängende Freiheits-Srrase die- 
Dauer eines Jahrs übersteigt. 
Art. 11. 
Auf die Einsperrung in das Zuchthaus 
wird erkannt, wenn der Verbrecher min- 
destens eine fünfjchrige Freiheits“ 
Strafe verwirkt hat. 
Sie kann auf die Ledens- Dauer des 
Verurtheilten verhängt werden. 
Art. 121. 
Statt der in den Art. 5.— 10 verordne- 
ten Straf-Arten ist den Gerichten, nach 
sorgfältiger Erwägung der bürgerlichen: 
Verhältnisse des Uebertreters und der be- 
sonderen Umstände des Vergehens oder 
Verbrechens, gestattet, auch auf Festungs- 
Arrest oder auf Festungs= Strafe zu er- 
kennen, dergestalt, daß der Gefängniß= 
Strafe (Art. 6, 7) der Festungs-Arrest, 
der Strafe des Arbeitshauses ersten Grads 
(Art#9) die Festungs-Strafe ersten Grads 
(Art. 153) und der Strafe des Arbeits- 
hauses zweiten Grades (Art. 10) die Fe- 
stungs-Strafe zweiten Grades gleichgeach“ 
tet werden soll- 
Eine Verwandlung derZuchthaus-Strafe 
in Festungs-Strafe ist unter keinen Um- 
staͤnden zulaͤßig. 
Zweiter Abschnitt. 
Von der Beschäftigung und Behandlung der Gefangenen 
in den Straf-Anstalten. 
Art. 135. 
Mit der Zuchthaus,Strafe, der Arbeits-! 
haus: Strafe, und der Festungs-Serase“ 
zweiten Grades ist Zwang zur Arbeit ver- 
bunden. 
Doch soll auch für Beschäftigang der 
im Polizeihaufe verwährten Gefangenen 
Vorforge getroffen werden. (Art. 36.),
	        
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