Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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II. Berfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
Die diesjährige Feier des landwirthschaftlichen Hauptfestes zu Cannstadt betreffend. 
In Beziehung auf das nächst bevorste- 
hende landwirthschaftliche Fest zu Cann- 
stadt findet man sich veranlaßt, Folgendes 
bekannt zu machen: 
G. 1. 
Das landwirthschaftliche Hauptfest wird 
in diesem Jahre Dienstags den 238. Sep- 
tember, Vormittags, auf dem gewöhnli- 
chen Plahße bei. Cannstadt gefeiert. 
C. 2. 
Bei diesem Fesie werden alle diejenigen 
Pferde, welche auf einem der diesjähri 
gen Partikularfeste zu Hall, Besigheim, 
Rottenburg, Münsingen, Göppingen, Bi- 
berach, Riedlingen, Ulm und Ravensburg, 
einen der für jene Feste ausgesehten Preise 
erhalten haben, so wie die Rindviehstücke 
und Schweine, welchen auf den gedach- 
ten Festen zu Gôppingen und Besigheim 
die für diese Vieh-Gattungen bestimmten 
Preise zuerkannt worden sind, vorgeführt, 
und zur Bewerbung um die Hauptpreise 
zugelassen. 
g. 3. 
Die Eigenthümer der so eben genannten 
Thiere erhalten eine Reisekosten= Entschä- 
digung von dreißig Kreußern für jede 
Stunde der Entfernung ihres Wohnorts 
von Cannstadt, und von einem Gulden 
für die Kosien des Aufenthalts an dem 
leztern Orte. Die Emtfernung von Cann- 
stadt ist durch eine von dem Oberamt ihres 
Wohnorts beglaubigte Urkunde nachzu- 
weisen. 
CS. 4. 
Uebrigens bleibt es jedem Vieh= oder 
Perdehalter des Königreichs unbenommen, 
mit seinen Pferden oder sonstigen Haus- 
thieren, wenn solche auch auf keinem der 
obigen Bezirks-Feste erschienen und für 
preiswürdig erkannt worden sind, sich bei 
dem Hauptfeste einzusinden, und um die 
für das Leztere auêgesezten Preise zu be- 
werben. Der Eigenthümer hat sich jedoch 
in diesem Falle darüber auszuweisen, 
daß er das Thier selbst erzogen, oder we- 
nigstens schon ein Jahr lang im Besib habe. 
G. 5. 
Die Hauptpreise sind wie bisher neben 
einer silbernen Medaille
	        
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