Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

sämtlicher  Untersilchungs=  Kosten  eine
zwanzigwöchige  Zuchthausstrafe  erkannt.


Am  31.  December  wurden:
a9.  Rosfne  Krebs,  von  Zufsfenhausen,

O.A.  Ludwigsburg,  wegen  mehrfacher

Fälschungen  und  dadurch  verübter  Betrügereien,
  neben  dem  Ersaß  des  Schadens
  under  solidarischer  Verbindlichkeit
und  Bezahlung.  von  der  Untersuchungs-Kosten
  zu  achtmonatlicher  Zuchthausstrafe;


70.  die  bei  dem  O.  A.Gerichte  Stuttgart
in  Untersuchung  gekommene  Veronika

Schwager,  von  Neresheim,  wegen

dritten  Haueviebstahls,  neben  dem  Er-60



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saße  des  Schadens,  so  wie  neben  Zuscheidung
  ihrer  Arrest=  Azungs=  und
sämtlicher  Untersuchungs  =  Kosten  zu
siebenmonatlicher  Zuchthausstrafe
und  nachheriger  Einsperrung  in  ein
Zwangs-Arbeitshaus,  mindestens  auf
auf  die  Dauer  von  drei  Monaten;

.  die  bei  dem  O.  A.Gerichte  Reckarfülm
in  Untersuchung  gekommene  Magdalene
Margarethe  Dorothee  Kauz,  vou  Berlichingen,
  O.  A.  Künzelsau,  wegen  Aussehung
  ihres  Kindes  und  Vagirens,
neben  der  Verbindlichkeit  zu  Bezahlung
fämtlicher  Untersuchungs  =  Kosten  zu
viermonatlicher  Zuchthausstrafe  verurtheilt.


2.  Civil-Senat.

v.  In  der  Ationssache  von  drm  O.A.Gerichte
  Brackenheim  zwischen  Johann-Schwarzkopf,

  von  Pfaffenhofen,  Bekl.,
Anten,  und  der  ledigen  Catharine  Rosenberger
  von  da,,  cum  curalore,  Kl.,
Atin,  Vaterschaft  und  Kinds-Ernährung
betreffend,  wurde  vermoge  Beschlusses
dom  10.  Oktober,  insinuirt  den  18.  November,
  die  gegen  das  erftrichterliche
Urtheil  vom  25.  Juni  1325  ergriffenne
  Berufung  wegen  versäumter  Nothfrist
  zu  Einreichung  der  Beschwerdeschrift

rl

für  verlassen  erklärt,  und  Bekl.,  Ant
in  die  in  dieser  Instanz  aufgegangenen
Kosten  verurtheilt.  (5.  December.)

In  der  Rechtssache  erster  Instanz  zwischen
  Charlotte  Dorothee  Kuhn,  von
Darmstadt,  mit  ihrem  Geschlechts-Vormunde,
  Kl.,  gegen  den  Ober-Lieutenant
v.  Rau  zu  Ludwigsburg,  Bekl.,  Ansprüche
  aus  unehelicher  Schwängerung
betreffend,  wurde  durch  Beschluß  vom
5.  Oktober,  ins.  10.  November,  auf
einen  Ergänzungs=  und  beziehungsweise