derselben aber in vier moͤglichst gleiche
Jahres-Kurse thellen.
Die Zahl der Convictoren eines Kurses
wird nach dem Bedarf der katholischen
Kirche in Württemberg für die Folgezeit
auf dreißig, für die nächsten Jahre aber
auf vierzig, und somit die Gesamtzahl der
Zoöglinge beider Convicte auf 160, kunftig
120 festgesebt.
C. 4.
Die Aufnahme der neuen Zöglinge ge-
schieht alljährlich vor dem Anfang des
Winter-Halbjahrs vürch den katholischen
Kirchenrath.
C. 5.
Der Aufzunehmende darf an keinem,
von dem riesterstande ausschließenden
Gebrechen des Körpers oder des Geistes,
überhaupt aber an keinem chronischen Uebel
leiden; er muß in dem fünfzehnten Jahre
stehen, d. h. an dem 1. Oktober desselben
Jahrs das vierzehnte Lebensjahr bereits
zurück gelegt und das sechszehnte noch nicht
angetreten haben.
S. 6.
Die Aufnahme-Gesuche sind, von dem
Candidaten eigenhändig geschrieben, von
dessen Vater oder Pfleger aber mitunter-
zeichnet, vor dem Anfang des Sommer=
Halbjahrs dem gemeinschaftlichen Oberamt
des Bezirkes, welchem der Bittsteller nach
72:1
seinen bürgerlichen Verhältnissen angehört,
zum Beibericht zu übergeben.
Die Bittschrift muß
) den vollständigen Namen, den Ge-
burtsort (mit Bezeichnung des Ober-
2 amts) Tag, Monat und Jahr der
Geburt des Bittstellers,
b) den Namen, Stand und Wohnort
der Eltern oder des Pflegers,
eine ungefähre Angabe des gegen-
wärtigen und künftigen Vermögens
des Bittstellers, und
d) eine gedrängte Erzählung seiner Le-
bens= und Bildungs-Geschichte, (na-
mentlich wo und wie lang er die Ele-
mentar-Schule und weitere Lehr-An-
stalten besucht habe) enthalten, auch
e) durch den Taufschein des Bittstellers,
I) durch ein von dem Oberamtsarzt
seines lehten Aufenthaltsortes ausge-
stelltes verschlossenes Zeugniß über
seine körperliche Tüchtigkeir (§. 5),
und
g) durch die Fortgangs= und Sitten-
Zeugnisse der frühern und bieherigen
Lehrer des Birtstellers belegt seyn.
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Diejenigen Candidaten, denen es nach
dem Inhalt ihrer Bittschriften oder deren
Beilagen an einer der gesehlichen Eigen-
schaften (F. 5) mangelt, sind von dem Kir-