Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

die Accise-Rechnungen alle Quartal, nach 
dem den Cameral-Beamten zugefertigten 
Formular, welches ganz den Kassen-Rap- 
porten angepaßt ist, zu stellen, und läng- 
stens in der fünften Woche nach dem Quar- 
tal an das Accise-Revisorat einzuschicken, 
auch diesen Rechnungen zugleich den vor- 
geschriebenen summarischen Extrakt beizu- 
schließen. 
Den Straßen-Gefäll-Rechnungen ist in 
Beziehung auf die Verrechnung der Reste 
und des Laufenden, d. h. in soferne beide 
abgesondert behandelt werden müssen, eben 
dieselbe Einrichtung zu geben, welche in 
den Accise-Rechnungs-Formularien vor- 
geschrieben ist. 
g. 28. 
d) Zeichen-Liquidation. 
Die Zeichen-Liquidation in den Tagbuͤ- 
chern wie in den Rechnungen ist nicht 
spezifik, sondern nur summarisch einzu- 
tragen, und die von den Accisern dem 
Cameralamt zuruͤckgegebenen Zeichen duͤr- 
fen nicht zur Kanzlei eingeschickt, sondern 
sie sollen alösdann durch den Cameral= 
Beamten vernichtet werden. 
633 
B. Gesetz über die Abgabe von den 
Hunden. 
. u1. 
Aufnahme der Hunde. (§. 4.) 
Die Aufnahme der Hunde CF. 4) ge- 
schieht in der Regel zu gleicher Zeit mit 
der Vieh = Aufnahme zum Behuf der 
Straßenbau-Abgaben durch den Orts- 
Vorstand. 
Wer angibt, daß sein Hund nicht über 
drei Monate alt sey, hat solches, in An- 
standsfällen, bei seinen bürgerlichen Pflich- 
ten zu bekräftigen. 
l 
Aufnahmelisten. 
Der Orts-Vorstand stellt die spezisiben 
Aufnahmelisten, nachdem solche vorher von 
dem Oberamtmann und beziehungsweise 
wegen der Jagdhunde von dem Oberfd#r-= 
ster mit ihrem Vidit versehen sind, dem 
Cameral = Beamten zu. Dieser fertigt 
hieraus ein Haupt-Verzeichniß, welches 
die Uebersicht gewährt: 
a) wie viele Hunde 
2. 
a#a) mit der Auflage zu . fl. —kr. 
bb) — — — —. fl. —kr. 
Bcc) — — — — . . fl. 2 äkr. 
in jedem Ort des Oberamts-Bezirks 
vorhanden, und wie viel demnach 
b) die Abgabe nach diesen Abtheilungen 
und im Ganzen betrage.
	        
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