Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

das Koͤnigliche Steuer-Collegium auf dieß- 
falls eingeforderte gutaͤchtliche Berichte 
selbst bestimmen wird, in Quartal-Raten 
zu erheben. 
§. 21. 
Den Einzug der Wirthschafts-Abgaben 
hat der Cameral-Verwalter in der Ober- 
amts-Stadt vorzunehmen, und die Wirthe 
zu Bezahlung ihrer Schuldigkeit dahin 
einzuberufen. 
Sollte jedoch die Oberamts-Stadt für 
einen Theil der Orte des Oberamts-Be- 
zirks zu entfernt liegen; so ist dem Er- 
hebungs-Beamten erlaubt, noch einen zwei- 
ten Ort für den Einzug der Wirthschafts- 
Abgaben zu bestimmen. 
Uebrigens ist der Einzug dieser Wirth- 
schafts-Abgaben so zu beschleunigen, daß 
die Staats-Haupt-Casse in der ersten 
Woche nach dem Quartal Lieferungen 
hievon erhält, und längstens in der drit- 
ten Woche nach dem Quartal-Termin das 
Gefäll vollständig abgeliefert wird. 
5. 
Gegen diejenigen Wirthe, welche ihre 
schuldige Abgabe nicht auf die bestimmte 
Termine bezahlen, hat das Cameralamt 
sogleich die geseslichen Mittel zur Beitrei- 
bung anzuwendev, und wenn diese frucht- 
los bleiben, nach Maßgabe der Verord- 
nung vom 15. und 14. Juli 18:3 die 
22. 
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oberamtsgerichtliche Hülfe um so mehr 
nachzusuchen, weil keine Ausstände in den 
Rechnungen angenommen werden, von 
welchen nicht nachgewiesen ist, daß wegen 
Beitreibung derselben die gesetlichen Mit- 
tel zu rechter Zeit, aber ohne Erfolg an- 
gewendet worden sind, und daß überhaupt 
solche Hindernisse vorliegen, welche die 
Nachführung im Ausstand rechtfertigen. 
g. 23. 
Die Umgelds-Entschaͤdigungen sind wie 
bisher aus der Umgelds-Kasse für Rech- 
nung der Staats-Kasse auszubezahlen. 
§. 24. 
In Ansehung der Jahrs-Rechnungs-= 
und Quartal-Verichts-Einsendung an das 
Koönigliche Umgelds-Revisorat hat es 
vor der Hand bei den bestehenden Vor- 
schriften, und namentlich der Verordnung 
vom 4. Januar 1325 sein Verbleiben, wo- 
nach sich die Umgelds-Erhebungs-Beam, 
ten genau zu achten haben. 
g. 26. 
Die Verichte in Umgelds-Verwaltungs- 
sachen sind von den betreffenden Ober= und 
Cameral-Beamten gemeinschaftlich, von 
den lebtern aber die — auf das Kassen- 
und Rechnungs-Wesen sich beziehenden 
Berichte allein zu erstatten; auch haben die 
Oberämter über die von ihnen ertheilte
	        
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