Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Orts-Vorstand auszustellenden Ausweis 
zu versehen haben. 
Die übrigen ausländischen Handelsleute, 
Krämer, Handwerbsleute und Hausirer, 
welche die inländischen Messen und Jahr- 
märkte besuchen, haben, so wie sie an 
dem Ort, wo der Jahrmarbt gehalten 
wird, ankommen, bei dem Arciseamt 
sich zu melden, und sich wegen des bezahl- 
ten Eingangs-Zolls durch Vorweisung der 
eingelößten Zoll-Zeichen zu legitimiren, 
was ihnen bei dem Eintritt in das Land 
durch das Zollamt zu erkennen zu geben 
ist. 
Eben so haben die Oberämter und 
Grenz-Zollämter diejenigen Reisenden 
auswärtiger Handelsleate, aus Ländern, 
mit welchen keine besondere Handels-Ver- 
träge bestehen, wenn sie in der Absicht, 
fremde Waaren zum Verkauf anzubieten, 
und Bestellungen darauf anzunehmen, ins 
Land kommen, sogleich bei ihrem Eintritt 
zu erinnern, daß sie bei dem Accifeamt 
(Cameralamt) ein auf ein Jahr gülti- 
ges Patent mit 15 fl. zu lösen haben, 
widrigenfalls sie mit der in der Verord- 
nung vom 24. Juni 132:z bestimmten 
Strafe des zehnfachen Betrags belegt 
werden würder. 
Sowohl für diese, als für die Patente 
an Ausländer, wegen der Berechtigung 
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zum Verkauf der Waare auf längere 
Zeit (9. 4), erhalten die Cameral-Beamte 
eine Anzahl gerigneter Formulare. 
Was die letztbezeichneten Patente ins- 
besondere betrifft, so versteht es sich von 
selbst, daß im eintretenden Falle das be- 
fragte Patent nur der Accise-Entrich- 
tung wegen ausgestellt, und dabei vor- 
ausgesetzt wird, daß der Berechtigung 
zum Handel selbst von Seite der Polizei- 
Behörde kein Hinderniß entgegen stehe. 
Die auf die Reisenden auswärtiger Han- 
delsleute gelegte Patent-Abgabe wird bis 
auf weitere Verordnung auf diejenigen 
nicht angewendet, welche im Auftrage 
von Kaufleuten und Fabrikanten aus 
Baiern, Baden und der Schweiz Geschäfte 
machen. 
S. 3. 
Fortsetzung. 
Bezieht der ausländische. 
mehrere Märkte des Landes nach einander, 
ohne zuvor wieder aus dem Lande gegan- 
gen zu seyn, oder ohne die Berechtigung 
zum Verkauf seiner Waaren im Inlande 
auf längere und zwar auf die hinreichende 
Zeit, nämlich vom leßten Tag des ersten 
Markts an gerechnet, erlangt, und das 
dafür bestimmte Patent gelöst zu haben 
(§#. 4), so hat er auf jedem Markt, den er 
aufs neue bezieht, die betreffende Klassen- 
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