seiner Angabe eine gutaͤchtliche Aeusserung
oder eine Urkunde über das zum Aus-
schank bestimmte Quantum und den Werth
desselben auszustellen, worauf sofort das
Ober= und Cameral-Amn die Abgaben da-
von vorschriftmäßig zu berechnen haben.
Die auf diese Art berechnete Abgabe,
welche jedoch nicht weniger als das im Ge-
setz K. 3 und 9 bestimmte Minimum be-
tragen darf, muß sodann von dem Wein-
berg-Besitzer vollständig bezahlt werden.
Hingegen ist ihm, wenn das Quantum
in einem Quartal nicht abgesetzt worden
seyn sollte, erlaubr, den Weinschank auch
im zweiten Quartal gegen weitere Entrich-
tung von # fl. Concessions= und 32 kr. Re-
cognitions-Geld fortzuseben.
G. 17.
Derjenige Bierschenke, welcher Bier vom
Ausland bezieht, hat sich bei dem Ober-
und Cameral-Amt zu melden, und sind
ihm sofort in einem Zwischen-Anfah die
Abgaben nach §.35 der Umgelds-Ordnung
zu bestimmen.
6. 13.
Die Zwischen-Ansätze, welche im Laufe
des Etats-Jahrs zu machen sind, gesche-
hen, wenn der Cameral-Verwalter nicht
in dem Orte des Oberamts-Sißes wohnt,
zwischen dem Ober= und Cameralamt
durch schriftliche Mittheilung, und sind
von lehterem in der Umgelds-Jahrs-Rech-
nung nicht unter der Jahrs-Umlage, son-
dern unter den Zwischen-Ansähen zu ver-
rechnen.
. 19.
Wöürde Jemand ein Wirthschafts-Ge-
werbe heimlich oder ohne Erlaubniß trei-
ben, oder derjenige, welcher zum unbe-
ständigen Ausschank seines selbst erzeug-
ten oder erkauften Getränks Erlaubniß
erhalten hat, das bestimmte — und ins
Umgeld berechnete Ausschanks-Quantum
überschreiten; so hat der Orts-Vorsteher,
welcher über derlei Gesehes-Uebertretun-
gen zunächst wachen soll, hievon dem be-
treffenden Oberamt unverzüglich Anzeige
zu machen, das Oberamt sogleich Untersfu-
chung diesfalls vorzunehmen, und hiebei
nach den Bestimmungen der Umgelds-
Ordnung, welche in dergleichen Fällen un-
verändert zur Richtschnur dienen, zu ver-
fahren.
§. 2o.
Mit der neu regulirten Aversal-Beitrags=
Quote von jeder Privat-Wirthschaft har
das betreffende Cameral-Amt auch das
jährliche Recognitions-Kessel= und Hafen-
Geld, und neben diesen Abgaben von Pri-
vat-Wirthschaften die Umgelds= 2c. Schul-
digkeiten von den gutsherrlichen Wirth-
schaften und Brauereien, welche leßtere