Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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36bis 50 Etr. — 2bo st. 
50% Ctr. — 
200 fl. — 
3oo fl. 
KCl. – 
X. El. — 
In der niedrigsten Elasse beträgt die Auflage ro fl. und in der höchsten Soo fl. 
b) Für die Krämer. 
I. El. — 225Pfsdb. u. darunter — 1ß8. 
II. Cl. über 35bis 50 Ppfd. — 2fl. — öft. 
III. Cl. — 5o bis 100 Pf. afl. — 6 st. 
IV. El. — s10° bis 200 Pfd. — gfl. — 'i 
V. El. — 200 bis 300Pfd. — 12fl. — 18fl. 
VI. Cl. — Soobis 5oopff. — 25st. 
Bei diesen beträgt die Auflage in der niedrigsten Elasse# fl. und in der hoͤchsten 25fl. 
K. 4. 
Das Verfahren der Commission hiebei. 
Die Einschäßung geschiehet nach Ober- 
amts-Bezirken in der Oberamts-Stadt. 
Derjenige Cameral-Verwalter, welcher 
durch das Staats= und Reg. Bl. von 1821 
S. 46 und durch nachgefolgte Verfügun- 
gen für den Umgelds= Einzus bezeichnet 
ist, ist als Mitglied der Commission au- 
zusehen. Wegen des Einzugs der Tabak- 
Auflage in Orten anderer Cameralamts- 
Bezirke ist hienach im §. 5 das Erforder- 
liche bestimmt. 
Die Commission hat etihrer Einschähung 
mit Umsicht und Genauigkeit zu verfah- 
ren, und in Fällen, wo es die Nothwen- 
digkeit erfordert oder wenn der Pflichtige. 
durch die Elassifikation sich beschwert glaubt, 
demselben zu überlassen, mittelst seiner 
Handelsbücher und anderer glaubwürdiger 
Dokumente den Beweis zu führen, daß 
sein Verschluß in keinem der nächstverflos- 
senen Jahre diejenige Summe erreicht habe, 
welche der auf ihn angewandten Classe zum 
Grunde liegt. 
Uebrigens leuchtet es von selbst in die 
Augen, daß die bisherigen sehr mangel- 
haften und unrichtigen Fassionen hiebei kei- 
neswegs zum Anhaltpunkt taugen; dage- 
gen bann da, wo der Commission der Um- 
sang der Gewerbs-Verhältnisse der Ein- 
zelnen nicht bekannt seyn sollte, das Gut- 
achten der Gemeinde-Räthe zu Begrün- 
dung eines verhältnißmäßigen Elassen-An- 
sahes eingeholt werden. 
Allenfallsige Rekurse (K. 3 d. G.) find 
innerhalb drei Wochen bei dem Steuer-Col- 
legium einzulegen.
	        
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