Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

zu  Ulm  unterm  29.  Mai  wider  ihn
gefällte  (S.  398  des  Reg.  Blatts  enthaltene)
  Straf=  Erkenntniß  dahin  bestätigt,
  daß  Rekurrent  wegen  Wanderbuchs=
  Fälschung,  wiederholten  Vagirens,
  frecher  Lügen  vor  der  Obrigkeit
und  vorsählicher  Beschädigung  seines
Gefängnisses,  neben  der  Verbindlichkeir
zum  Ersatz  des  Schadens,  seiner  Verhafts-,
  Untersuchungs=  und  der  in
zweiter  Instanz  erwachsenen  Kosten  zu
einer  vier  und  einhalbmonatlichen
Polizeihausstrafe  nebst  einem  Willkomm
  mit  fünfzehen  Stocksireichen
  zu  verurtheilen  sey.
Den  23.  Juni  wurde:

10.  in  der  Rekurssache  des  Amtschreibers
Kurz,  von  Dürrmenz,  O.  A.  Maulbronn,
  das  ven  dem  Gerichtehofe  zu
Eßlingen  unterm  23.  December  1825

II.

Den  9.  Juni  wurde:

1.  in  der  Revisionssache  von  dem  K.  Ober-Tribunal,
  als  Ations-Instanz,  zwischen
der  Gemeinde  Reuthin,  O.  A.  Oberndorf,
  Kl.,  Antin,  Revidentin,  und  der
K.  Finanz-Kammer  fuͤr  den  Schwarzwald-Kreis
  zu  Reutlingen,  Bekl.,  Atin,
Reoisin,  paktirte  Steuer  betreffend,  die
gegen  das  von  der  zweiten  Instanz  unwider

  ihn  gefällte  (S.  59  des  Reg.  Blatts
von  13234  enthaltene)  Straf-Erkenntwiß
abgeändert,  Reburrent  sofort  wegen“
wiederholter  grober  Injurien  und  Verläumdungen
  gegen  den  Oberamts-Richter
  Laurx  zu  Maulbronn,  fortgesetzten.

Zuwvielbezugs  für  Ausfertigung  von  Obligationen,

  Anstellung  ungqualificirter  und
untauglicher  Gehülfen,  übertriebener
Verdienst-Anrechnungen  und  mehrfacher
Dienst-Vergehen,  neben  dem  Ersatze
des  Zuviel-Bezogenen  und  des  sonstigen
Schadens,  auch  Bezahlung  sämtlicher
Untersuchungs-Kosten,  so  wie  der  Kosten
zweiter  Instanz,  zur  Versehmung  auf  eine
im  Einkommen  geringere  Amtschreiberei
oder  ähnliche  Stelle  außer  dem  O.  A.Gerichts-Bezirke
  von  Maulbronn,  und  zu
vierwöchiger  Festungs-Arreststrafe
verurtheilt.  /

Civil--Senai.

ter  dem  12.  Maͤrz  d.  J.  ausgesprochene
bestaͤtigende  Erkenntniß  eingelegte  Revision
  als  unstatthaft  von  Amts  wegen
verworfen;

2.  in  der  Ationssache  von  dem  Gerichtshofe

zu  Tuͤbingen  zwischen  dem  Johann  Georg
Frey,  von  Goͤttelfingen,  O.  A.  Freudenstadt,
  Bekl.,  Qnten,  Anten,  und  dem
Friedrich  Klumpp  zu  Besenfeld,  dessel-