Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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B.) Des Departements der Finanzen: 
Des Steuer-Collegium. 
Justruktion für die Vollziehung des Gesetzes vom 13. Juli 1324, die Erhebung und Verwaltung der 
Wirthschafts-Abgaben betreffend. 
(Mit einer Veilage.) 
K. 1. 
Das Geseß vom 13. Juli 1824 bezeich- 
net diejenige Summe, welche jeder Ober- 
amts-Bezirk, mit Ausnahme der Standes- 
und Gutöherrschaften, an den Wirthschafts- 
Abgaben für die Etatsjahre 1633 jährlich 
beizutragen hat. « 
Es sind in eben diesem Gesetz diejenigen 
Behoͤrden bestimmt, welche die Unter- 
Austheilung dieser Summen in den ein- 
zelnen Bezirken vorzunehmen haben; das 
Geseßz verordnet ferner, daß die Erhebung 
und Verwaltung der Wirthschafts-Abga- 
ben in den Oberamts-Bezirken ungetheilt 
diejenige Cameral-Verwalter besorgen 
sollen, welche damit schon früher durch 
das Dekret vom 2:#. Juli 18:1 (Staats- 
und Regierungs= Blatt Nro. 51) und 
durch nachgefolgte Verfügungen beauf- 
tragt worden sind. 
Fär die Vollziehung dieses Geseßes 
ertheilt nun das K. Steuer-Collegium 
den K. Ober= und Kameralämtern fol- 
gende Instruktion: 
K. 2. 
Die jährliche Vertheilung und Umlage 
der Aversalsumme ist im Monat August 
vorzunehmen, und das ganze Geschäft so 
zu beschleunigen, daß die Erhebung der 
ersten Rate (vom 1. Juli bis letzten Sep- 
tember) auf den r. Oktober keinem An- 
stand unterliegt. 
C. 3. 
Da nach der Bestimmung des Gesetzes. 
K. 4 die Oberamts--Corporationen nicht 
mehr verbunden sind, für die möglichen 
Ausfälle einzustehen; so wird den Ober- 
und Cameral-Beamten, den Stadt-Acci= 
sern, so wie überhaupt der — mit der 
Austheilung beauftragten Commission (Ge- 
seh §. 5) zur besondern Pflicht gemacht, 
diesem — für die Staatskasse wichtigen 
Umlage-Geschäfte ihre ganze Aufmerksam- 
keit zu widmen, und bei eigener Verant- 
wortlichkeit durch eine umsichtige und ver- 
hältnißmäßig gleiche Vertheilung der Ab- 
gabe, den Antheil an der Aversalsumme, 
welchen jeder Oberamts-Bezirk zu über-
	        
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