die Accise-Rechnungen alle Quartal, nach
dem den Cameral-Beamten zugefertigten
Formular, welches ganz den Kassen-Rap-
porten angepaßt ist, zu stellen, und läng-
stens in der fünften Woche nach dem Quar-
tal an das Accise-Revisorat einzuschicken,
auch diesen Rechnungen zugleich den vor-
geschriebenen summarischen Extrakt beizu-
schließen.
Den Straßen-Gefäll-Rechnungen ist in
Beziehung auf die Verrechnung der Reste
und des Laufenden, d. h. in soferne beide
abgesondert behandelt werden müssen, eben
dieselbe Einrichtung zu geben, welche in
den Accise-Rechnungs-Formularien vor-
geschrieben ist.
g. 28.
d) Zeichen-Liquidation.
Die Zeichen-Liquidation in den Tagbuͤ-
chern wie in den Rechnungen ist nicht
spezifik, sondern nur summarisch einzu-
tragen, und die von den Accisern dem
Cameralamt zuruͤckgegebenen Zeichen duͤr-
fen nicht zur Kanzlei eingeschickt, sondern
sie sollen alösdann durch den Cameral=
Beamten vernichtet werden.
633
B. Gesetz über die Abgabe von den
Hunden.
. u1.
Aufnahme der Hunde. (§. 4.)
Die Aufnahme der Hunde CF. 4) ge-
schieht in der Regel zu gleicher Zeit mit
der Vieh = Aufnahme zum Behuf der
Straßenbau-Abgaben durch den Orts-
Vorstand.
Wer angibt, daß sein Hund nicht über
drei Monate alt sey, hat solches, in An-
standsfällen, bei seinen bürgerlichen Pflich-
ten zu bekräftigen.
l
Aufnahmelisten.
Der Orts-Vorstand stellt die spezisiben
Aufnahmelisten, nachdem solche vorher von
dem Oberamtmann und beziehungsweise
wegen der Jagdhunde von dem Oberfd#r-=
ster mit ihrem Vidit versehen sind, dem
Cameral = Beamten zu. Dieser fertigt
hieraus ein Haupt-Verzeichniß, welches
die Uebersicht gewährt:
a) wie viele Hunde
2.
a#a) mit der Auflage zu . fl. —kr.
bb) — — — —. fl. —kr.
Bcc) — — — — . . fl. 2 äkr.
in jedem Ort des Oberamts-Bezirks
vorhanden, und wie viel demnach
b) die Abgabe nach diesen Abtheilungen
und im Ganzen betrage.