Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

spruͤche am Tage des Festes spaͤtestens Vor- 
nok 
mittags neun Uhr mit seinem Thiere auf 
der fuͤr die betreffende Thiergattung an- 
gewiesenen Stelle einzufinden. 
. 111. 
Die Zuerbennung und die feierliche Aus- 
theilung der Preise, der Umzug der Preise- 
träger u. s. w. geschieht auf die bisher üb- 
liche Weise. 
g. 
12. 
Alle diejenigen Landwirthe, welche, ohne. 
auf einen der oben bestimmten Preise An- 
spruch zu machen, irgend etwas Ausge- 
zeichnetes an Pferden, Rindvieh oder an- 
dern Hausthieren aufzuweisen vermögen, 
werden eingeladen, durch die Ausstellung 
desselben zu Beförderung der gemeinnühi- 
gen Zwecke des Festes mitzuwirken. 
6. 15. 
In gleicher Absicht sind zu Vorführung 
einiger der ausgezeichnetsten Hengste und 
Sturen von den Königlichen Privat-Ge- 
stüren und dem Land-Gestüte, so wie 
der schönsten Böcke und Mutterschaafe von 
den K. Schäfereien, die geeigneten Be- 
fehle ertheilt worden. 
§S. 14. 
Zur Ausstellung von andern landwirth- 
schaftlichen Produkten oder Fabrikaten, 
Werkzeugen, Maschinen 2c., welche derzeit 
noch minder bekannt und der besonderen 
Aufmerksamkeit des vaterländischen Publi- 
kums würdig sind, werden besondere Bu- 
den aufgeschlagen werden. 
5. 15. 
Zum Genuß dieser Ausstellungen bleibt 
dem schaulustigen Publickum nicht allein 
der dußere Umkreis der Rennbahn, son- 
dern auch die Rennbahn selbst, leßtere 
jedoch nur bis zum Anfang der Preise- 
Vertheilung, gebffnet. 
Nur der innere — zur Aufstellung der 
verschiedenen Thiergattungen bestimmte 
Raum bleibt zu Verhütung jeden Unfalls 
für die Zuschauer geschlossen. 
. 16. 
In gleicher Absicht ist der Zutritt zu 
dem Schauplaße nur Fußgängern, mit 
gänzlichem Ausschluß von Wagen und 
Pferden, gestattet. Hunde mitzuführen 
bleibt bei unnachsichtlichem Verluste des 
Hundes verboten. 
X. 17. 
Je mehr diese polizeilichen Anordnun- 
gen blos auf die eigene Sicherheit und 
möglichste Bequemlichkeit der Zuschauer 
berechnet sind; desto gewisser glaubt man 
sich der Hoffnung überlassen zu dürfen, 
daß die Ordnung des Fesies nicht durch
	        
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