1.) jedoch vor eingetretener Rüge ange-
zeigt werden, so besteht die Strafe im
sünffachen,
2.) außerdem aber im zehnfachen des
Accise-Betrags.
D. Der Accisepflichtige, welcher bei der
Versendung von Sachen, deren Preis erst
anderwärts ausgemittelt wird, die §. 15
vorgeschriebene Anzeige zu machen unter-
läßt, verfällt in die Strafe des fünffachen
Accise-Betrags.
B. Wer keine Accise-Zeichen, oder beine
Accise-Quittung, welche jedoch nur für
die ersten zehn Tage gilt, aufweisen kann,
wird, wenn die geschehene Accisezahlung
durch einen unverdächtigen Eintrag in
das Accise-Register bewiesen wird, um
Einen Gulden gestraft.
F. Der Verkäufer eines accisebaren
Getränks verfällt, so oft er den Unter-
käufer oder dessen Stell-Vertreter beizu-
ziehen unterläßt, in eine Strafe von fl.
G. Einer gleichen Strafe von / fl. un-
terliegt der Käufer, wenn er den Verkäu--
fer an die Beiziehung des Unterkäufers
und an die Entrichtung der Accise nicht
erinnert.
6. 25.
Allgemeine Verwaltungs= Vor-
schriften:
bei der Zeichen-Ausstellung.
Die Acciser haben auf den Zeichen
Gewicht und Maas 2c. deutlich zu be-
merken, und auf den Hauptzeichen immer
die Zahl der Reben= (Bei-) Zeichen anzu-
zeigen.
. :6.
b) Tagbuͤcher.
Ueber die Accise-Einnahmen haben die
Aceiser Tagbücher zu führen, in welche
sie, der Zeit-Ordnung nach, alle einzelnen
Einnabme- Posten unverzöglich einzuschrei-
ben haben.
Sie bemerken hiebei den Tag, den Ra-
men des Verkäufers und Käufers, die
Quantität und Qualität, und beziehungs-
weise den Werth oder Erlös der Waare,
von welcher die Accise bezahlt worden ist.
Auf dem Falz zur Rechten wird der
Accise= Betrag ausgeworfen, und zur
Linken auf den geeigneten F. des Gesetzes
zurückgewiesen. Am Ende des Tagbuchs
wird das Accise = Gefäll summirt, und
dann nachgewiesen, wie viel insbesondere
aus jedem §. des Accise-Geseßzes unter
jener Summe begriffen ist.
Das Accise-Tagbuch gibt die Grundlage,
und zugleich einen Haupt,Beleg der Accife-
Rechnung, welche die Accifer jedes Quar-
tal zum Cameralamt zu übergeben haben.
. .
c) Rechnungen.
Die Cameral-Beamten haben künftig