Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

bestehenden Gesetzen und dem Gerichts- 
Gebrauche in der Regel mit keiner hoͤhe- 
ren, als einer dreimonatlichen Freiheits- 
Strafe geahndet werden. Wo nach der 
besonderen Beschaffenheit des Falls, z. B. 
wegen Zusammenflusses mehrerer Verge- 
hen, oder wegen Ruͤckfalls des Uebertre- 
ters u. dergl. mehr, eine hoͤhere Strafe be- 
gruͤndet ist, sind die Acten an den zustaͤn- 
digen Gerichtshof zur Entscheidung einzu- 
senden. 
Art. 57. 
Unter der kaum gedachten Voraussehung 
gehören zur Straf-Competenz der Ober- 
amts-Gerichts-Collegien: 
Wörtliche und thätliche Injurien, welche 
die Straf-Befugniß der Orts-Obrigkeit 
und die des Oberamts übersteigen; Kör- 
per-Verlehungen ohne gefährliche oder 
bleibende Beschäbigung; Diebstähle, wenn 
der Werth des Entwendeten die Summe 
eines großen Diebstahls nicht erreicht, 
auch das Vergehen nicht durch Einbruch, 
Einsteigen, Führung von Waffen, oder 
auf andere Weise ausgezeichnet ist; Wild- 
Diebsiähle unter derselben Beschränkung; 
Betrug, Unterschlagung, Erpressung, Ve- 
schädigung des Eigenthums, wenn der 
Werth des Gegenstandes die Summe von 
dreißig Gulden nicht übersteigt, auch sonst 
keine erschwerende Umstände damit ver- 
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knüpft sind; Fälschung von Privat-Ur- 
kunden, von Püssen und Wanderbüchern; 
Verschuldungen bei einem Vermdgens- 
Zerfall, Pflegschafts-Cassen-Reste, wenn 
die Rest-Summe nicht mehr als fünfzig 
Gulden beträgt; Bruch des Hand-Ge- 
lübdes; Widersetzlichkeit gegen untergeord- 
nete obrigkeitliche Diener, soferne diese 
nicht Landjäger sind; Ehebruch; Concubi- 
nat; gewerbsmäßige Unzucht; Dienst- 
Vergehen der ihrer Gerichtsbarkeit unter- 
gebenen Beamten, in so weit das Verge- 
ben nicht mit Zurücksetzung oder Entlas- 
sung vom Amte verpönt ist. 
Art. 58. 
In Beziehung auf die Straf-Befugniß 
der höheren Verwaltungs-Collegien hat 
es bei den bisherigen Bestimmungen sein 
Verbleiben. 
Die Abrügung der Spiel-Exzesse, des 
Wuchers, und einfacher Fleisches-Verge- 
hen (Scortationen) ist für die Zukunft den 
Kreis-Regierungen und Beziehungsweise 
den Oberämtern innerhalb der Gränzen 
ihrer Straf-Befugnisse übertragen. 
Art. 59. 
Treffen mit den vorbezeichneten, durch 
die Verwaltungs-Stellen zu erledigenden 
Uebertretungen (Art. 58) gemeine Verge- 
hen (Art. 50) zusammen; so tritt die Zu- 
ständigkeit der Gerichte ein.
	        
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