Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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Wc) Instruktion für die Vollziehung des Gesetzes vom 18. Juli 1634, die Erhebung und Vertheilung 
der Tabak-Uuflage betreffend. 
. 1. 
Die Tabak-Auflage trifft den Absatz im innern 
Verkehr. G. 1.) 
Verhältnisse deßhalb mit den Hohengollernschen 
Fürstenthümern. 
Die Tabak-Auflage ist nach dem Geseßz 
von dem Absaßz im innern Verkehr zu er- 
heben. 
Unter innerem Verkehr wird hier der 
Absatz innerhalb der Württember- 
gischen Zollgrenzen verstanden. (I.1.) 
. 2. 
Sie wird nach Classen-Ansätzen erhoben. 
(&. 2.3.) 
Die Tabak-Auflage wird nach Classen- 
Ansäßen, und zwar: 
1.) bei den Tabak-Fabrikanten durch das 
Steuer= Collegium unmittelbar be- 
Verschluß 
I. Classe — 2 Etr. u. darunter 
II. Cl. über 2bis 3Ctr. 
III. Cl. — öbis 5Ctr. 
IV. E. — 5bis 8Ctr. 
V. Cl. — 8bis 12Ctr. 
VI. Cl. — 17 bis 18 Ctr. 
VII. Cl. — 18bis 25Ctr. 
VIII. Cl. — 25 bis 56 Ctr. 
stimmt werden; was sodann 
2.) die Groß= und Kleinhändler mit 
Tabak betrifft, worunter auch die Fa- 
brikanten in Ansehung deojenigen, was 
sie im Detail an Privatpersonen ab- 
seben, begriffen sind, so theilen sich 
solche nach g. 3 des Gesetzes 
a) in Kaufleute, 
b) in eingekaufte Kraͤmer. 
C. 3. 
Eintheilung der Classen. 
a) Für die Kaufleute werden folgende 
Classen je mit zwei Abstufungen festgeseßt, 
in welche sie nach Verhältniß ihres Ver- 
schlusses und Geld-Erlbses durch die im 
Geseß §. 3 bezeichnete Commission einzu- 
schäßen sind. 
Erste Abstusung: Erlöcs 
nach geringern Preisen. 
Zweite Abstufung: bei ctwas 
lebhafterem Verlehr,Verschluß 
in höheren Prrifen, Uberhaupt 
besserem Betrieb 2c. 
10fl. 
15fl. — 20fl. 
25fl. — zofl. 
35fl. — 45fl. 
5e fl. — 22 
76fl. — gofl. 
00 fl. — 125fl. 
75ofl. — 180 fl.
	        
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