Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Schaͤrfung durch zeitliche Schmälerung 
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der Kost, Permehrung der Arbeit, minder 
bequeme Einrichtung der Schlafstaͤtte, en- 
geren Gewahrsam, verfuͤgt werden. 
Die- Anlegung von Fesseln, als Schaͤr- 
fungs-Mittel, ist nur bei Gefangenen des 
Arbeitshauses- und des Zuchthauses zus 
läßig- 
Art: 3o0. 
Als: Schärfung der Festungs-Strafe- 
kann auf die periodische oder zeitliche Ent- 
3iehung der einen oder der andern Ver- 
günstigung, welche mit dem betreffenden 
Straf-Grade nach den obigen Bestimmun- 
gen (Art. 34, 35) verbunden ist, erkannt 
werden. 
Art. 31: 
Eine Verbindung. mehrerer Schärfungo " 
Mittel sindet unter den Voraussehungen 
und Bestimmungen der Art. 26 und ff. 
nach Befinden der Umstände Statt. 
Art. 3:, 
Die Reklufion nach erstandener Strafe 
bis zu erprobter Besserung findet nicht 
mehr Statt, sondern Jeder, der die ihm 
zuerkannte Strafe erstanden hat, ist aus 
drr Straf, Ansialt sogleich zu entlassen. 
Vierter Abschnitt. 
Von den rechtlichen. Wirkungen der Freiheits= Strasen: 
I#. Beziehung auf Dienst= und burgerliche Verhälmisse. 
Art. 33. 
Staats-Diener, die zum Zuchthaus,. 
zum Arbeitöhaus, oder zur Festungs-Strafe 
zweiten Grades verurtheilt werden, haben 
zugleich die Dienst-Entsetzung verwirkt. 
Wird gegen einen Staats Diener die 
Festungs-Strafe ersten Grades über die 
Dauer von sechs Monaten erkannt, so ist 
damit die Dienst-Entlassung nothwendig 
verbunden. 
Art. 34. 
Strafen, welche den Verlust der Dienst- 
Stelle zur Folge haben, ziehen auch den 
Verlust der Pension oder des Quieszenten- 
Gehalts nach sich, wenn solche gegen Die- 
ner, die nicht im activen Staats-Dienste 
angestellt sind, erkannt werden- 
Art. 35. 
Dle Vorschriften der Art. 33 und 34 find 
in gleicher Weise auch auf Gemeinde-Die“ 
ner anwendbar. 
Art. 36 
Verlust des Adels und akler Würden 
und Ehren-Vorzüge, ins Besondere der 
Orden und Verdienst-Medaillen, der Hofs 
und Ehren-Aemter, ist eine nothwendige 
rechtliche Folge der Verurtheilung in die 
Zuchthaus= oder Arbeitshaus-Strafe. 
Art. 37. 
Der zum Zuchthaus, zum Arbeitshaus, 
und zur Festungs-Strafe zweiten Grades. 
Verurtheilte wird aller Wahl-Rechte, der
	        
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