Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Abzug 3 Ermaͤßigung 
à B8fl. noch 4fl. p. Pferd; 
b) wenn nur zwei Wagen damit verse- 
hen sind, so betraͤgt diese Ermaͤßigung 
4 weniger, also nur 5 fl. 20 kr. und 
die Abgabe auf das Pferd ist 6 fl. 4okr. 
c) wenn nur 1 Wagen jene Einrich- 
tung der breiten Radfelgen hat, so 
beträgt die Erméßigung 3 weniger, 
also nur#2 fl. 4% kr. und die Abgabe 
auf das Pferd ist alsdann 9 fl. 20 kr. 
Bei : und 3, wenn die Wagen der 
Landboten, Müller rc. mit Radfel- 
gen von wenigstens 5 Decimal-Zoll 
Breite versehen sind, wird beziehungs- 
weise 
bei 2, statt 3 fl. nur # fl. 
bei 3, statt 4 fl. nur 2fl. 
von jedem für dieses Fuhrwesen ver- 
wendeten Pferd erhoben; übrigens 
findet bei dem Besitz mehrerer Wa- 
gen die zu 1 gegebene Weisung und 
Berechnung ebenfalls ihre geeignete 
Anwendung. 
G. 2. 
Bei ausländischen Fuhrwerken. 
Nach §. 7 des Geseßes über die Stra- 
ßenbau-Abgaben vom 33. Juni 1821 wird 
von den ausländischen Frachtfahrern und 
Fuhrleuten eine Straßen-Abgabe nach der 
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Weite des Wegs, und zwar von kr. 
p. Stunde und Pferd erhoben. 
Diese ist nun nach §F. 3 des Gesehes vom 
13. Juli 1824 dahin ermäßigt worden, 
daß 
a)von Frachtfahrern, welche Wagen 
mit 6 Dezimal-Zoll breiten Radfel- 
gen führen, nur die Hälfte, also ## kr. 
statt 3 kr. und 
b) von andern Fuhrleuten, welche Wa- 
gen mit wenigstens 5 Dezimal-Zoll 
breiten Radfelgen haben, : kr. statt 
5 kr. pr. Stund und Pferd zu erhe- 
ben ist. 
C. 3. 
Verfahren zu Untersuchung der Breite der 
Radfelgen. 
Bei inländischen Fuhrwerken ist die Un- 
tersuchung und Beurkundung der Radfel- 
gen-Breite von derjenigen Behörde, welche 
nach §. 11 des Straßenbau-Abgaben-Ge- 
sehzes vom 33. Juni 16821 (Staats= und 
Regierungs-Blatt S. 365) mit der Auf- 
nahme des Viehstandes beauftragt ist, 
und zugleich in Verbindung mit diesem 
Geschäft jedesmal vorzunehmen, bei Aus- 
ländern hingegen hat zuerst der Straßen= 
Geld-Einbringer an dem Ort, wo der 
Wagen ins Land kommt, und dann auch 
der Einbringer des Orts, von wo aus
	        
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