Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

seiner Angabe eine gutaͤchtliche Aeusserung 
oder eine Urkunde über das zum Aus- 
schank bestimmte Quantum und den Werth 
desselben auszustellen, worauf sofort das 
Ober= und Cameral-Amn die Abgaben da- 
von vorschriftmäßig zu berechnen haben. 
Die auf diese Art berechnete Abgabe, 
welche jedoch nicht weniger als das im Ge- 
setz K. 3 und 9 bestimmte Minimum be- 
tragen darf, muß sodann von dem Wein- 
berg-Besitzer vollständig bezahlt werden. 
Hingegen ist ihm, wenn das Quantum 
in einem Quartal nicht abgesetzt worden 
seyn sollte, erlaubr, den Weinschank auch 
im zweiten Quartal gegen weitere Entrich- 
tung von # fl. Concessions= und 32 kr. Re- 
cognitions-Geld fortzuseben. 
G. 17. 
Derjenige Bierschenke, welcher Bier vom 
Ausland bezieht, hat sich bei dem Ober- 
und Cameral-Amt zu melden, und sind 
ihm sofort in einem Zwischen-Anfah die 
Abgaben nach §.35 der Umgelds-Ordnung 
zu bestimmen. 
6. 13. 
Die Zwischen-Ansätze, welche im Laufe 
des Etats-Jahrs zu machen sind, gesche- 
hen, wenn der Cameral-Verwalter nicht 
in dem Orte des Oberamts-Sißes wohnt, 
zwischen dem Ober= und Cameralamt 
durch schriftliche Mittheilung, und sind 
von lehterem in der Umgelds-Jahrs-Rech- 
nung nicht unter der Jahrs-Umlage, son- 
dern unter den Zwischen-Ansähen zu ver- 
rechnen. 
. 19. 
Wöürde Jemand ein Wirthschafts-Ge- 
werbe heimlich oder ohne Erlaubniß trei- 
ben, oder derjenige, welcher zum unbe- 
ständigen Ausschank seines selbst erzeug- 
ten oder erkauften Getränks Erlaubniß 
erhalten hat, das bestimmte — und ins 
Umgeld berechnete Ausschanks-Quantum 
überschreiten; so hat der Orts-Vorsteher, 
welcher über derlei Gesehes-Uebertretun- 
gen zunächst wachen soll, hievon dem be- 
treffenden Oberamt unverzüglich Anzeige 
zu machen, das Oberamt sogleich Untersfu- 
chung diesfalls vorzunehmen, und hiebei 
nach den Bestimmungen der Umgelds- 
Ordnung, welche in dergleichen Fällen un- 
verändert zur Richtschnur dienen, zu ver- 
fahren. 
§. 2o. 
Mit der neu regulirten Aversal-Beitrags= 
Quote von jeder Privat-Wirthschaft har 
das betreffende Cameral-Amt auch das 
jährliche Recognitions-Kessel= und Hafen- 
Geld, und neben diesen Abgaben von Pri- 
vat-Wirthschaften die Umgelds= 2c. Schul- 
digkeiten von den gutsherrlichen Wirth- 
schaften und Brauereien, welche leßtere
	        
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