Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

chend gesorgt ist; so bleibt es doch jedem, 
welcher die hiezu erforderlichen Mittel und 
Faͤhigkeiten besitzt, auch kuͤnftig unbenom- 
men, seine Gynmasial-Studien auch außer 
dem Convicte auf eigene Kosten sortzu- 
sesen, und nach Beendigung derselben 
um Aufnahme in den höhern Convict 
(das Wilhelmostift) oder um Zulassung 
zu dem akademischen Studium der Theo- 
logie außer dem Convicte zu bitten. 
&. 14. 
F it dem Eintritt in den Coneict über- 
nimmt jeder Zögling die Verpflichtung, sich 
dem Fatholischen geistlichen Stande zu wid- 
men, für denselben geistig und sittlich aus- 
zubilden, und dereinst zum Dienste der 
vaterländischen Kirchen= oder Lehr-Anstal- 
ten gebrauchen zu lassen, im Entstehungs-= 
Fall aber die auf ihn verwendeten Kosten 
nach dem hiefür bestehenden Tarif zu er- 
setzen. 
K. 15. 
Das erste Holbjahr wird als Probezeit 
betrachtet. Wenn demnach im Laufe des- 
selben ein Convictor als unbrauchbar für 
die Anstalt oder als untauglich zum geist- 
lichen Stande erscheint, so wird derselbe 
durch den Kirchenrath, jedoch (den Fall 
eigener Verschuldung ausgenommen) ohne 
Ersatleistung, aus dem Convicte entlas- 
sen. 
K. 16. 
Wenn ein Zögling nach erstandener 
Probezeit aus Mangel an Talent oder 
an Fleiß in den Studien zurückbleibt, so“ 
kann derselbe gegen tarifmiß'ige Ersaßlei= 
stung durch den Kirchenrath zu Wiederbo- 
lung des ahrsburses angehalten, bei nicht 
erfolgender Besserung aber auf den Amrag 
des Kirchenraths durch das Ministerium 
des Innern aus dem Conoict entfernt 
werden. 
. 17. 
Wer durch Unsittlichkeit, Irreligiosität 
oder Unbotmaßigkeit sich des von ihm er- 
wählten Berufes unwürdig beweist, die 
Ehre des geistlichen Standes oder die 
Ordnung in der Anstalt gefährdet, wird 
nach dem Maaß seiner Verschuldung mit 
Disciplinar-Strafen belegt, mit der Ent- 
fernung aus der Anstalt bedroht, oder 
auf den Antrag des Kirchenraths gegen 
Ersaß der Kosten aus dem Convicte aus- 
gestoßen. 
6. 18. 
Im Fall eines freiwilligen Austritts 
aus der Anstalt wird die Ersaßleistung 
nur in dem Falle nachgesehen, wenn ein 
Convictor durch irgend einen ungläcklichen 
Zufall ohne sein Verschulden gehindert 
wird, die angetretene Laufbahn fortzusetzen, 
oder nach beendigter Vildungs-Lausba#
	        
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