Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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Was die Unter-Austheilung auf die 
einzelnen Contribuenten betrifft, so wurde 
schon früher bestimmt, daß solche in der 
Regel je abgesondert auf das Gebäude- 
Gewerbe= und Grund-Cataster zu geschehen 
habe. 
Da jedoch bei manchen Oberämtern 
diese Vorschrist bis jeht nicht zur Aus- 
führung kam, theils weil die Trennung 
im vorigen Jahre, wegen der Zeitkürze 
bei mehreren nicht vorgenommen werden 
konnte, theils weil bei anderen die Um- 
stände es nöthig machten, die Umlage 
nach dem bisher bestandenen Steuerfus 
für das Etatsjahr 1833 noch beizubehal- 
ten; so ist, um eine Uebersicht von denje- 
nigen Oberämtern zu erhalten, bei welchen 
jene Trennung noch nicht Statt gefunden 
hat, unter Anführung der Gründe, dem 
K. Steuer-Collegium Anzeige hievon zu 
machen. 
DOa es für die Erhaltung der Ordnung 
in dem Staats= Haushalte, und für die 
Bestreitung der Staats= Bedürfnisse von 
großer Wichtigkeit und dringend nothwen- 
dig ist, daß die Steuer-Gelder zur rechten 
Zeit eingehen, so haben die K. Ober- 
ämter, unter Beachtung der wegen des 
Steuer-Einzugs gegebenen früheren Be- 
stimmungen, solche Einleitungen zu tref- 
fen, daß die Oberamts-Pflegen mit Ab- 
lieferung der Steuern pünktlich einzuhal- 
ten im Stande sepn mögen. 
Zugleich werden die Oberämter nach- 
drücklich angewiesen, daß sie da, wo ein 
Wetterschlag Statt gefunden hat, die vor- 
geschriebenen Steuer-Nachlaß-Berechnun- 
gen bei eigener Verantwortlichkeit in den 
gesehlichen Terminen einsenden, indem 
nur alsdann ein angemessener Rückstand 
in den Steuer-Lieferungen wegen eines 
Wetterschlags zugelassen werden kann, 
wenn die Berechnungen zur gehörigen 
Zeit eingeschickt worden sind. 
Stuttgart den 28. August 13:4. 
Süskind.
	        
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