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B.) Des Departements der Finanzen:
Des Steuer-Collegium.
#) Insiruktion für die Vollziehung des Abgaben-Gesetzes vom 13. Juli 182.; in Bezichung auf die
Steuern von Apanagen, Aktiv-Capitalien, Besoldungen und Pensionen.
Zu Vollziehung des Abgaben-Geseßes
vom 13. Juli 1824 (Reg. Blatt Nro. 38)
so weit sich dasselbe auf die Steuern von
Apvanagen, Activ-Capitalien, Besoldungen
und Pensionen bezieht, erhalten die damit
beauftragten Beamten folgende Erläute-
rungen und Anweisungen.
. 1.
Im Allgemeinen verweist das K. Steuer-
Collegium auf die Vollziehungs-Instruktion
vom 29. Juni 1631 (Reg. Blatt Rro. 56),
auf die erläuternden Bemerkungen zum
Gesetz vom 26. December 1825 und auf
die durch einzelne Erlasse gegebenen Be-
stimmungen.
Diese Vorschriften bleiben, so weit sie
durch das neue Gesetz vom 18. Juli 1824
keine Veraͤnderung erlitten haben, in
Wirksamkeit, und es haben sich die K. Be-
amten nach denselben auch bei der Steuer-
Aufnahme pro 1833 zu benehmen.
. 2.
Da die Aufnahme der Capital-Steuer
im Laufe des Monats August eines jeden
Finanzjahrs vollzegen werden soll, (Ge-
se, §. 5) so werden die K. Oberämter
angewiesen, dieselbe für das Etatsjahr 1832,
unverzüglich einzuleiten.
Die angeordneten Haupt-Uebersichten,
samt Beilagen, sind dem K. Steuer-Colle-
gium für jedes Finanzjahr spätesiens je
auf den 1. November mit Vericht vorzu-
legen.
K. 3.
Den K. Oberämtern wird hiebei zur be-
sondern Pflicht gemacht, die Fassionen,
Protokolle und Urkunden über den Be-
trag der Activ-Capitalien mit den Auf-
nahme-Verzeichnissen von 1327 zu verglei-
chen, und da, wo sich in den neuen Auf-
nahmen ein bedeutender Minder-Vetrag
findet, die Ursachen desselben genau zu
untersuchen, und hievon dem K. Steuer-
Collegium jedesmal bei Uebergabe der
Haupt-Berechnung Anzeige zu machen,
welches dann weitere Verfügungen treffen
wird.
Auch werden die K. Oberämter erin-
nert, zu Folge des §. 12 der Vollzirhungs-
Instruktion vom 29. Juni 1321 die Exem-
ten-Listen sorgfiltig zu prüfen und keine