Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

derselben aber in vier moͤglichst gleiche 
Jahres-Kurse thellen. 
Die Zahl der Convictoren eines Kurses 
wird nach dem Bedarf der katholischen 
Kirche in Württemberg für die Folgezeit 
auf dreißig, für die nächsten Jahre aber 
auf vierzig, und somit die Gesamtzahl der 
Zoöglinge beider Convicte auf 160, kunftig 
120 festgesebt. 
C. 4. 
Die Aufnahme der neuen Zöglinge ge- 
schieht alljährlich vor dem Anfang des 
Winter-Halbjahrs vürch den katholischen 
Kirchenrath. 
C. 5. 
Der Aufzunehmende darf an keinem, 
von dem riesterstande ausschließenden 
Gebrechen des Körpers oder des Geistes, 
überhaupt aber an keinem chronischen Uebel 
leiden; er muß in dem fünfzehnten Jahre 
stehen, d. h. an dem 1. Oktober desselben 
Jahrs das vierzehnte Lebensjahr bereits 
zurück gelegt und das sechszehnte noch nicht 
angetreten haben. 
S. 6. 
Die Aufnahme-Gesuche sind, von dem 
Candidaten eigenhändig geschrieben, von 
dessen Vater oder Pfleger aber mitunter- 
zeichnet, vor dem Anfang des Sommer= 
Halbjahrs dem gemeinschaftlichen Oberamt 
des Bezirkes, welchem der Bittsteller nach 
72:1 
seinen bürgerlichen Verhältnissen angehört, 
zum Beibericht zu übergeben. 
Die Bittschrift muß 
) den vollständigen Namen, den Ge- 
burtsort (mit Bezeichnung des Ober- 
2 amts) Tag, Monat und Jahr der 
Geburt des Bittstellers, 
b) den Namen, Stand und Wohnort 
der Eltern oder des Pflegers, 
eine ungefähre Angabe des gegen- 
wärtigen und künftigen Vermögens 
des Bittstellers, und 
d) eine gedrängte Erzählung seiner Le- 
bens= und Bildungs-Geschichte, (na- 
mentlich wo und wie lang er die Ele- 
mentar-Schule und weitere Lehr-An- 
stalten besucht habe) enthalten, auch 
e) durch den Taufschein des Bittstellers, 
I) durch ein von dem Oberamtsarzt 
seines lehten Aufenthaltsortes ausge- 
stelltes verschlossenes Zeugniß über 
seine körperliche Tüchtigkeir (§. 5), 
und 
g) durch die Fortgangs= und Sitten- 
Zeugnisse der frühern und bieherigen 
Lehrer des Birtstellers belegt seyn. 
7a 
Diejenigen Candidaten, denen es nach 
dem Inhalt ihrer Bittschriften oder deren 
Beilagen an einer der gesehlichen Eigen- 
schaften (F. 5) mangelt, sind von dem Kir-
	        
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