Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

6721 
B.) Des Departements der Finanzen: 
Des Steuer-Collegium. 
#) Insiruktion für die Vollziehung des Abgaben-Gesetzes vom 13. Juli 182.; in Bezichung auf die 
Steuern von Apanagen, Aktiv-Capitalien, Besoldungen und Pensionen. 
Zu Vollziehung des Abgaben-Geseßes 
vom 13. Juli 1824 (Reg. Blatt Nro. 38) 
so weit sich dasselbe auf die Steuern von 
Apvanagen, Activ-Capitalien, Besoldungen 
und Pensionen bezieht, erhalten die damit 
beauftragten Beamten folgende Erläute- 
rungen und Anweisungen. 
. 1. 
Im Allgemeinen verweist das K. Steuer- 
Collegium auf die Vollziehungs-Instruktion 
vom 29. Juni 1631 (Reg. Blatt Rro. 56), 
auf die erläuternden Bemerkungen zum 
Gesetz vom 26. December 1825 und auf 
die durch einzelne Erlasse gegebenen Be- 
stimmungen. 
Diese Vorschriften bleiben, so weit sie 
durch das neue Gesetz vom 18. Juli 1824 
keine Veraͤnderung erlitten haben, in 
Wirksamkeit, und es haben sich die K. Be- 
amten nach denselben auch bei der Steuer- 
Aufnahme pro 1833 zu benehmen. 
. 2. 
Da die Aufnahme der Capital-Steuer 
im Laufe des Monats August eines jeden 
Finanzjahrs vollzegen werden soll, (Ge- 
se, §. 5) so werden die K. Oberämter 
angewiesen, dieselbe für das Etatsjahr 1832, 
unverzüglich einzuleiten. 
Die angeordneten Haupt-Uebersichten, 
samt Beilagen, sind dem K. Steuer-Colle- 
gium für jedes Finanzjahr spätesiens je 
auf den 1. November mit Vericht vorzu- 
legen. 
K. 3. 
Den K. Oberämtern wird hiebei zur be- 
sondern Pflicht gemacht, die Fassionen, 
Protokolle und Urkunden über den Be- 
trag der Activ-Capitalien mit den Auf- 
nahme-Verzeichnissen von 1327 zu verglei- 
chen, und da, wo sich in den neuen Auf- 
nahmen ein bedeutender Minder-Vetrag 
findet, die Ursachen desselben genau zu 
untersuchen, und hievon dem K. Steuer- 
Collegium jedesmal bei Uebergabe der 
Haupt-Berechnung Anzeige zu machen, 
welches dann weitere Verfügungen treffen 
wird. 
Auch werden die K. Oberämter erin- 
nert, zu Folge des §. 12 der Vollzirhungs- 
Instruktion vom 29. Juni 1321 die Exem- 
ten-Listen sorgfiltig zu prüfen und keine
	        
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