Schaͤrfung durch zeitliche Schmälerung
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der Kost, Permehrung der Arbeit, minder
bequeme Einrichtung der Schlafstaͤtte, en-
geren Gewahrsam, verfuͤgt werden.
Die- Anlegung von Fesseln, als Schaͤr-
fungs-Mittel, ist nur bei Gefangenen des
Arbeitshauses- und des Zuchthauses zus
läßig-
Art: 3o0.
Als: Schärfung der Festungs-Strafe-
kann auf die periodische oder zeitliche Ent-
3iehung der einen oder der andern Ver-
günstigung, welche mit dem betreffenden
Straf-Grade nach den obigen Bestimmun-
gen (Art. 34, 35) verbunden ist, erkannt
werden.
Art. 31:
Eine Verbindung. mehrerer Schärfungo "
Mittel sindet unter den Voraussehungen
und Bestimmungen der Art. 26 und ff.
nach Befinden der Umstände Statt.
Art. 3:,
Die Reklufion nach erstandener Strafe
bis zu erprobter Besserung findet nicht
mehr Statt, sondern Jeder, der die ihm
zuerkannte Strafe erstanden hat, ist aus
drr Straf, Ansialt sogleich zu entlassen.
Vierter Abschnitt.
Von den rechtlichen. Wirkungen der Freiheits= Strasen:
I#. Beziehung auf Dienst= und burgerliche Verhälmisse.
Art. 33.
Staats-Diener, die zum Zuchthaus,.
zum Arbeitöhaus, oder zur Festungs-Strafe
zweiten Grades verurtheilt werden, haben
zugleich die Dienst-Entsetzung verwirkt.
Wird gegen einen Staats Diener die
Festungs-Strafe ersten Grades über die
Dauer von sechs Monaten erkannt, so ist
damit die Dienst-Entlassung nothwendig
verbunden.
Art. 34.
Strafen, welche den Verlust der Dienst-
Stelle zur Folge haben, ziehen auch den
Verlust der Pension oder des Quieszenten-
Gehalts nach sich, wenn solche gegen Die-
ner, die nicht im activen Staats-Dienste
angestellt sind, erkannt werden-
Art. 35.
Dle Vorschriften der Art. 33 und 34 find
in gleicher Weise auch auf Gemeinde-Die“
ner anwendbar.
Art. 36
Verlust des Adels und akler Würden
und Ehren-Vorzüge, ins Besondere der
Orden und Verdienst-Medaillen, der Hofs
und Ehren-Aemter, ist eine nothwendige
rechtliche Folge der Verurtheilung in die
Zuchthaus= oder Arbeitshaus-Strafe.
Art. 37.
Der zum Zuchthaus, zum Arbeitshaus,
und zur Festungs-Strafe zweiten Grades.
Verurtheilte wird aller Wahl-Rechte, der