Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

durch den Unterkaͤufer bei Zustellung des 
Ladscheins jedesmal in Kenntniß zu seßhen. 
S. 11. 
Fortsetzung. 
Wenn Weinhändler, welche Weinmost 
im Herbst erkauft haben, diesen gleichwohl 
vor Martini desselben Jahrs, jedoch 
nicht nach der Trübeich, wieder ver- 
kaufen, so haben sie die Accise-Befreiung 
nicht zu genießen, vielmehr tritt bei einem 
solchen Wiederverkauf die gewöhnliche Ac- 
cise mit 2 kr. vom Gulden ein. 
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Fortsetzung. 
Die Unterkäufer haben bei vorkommen- 
den Wein-Verkäufen vom Käufer an Un- 
terkaufs-Gebühr 6 br. pr. Eimer, und 
aus der Accisekasse für den Quartal-Aus- 
zug des Unterkaufsbuchs 3 kr. vom Blatt 
zu beziehen. 
17. 
§. 15. 
5.7 Schlachtvieh und Fleisch. (§. 6.) 
Die Thorwarte in Städten haben, wo- 
fern keine Schlachtoieh-Accise-Akkorde 
mit den Mebgern im Orte bestehen, über 
alles eingebrachte Vieh eine genaue Auf- 
sicht zu tragen, den Meßgern die Vieh- 
Urkunden zu vergleichen, und diese alle 
Abende an das Acciseamt zu übergeben, 
duch dabei die Anstände zu bemerken, die 
sie bei dem einen oder andern wahrgenom- 
men haben. Hiefür erhalten die Thor- 
warte eine angemessene Belohnung aus der 
Accisekasse. « 
H."14. 
Da die Schlachtvieh-Accise nach meh- 
reren Anzeigen bisher sehr mangelhaft be- 
sorgt worden zu seyn scheint und dieser Ar- 
tikel einen Haupt-Gegenstand des Accise= 
Gefälls ausmacht, so ist demselben alle 
Aufmerksamkeit zu widmen, insbesondere 
aber werden die Orts-Vorstände ange- 
wiesen, über das an inländische Meßger 
verbaufte Vieh und die darüber ausgestellte 
Vieh-Urkunden fortlaufende genaue Re- 
gister zu führen, und solche am Ende eines 
jeden Quartals an die Cameralämter ein- 
zusenden, welch’ letztere solche alsdann dem 
Accise-Revisorat, gelegenheitlich der Rech- 
nungs-Einsendung, vorzulegen haben, um 
sie mit den verschiedenen Accise-Rechnun- 
gen vergleichen zu können. 
S. 15. 
Fortsetzung. 
Zum Behuf des Schlacht-Accise-Ein- 
zugs muß in den den Mehgern zu erthei- 
lenden Vieh-Urkunden, worin Kälber, 
Rinder und Stiere vorkommen, jedesmal 
das Alter derselben beigeseht werden, es 
muß ferner nicht nur der Geschlechts= son- 
dern auch der Taufname des Mehgers 
eingetragen seyn und es darf das, von
	        
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