Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

C.) Des Departements der Finanzen: 
Des Steuer-Collegium. 
Vorschrift für die Vellzichung des Abgaben-Gesetzes vom 13. Juli 1324, in Beziehung auf die Umlage 
der direkten Staats-Steuer pro 18 /8. 
Nach dem Abgaben-Geseß vom 13. Juli 
1834 sollen als ordentliche direbte Staats- 
Steerer 2“400, o00o fl. 
sodann wegen übernommener Corpora- 
tions-Lasten, Vereinigung der bisher be- 
sonders erhobenen Gefäll-Steuer mit der 
Grund-Steuer, und Aufhebung der Pa- 
tent-Accise, weitere .. 200,000 fl. 
  
  
Zusammen 2“600, ooo fl. 
und zwar zu 1# vom Grund-Eigenthum 
und den Gefällen, nämlich 
a) vom Grund-Eigenthum 
—: 175,205 fl. 
b) von den Gefällen 
—: 107,462 fl. 
zusammen mit 1·341,667 fl. 
zu von Gebaͤuden, 
mit. 433,353fl. 
und zu von Gewerben 
mit 335,000fl. 
zusammen . . 2600, ooo fl. 
erhoben und eingeliefert werden. 
Diese Steuer ist unter Zugrundlegung 
des neuen provisorischen Catasters auf die 
in der Beilage ersichtliche Weise, auf die 
einzelnen Oberämter, die K. Hof-Domänen= 
Kammer, und die Besitzer der — auf die 
Staats-Casse radizirten ewigen Renten, 
vertheilt worden, jedoch mit Vorbehalt 
einer, in Folge der Revision des proviso- 
rischen Catasters nöthig werdenden Aus- 
gleichung. 
Einzelne, zur Anzeige gekommene, bei 
Aufnahme des Catasters begangene Rech- 
nungs= und andere Verstoße, wurden 
bei gegenwärtiger Umlage bereits berück- 
sichtigt. 
Eben so sind, im Fall künftig, nament- 
lich in Folge der in manchen Oberämtern 
erst im laufenden Jahr Statt findenden 
Trennung der verschiedenen Cataster- 
Zweige, hie und da noch Unrichtigkeiten 
entdeckt werden sollten, solche dem K. 
Steuer-Collegium anzuzeigen, damit die 
Cataster danach rectifizirt werden können. 
Die K. Oberämter haben nunmehr un- 
verweilt die Austheilung der Steuer auf 
die einzelnen Orte und Gutaherrschaften, 
nach det Grundlage des neuen provisori- 
schen Catasters vorzunehmen.
	        
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