Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

sogleich zu erinnern, daß sie sich laͤngstens 
am Tage vor der Pruͤfung bei dem Vor- 
stand der Pruͤfungs-Commission und dem 
Rector des Gymnasiums zu melden haben. 
Eine Pruͤfung fuͤr die vorlaͤufige Legi- 
timation zum kuͤnftigen Studium der ka- 
tholischen Theologie findet im Laufe d. J.“ 
bei den, durch die Verordnung vom 11. 
December 1318· (Staats= und Regie- 
rungs-Blatt Nro. 73) niederg-#e##ten Com- 
missionen bis auf weitere Verordnung: 
nicht Statt. 
Stuttgart den 2. August 1824.= 
Suskind. 
B.) Des Departements der Finanzen# 
1. Des Finanz-Ministerium. 
Verfügung, die der Staats-Schulden, Jahlungs-Kasse für die Etaks= Jahre: 183 1/6, zugewiesenen. 
Einnahmen betreffend. 
Nach &. 4 des Staats-Schulden-Statu- 
tes vom. z2. Juni'n o follen der Staats- 
Schulden-Zählungs-Kasse vor dem Anfang 
jedes Etatsjahrs solche Staats-Einkünfte, 
auf deren Erhebung mit Sicherheit ge- 
rechnet werden kann, zum unmittelbaren 
Bezuge durch gemeinschaftliche Ueberein-- 
kunft angewiesen werden: 
Durch Verabschiedung mit den Ständen- 
ist nun bestimmt worden, daß der Staats- 
Schulden= Zahlungs= Kasse für jedes der: 
zwei Etatsjahre 1333 zur Entrichtung: 
ihrer Verbindlichkeiten im jährlichen Be- 
lauf von 1/508,51#fl. 55 kr.- 
folgende Mittel zugewiesen werden sollen:: 
1.). Von der direkten Steuer 
445, 611 fl. 35kr. 
2.) Vondem Ertrag der Salinen 
4o %#(oo fl. —kr. 
5.) Von der Accise 250,oo fl. —kr. 
4.) Von dem Umgeld 350, doofl. —br. 
5.) Von der Capital-Steuer 
65, doo fl. —kr. 
— . 1/50, 51 fl. 55 kr.. 
# Bledirekte Stenermit 445,5 1 fl. 35 fr. 
wird bei solgenden Oberamtspflegen 
zam unmittelbaren Bezug angewiesen: 
bei der Amtspflege 
Blberach 20, 000 fl. — kr. 
 
	        
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