Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Art. bo. 
Die Competenz der Gerichtshöfe ist be- 
gründet: 
1.) wenn auf eine höhere als dreimo- 
natliche Freiheits-Strafe, auf kör- 
perliche Züchtigung (als gerichtliche 
Strafe, vergl. Art. 45), auf Zu- 
rücksegzung, Entlassung oder Ent- 
sehung eines Staats= oder Gemeinde- 
Dieners, wegen gemeiner Ver- 
gehen oder Verbrechen nach den 
bestehenden Straf-Gesehen oder dem 
Gerichts-Gebrauch zu erkennen ist 
(bergl. Art. 50); 
2.) wenn Vergehen zur Untersuchung 
kommen, welche in den Art. 5, 58 
nicht genannt sind, ohne Unterschied, 
ob solche die Straf-Befugniß der 
Oberamts-Gerichts = und Berwal- 
tungs-Collegien übersteigen oder nicht. 
Die Gerichtshöfe sind verbunden, ihre 
Urtheile dem Königl. Ober-Tribunal zur 
Redoision vorzulegen, wenn eine zwanzig- 
jährige Zuchthaus= oder noch höhere Strase 
Gegenstand derselben ist. 
Art. 61. 
Wo die bestehenden Gesehe ein Verge- 
hen oder Verbrechen mit einer Gefängniß- 
oder Arrest-Strafe über drei Monate, mit 
Festungs-Arbeit oder mit Zuchthaus-Strafe 
unter fünf Jahren bedrohen, ist von den 
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Gerichten in Zukunft und bis zu der Ein- 
fuͤhrung eines Straf-Gesetzbuchs auf Ar- 
beitshaus= oder Festungs-Strafe (Art. 8, 
9, 10, 12) nach den bezeichneten Abthei- 
lungen zu erkennen. 
Siebenter Titel. 
Transitorische Bestimmungen. 
Art. 62. 
Vom 1.. Juli 1825 ab, ist die Versetzung 
der in den jeßt bestehenden Straf-Anstal- 
ten verwahrten Gefangenen in diejenigen 
zu bewirken, welche durch das gegenwär- 
tige Gesetz bestimmt sind. 
Art. 65. 
Hiebei ist in nachstehender Weise zu 
verfahren: 
Festungs-Arbeits-Sträflinge, welche 
zu einer fünfjährigen, oder höheren Frei- 
beits-Strafe verurtheilt worden, sind in 
das Zuchthaus, unter Wahrung des zwi- 
schen beiden Strafarten bestehenden Ver- 
gleichungs-Maasstabes abzuliefern. 
Diejenigen Gefangenen, welche eine 
Festungs-Arbeits-oder Zuchthaus-Strafe 
unter fünf Jahren abzubüßen haben, wer- 
den in das Arbeitohaus abgeführt. 
Art. 61. 
Die zur Reclusion nach erstandener 
Hauptstrafe Verurtheilten, die sich zur 
Zeit der allgemeinen Versehung noch in 
den Polizei-Häusern befinden, werden in
	        
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