C.) Des Departements der Finanzen:
Des Steuer-Collegium.
Vorschrift für die Vellzichung des Abgaben-Gesetzes vom 13. Juli 1324, in Beziehung auf die Umlage
der direkten Staats-Steuer pro 18 /8.
Nach dem Abgaben-Geseß vom 13. Juli
1834 sollen als ordentliche direbte Staats-
Steerer 2“400, o00o fl.
sodann wegen übernommener Corpora-
tions-Lasten, Vereinigung der bisher be-
sonders erhobenen Gefäll-Steuer mit der
Grund-Steuer, und Aufhebung der Pa-
tent-Accise, weitere .. 200,000 fl.
Zusammen 2“600, ooo fl.
und zwar zu 1# vom Grund-Eigenthum
und den Gefällen, nämlich
a) vom Grund-Eigenthum
—: 175,205 fl.
b) von den Gefällen
—: 107,462 fl.
zusammen mit 1·341,667 fl.
zu von Gebaͤuden,
mit. 433,353fl.
und zu von Gewerben
mit 335,000fl.
zusammen . . 2600, ooo fl.
erhoben und eingeliefert werden.
Diese Steuer ist unter Zugrundlegung
des neuen provisorischen Catasters auf die
in der Beilage ersichtliche Weise, auf die
einzelnen Oberämter, die K. Hof-Domänen=
Kammer, und die Besitzer der — auf die
Staats-Casse radizirten ewigen Renten,
vertheilt worden, jedoch mit Vorbehalt
einer, in Folge der Revision des proviso-
rischen Catasters nöthig werdenden Aus-
gleichung.
Einzelne, zur Anzeige gekommene, bei
Aufnahme des Catasters begangene Rech-
nungs= und andere Verstoße, wurden
bei gegenwärtiger Umlage bereits berück-
sichtigt.
Eben so sind, im Fall künftig, nament-
lich in Folge der in manchen Oberämtern
erst im laufenden Jahr Statt findenden
Trennung der verschiedenen Cataster-
Zweige, hie und da noch Unrichtigkeiten
entdeckt werden sollten, solche dem K.
Steuer-Collegium anzuzeigen, damit die
Cataster danach rectifizirt werden können.
Die K. Oberämter haben nunmehr un-
verweilt die Austheilung der Steuer auf
die einzelnen Orte und Gutaherrschaften,
nach det Grundlage des neuen provisori-
schen Catasters vorzunehmen.