Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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Festung nicht verlassen; sie sind jedoch in- 
nerhalb derselben, die täglichen Anmel- 
dungen bei dem Festungs-Commandanten 
abgerechnet, in ihrer Freiheit nicht be- 
schränkt. 
Art. 24. 
Die Festungs-Straf-Gefangenen er- 
sten Grades haben Haus-Arrest, aber 
nicht Zimmer-Arrest. Sie können mit 
Bewilligung des Festungs-Commandanten 
Besuche empfangen, und dergleichen in dem 
Hause bei anderen Gefangenen ablegen. 
Sie haben die Erlaubniß, täglich zwei 
Stunden lang das Gefängniß, Gebäude zu 
verlassen, und sich im Innern der Festung 
ohne Begleitung zu bewegen; auch ist ihnen 
die freie Correspondenz mit Freunden und 
Angehbrigen gestattet. 
Art. 25. 
Die Festungs-Straf-Gefangenen zwei- 
ten Grades bleiben in ihren Zimmern 
eingeschlossen; bei Besuchen, deren An- 
nahme der Festungs-Commandant ihnen 
etwa erlaubt, muß stets ein Aufseher an- 
wesend seyn. 
Unter Begleitung von Wache dürfen sie 
im innern Raume der Festung sich täglich 
nur eine Stunde lang ergehen. Vriefe, 
die sie empfangen, oder schreiben, sind je- 
derzeit von dem Festungs. Commandanten 
vorgängig zu durchsehen. 
Dritter Abschnitt. 
Von den Schärfungen der Freiheits-Strafe, 
Art. 26. 
Die Schaͤrfung der Strafe mittelst oͤf- 
fentlicher Ausstellung kann nur mir 
der Verurtheilung zur Arbeitshaus-Strafe 
zweiten Grades und mit der guchchaus- 
Strafe verbunden werden. 
Art. 27. 
Körperliche Züchtigung, als ge- 
richtlicher Strafzusaß, ist bei der Strafe 
des Arbeitshauses und des Zuchthauses 
allein zulätzig. 
Art. 26. 
Sie darf die Zahl von fünfzig Sereichen 
niemals übersteigen und ist bei dem 
Eintritt des Sträflings in das Arbeits- 
haus oder in das Zuchthaus zu vollziehen. 
Die Anzahl der Streiche soll in dem 
Urtheile bestimmt werden.“ 
Auch kann dieses Schärfungs= Mittel 
nur nach beifälllgem Gutachten des bei 
der Straf-Anstalt angestellten Arztes in 
Anwendung kommen. 
Art. 29. 
Die einfache Gefängniß= Strafé kann 
gegen Trunkenbolde, schlechte Haushälter, 
muthwillige Jungen 12. dadurch geschärft 
werden, daß der Gefangene je den dritten 
Tag auf Wasser und Brod beschränkt wird. 
Bei der Strafe des Polizeihauses, des 
Arbeitshauses und des Zuchthauses kann
	        
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