spruͤche am Tage des Festes spaͤtestens Vor-
nok
mittags neun Uhr mit seinem Thiere auf
der fuͤr die betreffende Thiergattung an-
gewiesenen Stelle einzufinden.
. 111.
Die Zuerbennung und die feierliche Aus-
theilung der Preise, der Umzug der Preise-
träger u. s. w. geschieht auf die bisher üb-
liche Weise.
g.
12.
Alle diejenigen Landwirthe, welche, ohne.
auf einen der oben bestimmten Preise An-
spruch zu machen, irgend etwas Ausge-
zeichnetes an Pferden, Rindvieh oder an-
dern Hausthieren aufzuweisen vermögen,
werden eingeladen, durch die Ausstellung
desselben zu Beförderung der gemeinnühi-
gen Zwecke des Festes mitzuwirken.
6. 15.
In gleicher Absicht sind zu Vorführung
einiger der ausgezeichnetsten Hengste und
Sturen von den Königlichen Privat-Ge-
stüren und dem Land-Gestüte, so wie
der schönsten Böcke und Mutterschaafe von
den K. Schäfereien, die geeigneten Be-
fehle ertheilt worden.
§S. 14.
Zur Ausstellung von andern landwirth-
schaftlichen Produkten oder Fabrikaten,
Werkzeugen, Maschinen 2c., welche derzeit
noch minder bekannt und der besonderen
Aufmerksamkeit des vaterländischen Publi-
kums würdig sind, werden besondere Bu-
den aufgeschlagen werden.
5. 15.
Zum Genuß dieser Ausstellungen bleibt
dem schaulustigen Publickum nicht allein
der dußere Umkreis der Rennbahn, son-
dern auch die Rennbahn selbst, leßtere
jedoch nur bis zum Anfang der Preise-
Vertheilung, gebffnet.
Nur der innere — zur Aufstellung der
verschiedenen Thiergattungen bestimmte
Raum bleibt zu Verhütung jeden Unfalls
für die Zuschauer geschlossen.
. 16.
In gleicher Absicht ist der Zutritt zu
dem Schauplaße nur Fußgängern, mit
gänzlichem Ausschluß von Wagen und
Pferden, gestattet. Hunde mitzuführen
bleibt bei unnachsichtlichem Verluste des
Hundes verboten.
X. 17.
Je mehr diese polizeilichen Anordnun-
gen blos auf die eigene Sicherheit und
möglichste Bequemlichkeit der Zuschauer
berechnet sind; desto gewisser glaubt man
sich der Hoffnung überlassen zu dürfen,
daß die Ordnung des Fesies nicht durch