Orts-Vorstand auszustellenden Ausweis
zu versehen haben.
Die übrigen ausländischen Handelsleute,
Krämer, Handwerbsleute und Hausirer,
welche die inländischen Messen und Jahr-
märkte besuchen, haben, so wie sie an
dem Ort, wo der Jahrmarbt gehalten
wird, ankommen, bei dem Arciseamt
sich zu melden, und sich wegen des bezahl-
ten Eingangs-Zolls durch Vorweisung der
eingelößten Zoll-Zeichen zu legitimiren,
was ihnen bei dem Eintritt in das Land
durch das Zollamt zu erkennen zu geben
ist.
Eben so haben die Oberämter und
Grenz-Zollämter diejenigen Reisenden
auswärtiger Handelsleate, aus Ländern,
mit welchen keine besondere Handels-Ver-
träge bestehen, wenn sie in der Absicht,
fremde Waaren zum Verkauf anzubieten,
und Bestellungen darauf anzunehmen, ins
Land kommen, sogleich bei ihrem Eintritt
zu erinnern, daß sie bei dem Accifeamt
(Cameralamt) ein auf ein Jahr gülti-
ges Patent mit 15 fl. zu lösen haben,
widrigenfalls sie mit der in der Verord-
nung vom 24. Juni 132:z bestimmten
Strafe des zehnfachen Betrags belegt
werden würder.
Sowohl für diese, als für die Patente
an Ausländer, wegen der Berechtigung
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zum Verkauf der Waare auf längere
Zeit (9. 4), erhalten die Cameral-Beamte
eine Anzahl gerigneter Formulare.
Was die letztbezeichneten Patente ins-
besondere betrifft, so versteht es sich von
selbst, daß im eintretenden Falle das be-
fragte Patent nur der Accise-Entrich-
tung wegen ausgestellt, und dabei vor-
ausgesetzt wird, daß der Berechtigung
zum Handel selbst von Seite der Polizei-
Behörde kein Hinderniß entgegen stehe.
Die auf die Reisenden auswärtiger Han-
delsleute gelegte Patent-Abgabe wird bis
auf weitere Verordnung auf diejenigen
nicht angewendet, welche im Auftrage
von Kaufleuten und Fabrikanten aus
Baiern, Baden und der Schweiz Geschäfte
machen.
S. 3.
Fortsetzung.
Bezieht der ausländische.
mehrere Märkte des Landes nach einander,
ohne zuvor wieder aus dem Lande gegan-
gen zu seyn, oder ohne die Berechtigung
zum Verkauf seiner Waaren im Inlande
auf längere und zwar auf die hinreichende
Zeit, nämlich vom leßten Tag des ersten
Markts an gerechnet, erlangt, und das
dafür bestimmte Patent gelöst zu haben
(§#. 4), so hat er auf jedem Markt, den er
aufs neue bezieht, die betreffende Klassen-
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