d) Insiruktion fuͤr die Vollziehung des Gesetzes vom 18. Juli 1824, die Regulirung der Straßen-
Bau-Abgabe für Juhrwerke mit breiten Radfelgen und für solche mit hervorstehenden Radnägeln
betreffend.
. 1.
Breite der Radfelgen bei inländischen Fuhrwerken.
In dem §.2 des Gesetes über die
Straßenbau-Abgaben vom 28. Juni 1821
(Staats= und Regierungs-Blatt Nro. 40)
sind von inländischen Pferden folgende
Ansäße festgesebt:
1.) In erster Classe von denjenigen Pfer-
den der Frachtfahrer, welche zu dem
Betrieb eines anhaltenden Fuhrwerks
bestimmt sind, jährlich #½2 fl. für jedes
Pferd.
3.) In zweiter Classe unter andern
b) von den Pferden der Landboten,
welche wöchentlich 16 Stunden und
darüber, ohne Einrechnung des Rück-
wegs, auf den Straßen fahren 3 fl.
5.) In dritter Classe
a) von den Pferden der Landboten,
welche wöchentlich 6 bis 15 Poststun-
den, wie oben, auf den Straßen zu-
rücklegen;
b) von den Pferden, welche von den
Besihßern bedeutender Mahlmühlen
zum Transport der Früchte und des
Mehls außerhalb der Orts-Markung,
unter Benühung der Straßen, ver-
wendet werden;
uc) von den Pferden, welche die Eigen-
thümer zum Fahren oder Vorspann
vermiethen, oder zu Abkords-Fuhren
auf den Straßen verwenden, je ( fl.
Bei diesen Straßen-Geld-Ansähen tritt
nun nach §F. 3 des Gesetzes vom 18. Juli
18:34 folgende Ermäßigung ein:
bei
1.) der ersten Elasse, wenn die Wagen der
Frachtfahrer mit Radfelgen von we-
nigstens 6 Decimal-Zoll Breite ver-
sehen sind, wird, statt :2 fl. nur eine
Abgabe von 5 fl. von jedem fär dieses
Fuhrwesen verwendeten Pferd erho-
ben.
Hat jedoch der inländische Fracht-
fahrer mehrere, zum Fracht-Fuhrwesen
bestimmte Wagen, wovon einer oder
mehrere nicht mit Radfelgen von der
bezeichneten Breite versehen sind, so
tritt auch die Ermäßigung nicht voll-
ständig, sondern nur verhältnißmäßig
ein; wenn z. B. ein inländischer Fracht-
fahrer, dessen Pferde der Abgabe von
1x fl. für jedes unterliegen, drei Wa-
gen hat, so entrichtet er
a) wenn alle drei Wagen mit 6 Zoll
breiten Radfelgen versehen sind, nach