durch den Unterkaͤufer bei Zustellung des
Ladscheins jedesmal in Kenntniß zu seßhen.
S. 11.
Fortsetzung.
Wenn Weinhändler, welche Weinmost
im Herbst erkauft haben, diesen gleichwohl
vor Martini desselben Jahrs, jedoch
nicht nach der Trübeich, wieder ver-
kaufen, so haben sie die Accise-Befreiung
nicht zu genießen, vielmehr tritt bei einem
solchen Wiederverkauf die gewöhnliche Ac-
cise mit 2 kr. vom Gulden ein.
5
Fortsetzung.
Die Unterkäufer haben bei vorkommen-
den Wein-Verkäufen vom Käufer an Un-
terkaufs-Gebühr 6 br. pr. Eimer, und
aus der Accisekasse für den Quartal-Aus-
zug des Unterkaufsbuchs 3 kr. vom Blatt
zu beziehen.
17.
§. 15.
5.7 Schlachtvieh und Fleisch. (§. 6.)
Die Thorwarte in Städten haben, wo-
fern keine Schlachtoieh-Accise-Akkorde
mit den Mebgern im Orte bestehen, über
alles eingebrachte Vieh eine genaue Auf-
sicht zu tragen, den Meßgern die Vieh-
Urkunden zu vergleichen, und diese alle
Abende an das Acciseamt zu übergeben,
duch dabei die Anstände zu bemerken, die
sie bei dem einen oder andern wahrgenom-
men haben. Hiefür erhalten die Thor-
warte eine angemessene Belohnung aus der
Accisekasse. «
H."14.
Da die Schlachtvieh-Accise nach meh-
reren Anzeigen bisher sehr mangelhaft be-
sorgt worden zu seyn scheint und dieser Ar-
tikel einen Haupt-Gegenstand des Accise=
Gefälls ausmacht, so ist demselben alle
Aufmerksamkeit zu widmen, insbesondere
aber werden die Orts-Vorstände ange-
wiesen, über das an inländische Meßger
verbaufte Vieh und die darüber ausgestellte
Vieh-Urkunden fortlaufende genaue Re-
gister zu führen, und solche am Ende eines
jeden Quartals an die Cameralämter ein-
zusenden, welch’ letztere solche alsdann dem
Accise-Revisorat, gelegenheitlich der Rech-
nungs-Einsendung, vorzulegen haben, um
sie mit den verschiedenen Accise-Rechnun-
gen vergleichen zu können.
S. 15.
Fortsetzung.
Zum Behuf des Schlacht-Accise-Ein-
zugs muß in den den Mehgern zu erthei-
lenden Vieh-Urkunden, worin Kälber,
Rinder und Stiere vorkommen, jedesmal
das Alter derselben beigeseht werden, es
muß ferner nicht nur der Geschlechts= son-
dern auch der Taufname des Mehgers
eingetragen seyn und es darf das, von