Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Schadens und Bezahlung seiner Arrest- 
Azungs- und Untersuchungs-Kosten zu 
vier und einhalbjähriger Zucht- 
hausstrafe in Gotteszell, nebst Will- 
komm und Abschied, und nachheri- 
ger Einsperrung in ein Polizeihaus auf 
die Dauer von drei Jahren; 
15. Chrisiian Hinderer, von Unterham- 
bach, O. A. Weinsberg, wegen zwar 
kleinen, aber im rechtrlichen Sinne drit- 
ten Diebstahls, serner wegen eines Fund- 
Diebstahls und eines mittelst Fälschung 
verübten Betrugs, neben Bezahlung 
der Arrest= und Untersuchungs-Kosten 
zu zwanzigmonatlicher Zuchthaus- 
strase und nachheriger Reblustion in ein 
Polizeihaus, mindestens auf die Dauer 
von zehen Monaten. 
Am 15. Juni wurde: 
14. die bei dem O. A. Gerichte Neckarsulm 
in Untersuchung gekommene Josephe# 
Abele, von Hörligkosen, O.A. Gmünd, 
wegen Ehebruchs, wiederholter Scor- 
tation, zweimaliger Verheimlichung ih- 
ret Schwangerschaft und hülflofer Ge- 
burt, neben Bezahlung smtlicher Ko- 
sten mit achtmonatlicher Zuchthaus- 
strafe in Ludwigsburg belegt. 
Am 17. Juni wurde: 
15. der bei dem O. A. Gerichte Ludwigsburg 
in Untersuchung gekommene Heinrich. 
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Sanzenbacher, von Afalterbach, O. A. 
Marbach, wegen zweier wiederholter 
Diebstähle, von denen der eine ausge- 
zeichnet und groß ist, neben der Ver- 
bindlichkeit zu Vergütung des noch 
übrigen Schadens und Bezahlung der 
Hast= und Untersuchungs-Kosten zu 
siebenmonatlicher Festungsstrafe; 
16. der bei dem Criminalamte Stuttgart 
in Untersuchung gekommene Bäcker- 
Geselle Johann Haufer, von Fellbach, 
O.A. Cannstadt, wegen großen Dieb- 
stahls und Fälschung, neben Bezahlung 
sämtlicher Unrersuchungs-Kosten, zu 
fünsmonatlicher Festungsstrafe ver- 
urtheilt. 
Am 29. Juni wurde: 
17. dem bei dem O. A.Gerichte Eßlingen 
in Untersuchung gekommenen Wilhelm 
Heinrich Bek, von Murr, O. A. Mar- 
bach, wegen dritten Diebstahls und ein- 
gestandener Wald-Ercesse, neben der 
Verbindlichkeit zu Bezahlung fämtlicher 
Untersuchungs-Kosten, eine neunmo- 
natliche Festungestrafe mit Will- 
komm und nachherige Einsperrung in 
ein Polizeihaus, mindestens auf die 
Dauer von fünf Monaten, zuer- 
kannt. 
Am 22. Juni wurde: 
16. Catharine Heller, von Wißlensdorf,
	        
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