Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

K 20. 
Fortsetzung. 
Ding= Schlüssel= und Trink-Gelder sind 
zum Kaufschilling zu schlagen, auch sind 
wie bisher die auf unberzinsliche Zieler 
verkauften Güter ebenso wie die für baar 
Geld verkauften zu behandeln. 
K 
Fortsetzung. 
Am Ende jeden Quartals haben die 
Stadt= und Gemeinde-Räthe, wie auch 
Waisengerichte, über alle vorgegangene 
Güter-Contrakte spezisike Verzeichnisse dem 
Accisen zuzustellen, welche der Accise= 
Rech#t ag beigelegt werden. 
g. 
Fortsetzung. 
Die Güter-Accise ist in der Regel, wenn 
keine besondere Bestimmungen für einzelne 
Fälle gegeben werden, von demjenigen 
Acciseamt einzuziehen, in dessen Bezirk die 
Güter zur gerichtlichen Erkenntniß gebracht 
werden. 
21. 
K. 25. 
9.) Ort und Zeit der Accise-Entrichtung. 
G. 13.) 
Da nicht in jedem Ort ein Accise-Erhe- 
ber aufgestellt ist (§. 14), sondern biswei- 
len mehrere Orte einem Acciseamt zuge- 
theilt sind, so versteht sich von selbst, daß 
die Angesessenen der zugetheilten Orte, in 
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Beziehung auf die in den §6. 15. 1 15. 
des Gesehes bezeichneten Fälle, den Ein- 
wohnern des Wohnorts des Accisfers gleich 
zu behandeln sind. 
G. 24. 
10.) Die Straf-Bestimmungen betreffend. 
(zu (. 15. 14. und 15. des Gesetzes.) 
Gleich wie das Gesetz eine Vorschrift 
gibt, wie der Beweis über die geschehene 
Accisezahlung geführt werden soll, alfo ist 
es nöthig, daß der AcMcifepflichtige, wenn 
er seine Schuldigkeit nicht sogleich entrich- 
tet, sondern nur dem Acciser, nach Maß- 
gabe des §. 15 eine Anzeige macht, den 
gebührenden Beweis über diese Anzeige 
führe. Es wird daher zu Abscheidung 
vieler Weitläaufigkeiten, welche mit Zeugen- 
Veweisen oder Eideszuschiebungen verbun- 
den seyn würden, verordnet, daß der Acci- 
ser jede ihm gemachte Anzeige mit Bemer- 
kung des Tags, an welchem solche gesche- 
hen ist, in sein Accise-Register eintragen, 
und daß der Accisepflichtige sich hierüber 
eine Bescheinigung, welche ihm der Acciser 
nicht verweigern darf, ausstellen lassen 
soll. 
Der K. 15 bestimmt die Strafen, womit 
die verschiedenen Uebertretungen der Accise- 
Gesebe belegt werden sollen. 
Um die Fälle, auf welche diese Straf-
	        
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