Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

1.) jedoch vor eingetretener Rüge ange- 
zeigt werden, so besteht die Strafe im 
sünffachen, 
2.) außerdem aber im zehnfachen des 
Accise-Betrags. 
D. Der Accisepflichtige, welcher bei der 
Versendung von Sachen, deren Preis erst 
anderwärts ausgemittelt wird, die §. 15 
vorgeschriebene Anzeige zu machen unter- 
läßt, verfällt in die Strafe des fünffachen 
Accise-Betrags. 
B. Wer keine Accise-Zeichen, oder beine 
Accise-Quittung, welche jedoch nur für 
die ersten zehn Tage gilt, aufweisen kann, 
wird, wenn die geschehene Accisezahlung 
durch einen unverdächtigen Eintrag in 
das Accise-Register bewiesen wird, um 
Einen Gulden gestraft. 
F. Der Verkäufer eines accisebaren 
Getränks verfällt, so oft er den Unter- 
käufer oder dessen Stell-Vertreter beizu- 
ziehen unterläßt, in eine Strafe von fl. 
G. Einer gleichen Strafe von / fl. un- 
terliegt der Käufer, wenn er den Verkäu-- 
fer an die Beiziehung des Unterkäufers 
und an die Entrichtung der Accise nicht 
erinnert. 
6. 25. 
Allgemeine Verwaltungs= Vor- 
schriften: 
bei der Zeichen-Ausstellung. 
Die Acciser haben auf den Zeichen 
Gewicht und Maas 2c. deutlich zu be- 
merken, und auf den Hauptzeichen immer 
die Zahl der Reben= (Bei-) Zeichen anzu- 
zeigen. 
. :6. 
b) Tagbuͤcher. 
Ueber die Accise-Einnahmen haben die 
Aceiser Tagbücher zu führen, in welche 
sie, der Zeit-Ordnung nach, alle einzelnen 
Einnabme- Posten unverzöglich einzuschrei- 
ben haben. 
Sie bemerken hiebei den Tag, den Ra- 
men des Verkäufers und Käufers, die 
Quantität und Qualität, und beziehungs- 
weise den Werth oder Erlös der Waare, 
von welcher die Accise bezahlt worden ist. 
Auf dem Falz zur Rechten wird der 
Accise= Betrag ausgeworfen, und zur 
Linken auf den geeigneten F. des Gesetzes 
zurückgewiesen. Am Ende des Tagbuchs 
wird das Accise = Gefäll summirt, und 
dann nachgewiesen, wie viel insbesondere 
aus jedem §. des Accise-Geseßzes unter 
jener Summe begriffen ist. 
Das Accise-Tagbuch gibt die Grundlage, 
und zugleich einen Haupt,Beleg der Accife- 
Rechnung, welche die Accifer jedes Quar- 
tal zum Cameralamt zu übergeben haben. 
. . 
c) Rechnungen. 
Die Cameral-Beamten haben künftig
	        
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