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II. Berfügungen der Departements.
Des Departements des Innern:
1. Des Ministerium des Innern.
Die diesjährige Feier des landwirthschaftlichen Hauptfestes zu Cannstadt betreffend.
In Beziehung auf das nächst bevorste-
hende landwirthschaftliche Fest zu Cann-
stadt findet man sich veranlaßt, Folgendes
bekannt zu machen:
G. 1.
Das landwirthschaftliche Hauptfest wird
in diesem Jahre Dienstags den 238. Sep-
tember, Vormittags, auf dem gewöhnli-
chen Plahße bei. Cannstadt gefeiert.
C. 2.
Bei diesem Fesie werden alle diejenigen
Pferde, welche auf einem der diesjähri
gen Partikularfeste zu Hall, Besigheim,
Rottenburg, Münsingen, Göppingen, Bi-
berach, Riedlingen, Ulm und Ravensburg,
einen der für jene Feste ausgesehten Preise
erhalten haben, so wie die Rindviehstücke
und Schweine, welchen auf den gedach-
ten Festen zu Gôppingen und Besigheim
die für diese Vieh-Gattungen bestimmten
Preise zuerkannt worden sind, vorgeführt,
und zur Bewerbung um die Hauptpreise
zugelassen.
g. 3.
Die Eigenthümer der so eben genannten
Thiere erhalten eine Reisekosten= Entschä-
digung von dreißig Kreußern für jede
Stunde der Entfernung ihres Wohnorts
von Cannstadt, und von einem Gulden
für die Kosien des Aufenthalts an dem
leztern Orte. Die Emtfernung von Cann-
stadt ist durch eine von dem Oberamt ihres
Wohnorts beglaubigte Urkunde nachzu-
weisen.
CS. 4.
Uebrigens bleibt es jedem Vieh= oder
Perdehalter des Königreichs unbenommen,
mit seinen Pferden oder sonstigen Haus-
thieren, wenn solche auch auf keinem der
obigen Bezirks-Feste erschienen und für
preiswürdig erkannt worden sind, sich bei
dem Hauptfeste einzusinden, und um die
für das Leztere auêgesezten Preise zu be-
werben. Der Eigenthümer hat sich jedoch
in diesem Falle darüber auszuweisen,
daß er das Thier selbst erzogen, oder we-
nigstens schon ein Jahr lang im Besib habe.
G. 5.
Die Hauptpreise sind wie bisher neben
einer silbernen Medaille