bestehenden Gesetzen und dem Gerichts-
Gebrauche in der Regel mit keiner hoͤhe-
ren, als einer dreimonatlichen Freiheits-
Strafe geahndet werden. Wo nach der
besonderen Beschaffenheit des Falls, z. B.
wegen Zusammenflusses mehrerer Verge-
hen, oder wegen Ruͤckfalls des Uebertre-
ters u. dergl. mehr, eine hoͤhere Strafe be-
gruͤndet ist, sind die Acten an den zustaͤn-
digen Gerichtshof zur Entscheidung einzu-
senden.
Art. 57.
Unter der kaum gedachten Voraussehung
gehören zur Straf-Competenz der Ober-
amts-Gerichts-Collegien:
Wörtliche und thätliche Injurien, welche
die Straf-Befugniß der Orts-Obrigkeit
und die des Oberamts übersteigen; Kör-
per-Verlehungen ohne gefährliche oder
bleibende Beschäbigung; Diebstähle, wenn
der Werth des Entwendeten die Summe
eines großen Diebstahls nicht erreicht,
auch das Vergehen nicht durch Einbruch,
Einsteigen, Führung von Waffen, oder
auf andere Weise ausgezeichnet ist; Wild-
Diebsiähle unter derselben Beschränkung;
Betrug, Unterschlagung, Erpressung, Ve-
schädigung des Eigenthums, wenn der
Werth des Gegenstandes die Summe von
dreißig Gulden nicht übersteigt, auch sonst
keine erschwerende Umstände damit ver-
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knüpft sind; Fälschung von Privat-Ur-
kunden, von Püssen und Wanderbüchern;
Verschuldungen bei einem Vermdgens-
Zerfall, Pflegschafts-Cassen-Reste, wenn
die Rest-Summe nicht mehr als fünfzig
Gulden beträgt; Bruch des Hand-Ge-
lübdes; Widersetzlichkeit gegen untergeord-
nete obrigkeitliche Diener, soferne diese
nicht Landjäger sind; Ehebruch; Concubi-
nat; gewerbsmäßige Unzucht; Dienst-
Vergehen der ihrer Gerichtsbarkeit unter-
gebenen Beamten, in so weit das Verge-
ben nicht mit Zurücksetzung oder Entlas-
sung vom Amte verpönt ist.
Art. 58.
In Beziehung auf die Straf-Befugniß
der höheren Verwaltungs-Collegien hat
es bei den bisherigen Bestimmungen sein
Verbleiben.
Die Abrügung der Spiel-Exzesse, des
Wuchers, und einfacher Fleisches-Verge-
hen (Scortationen) ist für die Zukunft den
Kreis-Regierungen und Beziehungsweise
den Oberämtern innerhalb der Gränzen
ihrer Straf-Befugnisse übertragen.
Art. 59.
Treffen mit den vorbezeichneten, durch
die Verwaltungs-Stellen zu erledigenden
Uebertretungen (Art. 58) gemeine Verge-
hen (Art. 50) zusammen; so tritt die Zu-
ständigkeit der Gerichte ein.