chend gesorgt ist; so bleibt es doch jedem,
welcher die hiezu erforderlichen Mittel und
Faͤhigkeiten besitzt, auch kuͤnftig unbenom-
men, seine Gynmasial-Studien auch außer
dem Convicte auf eigene Kosten sortzu-
sesen, und nach Beendigung derselben
um Aufnahme in den höhern Convict
(das Wilhelmostift) oder um Zulassung
zu dem akademischen Studium der Theo-
logie außer dem Convicte zu bitten.
&. 14.
F it dem Eintritt in den Coneict über-
nimmt jeder Zögling die Verpflichtung, sich
dem Fatholischen geistlichen Stande zu wid-
men, für denselben geistig und sittlich aus-
zubilden, und dereinst zum Dienste der
vaterländischen Kirchen= oder Lehr-Anstal-
ten gebrauchen zu lassen, im Entstehungs-=
Fall aber die auf ihn verwendeten Kosten
nach dem hiefür bestehenden Tarif zu er-
setzen.
K. 15.
Das erste Holbjahr wird als Probezeit
betrachtet. Wenn demnach im Laufe des-
selben ein Convictor als unbrauchbar für
die Anstalt oder als untauglich zum geist-
lichen Stande erscheint, so wird derselbe
durch den Kirchenrath, jedoch (den Fall
eigener Verschuldung ausgenommen) ohne
Ersatleistung, aus dem Convicte entlas-
sen.
K. 16.
Wenn ein Zögling nach erstandener
Probezeit aus Mangel an Talent oder
an Fleiß in den Studien zurückbleibt, so“
kann derselbe gegen tarifmiß'ige Ersaßlei=
stung durch den Kirchenrath zu Wiederbo-
lung des ahrsburses angehalten, bei nicht
erfolgender Besserung aber auf den Amrag
des Kirchenraths durch das Ministerium
des Innern aus dem Conoict entfernt
werden.
. 17.
Wer durch Unsittlichkeit, Irreligiosität
oder Unbotmaßigkeit sich des von ihm er-
wählten Berufes unwürdig beweist, die
Ehre des geistlichen Standes oder die
Ordnung in der Anstalt gefährdet, wird
nach dem Maaß seiner Verschuldung mit
Disciplinar-Strafen belegt, mit der Ent-
fernung aus der Anstalt bedroht, oder
auf den Antrag des Kirchenraths gegen
Ersaß der Kosten aus dem Convicte aus-
gestoßen.
6. 18.
Im Fall eines freiwilligen Austritts
aus der Anstalt wird die Ersaßleistung
nur in dem Falle nachgesehen, wenn ein
Convictor durch irgend einen ungläcklichen
Zufall ohne sein Verschulden gehindert
wird, die angetretene Laufbahn fortzusetzen,
oder nach beendigter Vildungs-Lausba#