das Koͤnigliche Steuer-Collegium auf dieß-
falls eingeforderte gutaͤchtliche Berichte
selbst bestimmen wird, in Quartal-Raten
zu erheben.
§. 21.
Den Einzug der Wirthschafts-Abgaben
hat der Cameral-Verwalter in der Ober-
amts-Stadt vorzunehmen, und die Wirthe
zu Bezahlung ihrer Schuldigkeit dahin
einzuberufen.
Sollte jedoch die Oberamts-Stadt für
einen Theil der Orte des Oberamts-Be-
zirks zu entfernt liegen; so ist dem Er-
hebungs-Beamten erlaubt, noch einen zwei-
ten Ort für den Einzug der Wirthschafts-
Abgaben zu bestimmen.
Uebrigens ist der Einzug dieser Wirth-
schafts-Abgaben so zu beschleunigen, daß
die Staats-Haupt-Casse in der ersten
Woche nach dem Quartal Lieferungen
hievon erhält, und längstens in der drit-
ten Woche nach dem Quartal-Termin das
Gefäll vollständig abgeliefert wird.
5.
Gegen diejenigen Wirthe, welche ihre
schuldige Abgabe nicht auf die bestimmte
Termine bezahlen, hat das Cameralamt
sogleich die geseslichen Mittel zur Beitrei-
bung anzuwendev, und wenn diese frucht-
los bleiben, nach Maßgabe der Verord-
nung vom 15. und 14. Juli 18:3 die
22.
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oberamtsgerichtliche Hülfe um so mehr
nachzusuchen, weil keine Ausstände in den
Rechnungen angenommen werden, von
welchen nicht nachgewiesen ist, daß wegen
Beitreibung derselben die gesetlichen Mit-
tel zu rechter Zeit, aber ohne Erfolg an-
gewendet worden sind, und daß überhaupt
solche Hindernisse vorliegen, welche die
Nachführung im Ausstand rechtfertigen.
g. 23.
Die Umgelds-Entschaͤdigungen sind wie
bisher aus der Umgelds-Kasse für Rech-
nung der Staats-Kasse auszubezahlen.
§. 24.
In Ansehung der Jahrs-Rechnungs-=
und Quartal-Verichts-Einsendung an das
Koönigliche Umgelds-Revisorat hat es
vor der Hand bei den bestehenden Vor-
schriften, und namentlich der Verordnung
vom 4. Januar 1325 sein Verbleiben, wo-
nach sich die Umgelds-Erhebungs-Beam,
ten genau zu achten haben.
g. 26.
Die Verichte in Umgelds-Verwaltungs-
sachen sind von den betreffenden Ober= und
Cameral-Beamten gemeinschaftlich, von
den lebtern aber die — auf das Kassen-
und Rechnungs-Wesen sich beziehenden
Berichte allein zu erstatten; auch haben die
Oberämter über die von ihnen ertheilte