Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

kannt gemacht worden sind, noch so lange 
in Kraft bleiben, bis die im Art. 18 der 
deutschen Bundes-Akre vorbehaltene Ab- 
sassung gleichförmiger Verfügungen über 
die Preßfreiheit durch Vereinbarung über 
ein definitives Presgesetz erfolgt seyn wird; 
so machen Wir dieses zur allgemeinen 
Nachachtung bekannt, und wollen hiemit, 
nach Anhdrung Unseres Geheimen Raths, 
verordnet haben, daß auf so lange die für 
Tagblätter und Zeirschriften, mit Inbegriff 
aller nicht über zwanzig Druckbogen hal- 
tenden Druckschriften, angeordnete Censur 
noch fortzubestehen hat. 
Gegeben Stuttgart den 14. September 1824. 
Wilhelm. 
Der provisorische Chef des Departements des Inner#: 
von Schmidlin. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Sekretär, 
Vellnagel. 
Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestät haben 
vermöge höchsten Dekrets vom 20. v. M. 
den Ober-Justiz-Assessor, D. Tscherning 
in Tübingen, zum Ober-Justizrath bei dem 
K. Gerichtshof in Ulm, 
den bisher dem K. Gerichtshof in Tä- 
bingen als Hülfs-Arbeiter zugetheilten 
Justizrath Knapp zum Ober-Justizrath 
bei dem dortigen Gerichtshof, 
den Ober-Justiz-Allessor v. Breit- 
schwert in Tübingen zum Ober-Justizrath 
bei dem K. Gerichtshof in Ellwangen, und 
den Ober-Justiz-Assessor, D. Hoffacker 
in Eßlingen, zum Ober-Justizrath bei dem 
dortigen Gerichtshofe zu befördern geruht. 
Sodann haben Höchstdieselben durch 
höchste Entschließung vom 31. v. M. 
das Revier Geradstetten, Schorndorfer 
Forsts, dem Waldschützen, Unterförster 
Hoffmann, dvon Bodelshausen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.