Art. 14.
Zu öffentlichen Arbeiten koͤnnen
n#### die Arbeirshaus= Gefangenen zweiten
Grades angehalten werden.
Art. 15.
Das Maas der Arbeit richtet sich nach
dem Straf-Grade in der Art, daß dasselbe
bei den leichteren Strafen geringer ist, als
bei den schwereren.
Art., 16.
Die sonstige Behandlung der Straf-
Gefangenen ist gleichfalls nach dem Unter-
schiede des Grades der Strafe zu bemessen.
Sie ist bei denjenigen gelinder, welche
eine leichtere Straf-Art zu erstehen, bei
denen härter, welche eine der Gattung
nach schwerere Strase abzubüßen haben.
Art, ½7.
Als Momente fuͤr diesen Unterschied
werden hier bezeichnet: die Gestattung
der Annahme von Besuchen; die Erlaub-
niß, sich im Freien zu bewegen; die Rei-
chung besserer Kost; die Gewaͤhrung einer
bequemeren Schlasstätte.
· Art. 13.
Vermöglichen Gefangenen jeder Art wird
ein mäßiger, im Voraus besiimmter Bei-
trag zu ihren Unterhaltungs-Kosten an-
geseht, in so weit diese durch den Werth
oder den Erlös der Arbeit (Art. 23, 14)
nicht gedeckt werden koͤnnen.
*
Art. 19.
Fuͤr die Arbeitsh g zwei-
ten Grades, so wie für die Zuchthaus-
Sträflinge sindet eine ausgezeichnete gleich-
foͤrmige Bekleidung Statt.
Art. 20.
Die besseren Subjecte unter den Arbeits-
haus-Gefangenen ersten Grades können
zu ökonomischen Verrichtungen und Gr-
schäften in dem Arbeitshause und im Zuchr-
hause verwendet werden (Hofschäffer).
Art. 21.
Die Festungs-Stras-Gefangenen zwei-
ten Grades werden durch Abschreiben und
durch ähnliche, der früheren Bildungs-
A. Bee
Laufbahn des Einzelnen entsprechende Ar#
beiten beschäftigt.
Dabei sind jedoch andere angemessene
Beschäftigungs-Zweige nicht ausgeschlot
sen.
Den bestimmten Gegenstand dieser Ar-
beit für einzelne Fälle hat die den Straf-
Unstalten vorgesetzte Oberbehoͤrde (Art. 40)
festzusetzen.
Art. 22.
Die Festungs-Straf-Gefangenen koͤnnen
niemals angehalten werden, ihre Arbeit
in einer andern Anstalt, außerhalb der
Festung, zu verrichten.
Art. :3.
Die Festungs-Arrestanten dürfen die