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Festung nicht verlassen; sie sind jedoch in-
nerhalb derselben, die täglichen Anmel-
dungen bei dem Festungs-Commandanten
abgerechnet, in ihrer Freiheit nicht be-
schränkt.
Art. 24.
Die Festungs-Straf-Gefangenen er-
sten Grades haben Haus-Arrest, aber
nicht Zimmer-Arrest. Sie können mit
Bewilligung des Festungs-Commandanten
Besuche empfangen, und dergleichen in dem
Hause bei anderen Gefangenen ablegen.
Sie haben die Erlaubniß, täglich zwei
Stunden lang das Gefängniß, Gebäude zu
verlassen, und sich im Innern der Festung
ohne Begleitung zu bewegen; auch ist ihnen
die freie Correspondenz mit Freunden und
Angehbrigen gestattet.
Art. 25.
Die Festungs-Straf-Gefangenen zwei-
ten Grades bleiben in ihren Zimmern
eingeschlossen; bei Besuchen, deren An-
nahme der Festungs-Commandant ihnen
etwa erlaubt, muß stets ein Aufseher an-
wesend seyn.
Unter Begleitung von Wache dürfen sie
im innern Raume der Festung sich täglich
nur eine Stunde lang ergehen. Vriefe,
die sie empfangen, oder schreiben, sind je-
derzeit von dem Festungs. Commandanten
vorgängig zu durchsehen.
Dritter Abschnitt.
Von den Schärfungen der Freiheits-Strafe,
Art. 26.
Die Schaͤrfung der Strafe mittelst oͤf-
fentlicher Ausstellung kann nur mir
der Verurtheilung zur Arbeitshaus-Strafe
zweiten Grades und mit der guchchaus-
Strafe verbunden werden.
Art. 27.
Körperliche Züchtigung, als ge-
richtlicher Strafzusaß, ist bei der Strafe
des Arbeitshauses und des Zuchthauses
allein zulätzig.
Art. 26.
Sie darf die Zahl von fünfzig Sereichen
niemals übersteigen und ist bei dem
Eintritt des Sträflings in das Arbeits-
haus oder in das Zuchthaus zu vollziehen.
Die Anzahl der Streiche soll in dem
Urtheile bestimmt werden.“
Auch kann dieses Schärfungs= Mittel
nur nach beifälllgem Gutachten des bei
der Straf-Anstalt angestellten Arztes in
Anwendung kommen.
Art. 29.
Die einfache Gefängniß= Strafé kann
gegen Trunkenbolde, schlechte Haushälter,
muthwillige Jungen 12. dadurch geschärft
werden, daß der Gefangene je den dritten
Tag auf Wasser und Brod beschränkt wird.
Bei der Strafe des Polizeihauses, des
Arbeitshauses und des Zuchthauses kann