K 20.
Fortsetzung.
Ding= Schlüssel= und Trink-Gelder sind
zum Kaufschilling zu schlagen, auch sind
wie bisher die auf unberzinsliche Zieler
verkauften Güter ebenso wie die für baar
Geld verkauften zu behandeln.
K
Fortsetzung.
Am Ende jeden Quartals haben die
Stadt= und Gemeinde-Räthe, wie auch
Waisengerichte, über alle vorgegangene
Güter-Contrakte spezisike Verzeichnisse dem
Accisen zuzustellen, welche der Accise=
Rech#t ag beigelegt werden.
g.
Fortsetzung.
Die Güter-Accise ist in der Regel, wenn
keine besondere Bestimmungen für einzelne
Fälle gegeben werden, von demjenigen
Acciseamt einzuziehen, in dessen Bezirk die
Güter zur gerichtlichen Erkenntniß gebracht
werden.
21.
K. 25.
9.) Ort und Zeit der Accise-Entrichtung.
G. 13.)
Da nicht in jedem Ort ein Accise-Erhe-
ber aufgestellt ist (§. 14), sondern biswei-
len mehrere Orte einem Acciseamt zuge-
theilt sind, so versteht sich von selbst, daß
die Angesessenen der zugetheilten Orte, in
680
Beziehung auf die in den §6. 15. 1 15.
des Gesehes bezeichneten Fälle, den Ein-
wohnern des Wohnorts des Accisfers gleich
zu behandeln sind.
G. 24.
10.) Die Straf-Bestimmungen betreffend.
(zu (. 15. 14. und 15. des Gesetzes.)
Gleich wie das Gesetz eine Vorschrift
gibt, wie der Beweis über die geschehene
Accisezahlung geführt werden soll, alfo ist
es nöthig, daß der AcMcifepflichtige, wenn
er seine Schuldigkeit nicht sogleich entrich-
tet, sondern nur dem Acciser, nach Maß-
gabe des §. 15 eine Anzeige macht, den
gebührenden Beweis über diese Anzeige
führe. Es wird daher zu Abscheidung
vieler Weitläaufigkeiten, welche mit Zeugen-
Veweisen oder Eideszuschiebungen verbun-
den seyn würden, verordnet, daß der Acci-
ser jede ihm gemachte Anzeige mit Bemer-
kung des Tags, an welchem solche gesche-
hen ist, in sein Accise-Register eintragen,
und daß der Accisepflichtige sich hierüber
eine Bescheinigung, welche ihm der Acciser
nicht verweigern darf, ausstellen lassen
soll.
Der K. 15 bestimmt die Strafen, womit
die verschiedenen Uebertretungen der Accise-
Gesebe belegt werden sollen.
Um die Fälle, auf welche diese Straf-