Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

18. Oktober 1323 wider ihn gefällte 
(S. 915 des Reg. Blatts enthaltene) 
Scraf-Erkenntniß wegen Mangels an 
einer gegründeten Beschwerde abgewie- 
sen, auch Rekurrent zum Ersaße der 
Kosten zweiter Instanz für schuldig er- 
klärt. 
Eben so wurde: 
. Den 6. Juli in der Rekurssache des 
Unter-Accisers und vormaligen Ge- 
meinde= Pflegers Christoph Fischer, 
von Deizisau, O. A. Eßlingen, hinsicht- 
lich des von dem Gerichtshofe zu Eß- 
lingen, wegen eines durch Fahrläßigkeit 
gesebten Cassenrestes wider ihn unterm 
16. December 13:3 gefällten (S.ö6 des 
Reg. Blatts von 1324 entbaltenen) 
Straf-Erkenntnisses, der Rekurs unter 
Verséllung des Rekurrenten in die Ko- 
sten zweiter Instanz wegen Mangels 
an einer gegründeten VBeschwerdo ver- 
worfen. 
Den 9. Juli wurde: 
. in der Rekurssache des Bäckers Chri- 
stoph Röthle, von Vaihingen an der 
Enz, das von dem Gerichtshofe zu Eß- 
lingen wegen Fälschung, Betrugs und 
anderer Vergehen unterm 6. April- 84 
gegen ihn gefällte (S. 502 des Reg. 
Blatts eingerückte) Straf-Erkenntniß 
im Wesentlichen, unter Verfkllung des 
723 
* 
Rekurrenten in die Kosten zweiter In- 
stanz, beslätigt; 
in der Rekurssache des sispendir- 
ten Schultheißen Johann Bernhard 
Ritter, von Dünsbach, O. A. Gera- 
bronn, das von dem Gerichtshofe zu 
Ellwangen unterm 22. Oktober 13:3 
gegen ihn gefällte (S. 91: des NReg. 
Blatts enthaltene) Straf-Erkenntniß 
abgeändert, Rekurrent sofort wegen 
rechtswidriger Eingehung cines Vertre- 
ges mit den zu seinem Bezirke gehöri- 
gen Gemeinden Dünsbach und Brach- 
bach in Amts, Angelegenhriten, rechte- 
widricer Verschweigung des Standes 
der Sache zur Zeirt der schriftlichen 
Beurkundung des früheren mündlichen 
Vertrages, und bekbunbeter grober Ei- 
gennuͤhigkeit, zur Entlassung von sei- 
nnem Amte und zu vierzehntágiger 
Geföngnißstrafe so wie zum Ersaß der 
Untersuchungs= und der in zweiter In- 
stanz erwachsenen Kosten verurtheilt; 
in der Rekurssache des Scriben= 
ten Philipp Pleß, von Stuttgart, 
das von dem Gerichtshofe zu Eßlin- 
gen unterm :6. März 13:4 wider 
ihn gefällre (S. 353 des Reg. Blatts 
enthaltene) Straf- Erkenntniß abgeän- 
dert, Rekurrent sofort wegen mehrerer 
Unterschlagungen, neben Verfällung in
	        
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