Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

als Thaͤtigkeit bewirkte Wiederbeĩfahung 
des zu Hall aus dem Gefaͤngnisse ausge- 
brochenen Raubmoͤrders Karl Bauer, und 
in Anerkennung seiner weiteren, um die 
oͤffentliche Sicherheit bereits erworbenen 
Verdienste die silberne Verdienst-Medaille 
zu verleihen, und dem Landjaͤger Hahn 
eine Geld-Prämie gnädigst zu bewilligen 
geruht. 
Stuttgart den 18. August 1324. 
Schmidlin. 
Des Studienraths. 
Vorschrifr, betreffend die Vorprüfung der nicht in einer bffentlichen Schule befindlichen Jünglinge, 
die bei dem Land-Eramen erscheinen wollen. 
Man hat zu bemerken gehabt, daß die 
bestehende Verordnung, nach welcher junge 
Leute, die bei dem Land-Eramen erschei- 
nen wollen, aber in keiner öffentlichen la- 
teinischen Schule Unterricht genießen, we- 
nigstens bei der Visitation der ihnen nachst 
gelegenen lateinischen Schule sich vor dem 
Mädagogarchen stellen, und sich von dem- 
selben prüfen lassen sollen, nicht immer 
beobachtet wird. Es wird daher diese 
Vorschrift hiemit erneuert, und den 
Modagogarchen aufgegeben, dieselbe bei 
Gelegenheit in Erinnerung zu bringen, und 
sich darnach zu achten. 
Stuttgart den 23. August 1324. 
Suͤskind. 
3. Behoͤrde fuͤr die Koͤnigl. Thier-Arznei-Schule. 
Aufforderung der Lehr-Candidaten für das Schuljahr 13 / 
Bei der Königl. Thier-Arznei-Schule 
zu Stuttgart wird, wie bisher, zu Anfang 
Novembers ein neuer Lehr-Cursus begin- 
nen. 
Hinsichtlich der erforderlichen Eigenschaf- 
ten, welche die Aufnahme gestatten, ver- 
weist man auf die im Jahre 182; ergan- 
gene Bekanntmachung. (Staats= und Reg. 
Blatt Nro.53. S.öu1.) Die Königl. Ober- 
ämter werden hierbei ersucht, die einge- 
henden Gesuche der unterzeichneten Stelle 
bald möglich zuzusenden, um solche dem 
Kdnigl. Ministerium des Innern zur Ent- 
scheidung in geeigneter Zeit vorlegen zu 
köônnen. 
Von getroffener hoher Verfügung wer- 
den die betreffenden Königl. Oberämter 
in Kenntniß geseht werden. 
Stuttgart den 37. August 1874. 
Walz.
	        
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