18. Oktober 1323 wider ihn gefällte
(S. 915 des Reg. Blatts enthaltene)
Scraf-Erkenntniß wegen Mangels an
einer gegründeten Beschwerde abgewie-
sen, auch Rekurrent zum Ersaße der
Kosten zweiter Instanz für schuldig er-
klärt.
Eben so wurde:
. Den 6. Juli in der Rekurssache des
Unter-Accisers und vormaligen Ge-
meinde= Pflegers Christoph Fischer,
von Deizisau, O. A. Eßlingen, hinsicht-
lich des von dem Gerichtshofe zu Eß-
lingen, wegen eines durch Fahrläßigkeit
gesebten Cassenrestes wider ihn unterm
16. December 13:3 gefällten (S.ö6 des
Reg. Blatts von 1324 entbaltenen)
Straf-Erkenntnisses, der Rekurs unter
Verséllung des Rekurrenten in die Ko-
sten zweiter Instanz wegen Mangels
an einer gegründeten VBeschwerdo ver-
worfen.
Den 9. Juli wurde:
. in der Rekurssache des Bäckers Chri-
stoph Röthle, von Vaihingen an der
Enz, das von dem Gerichtshofe zu Eß-
lingen wegen Fälschung, Betrugs und
anderer Vergehen unterm 6. April- 84
gegen ihn gefällte (S. 502 des Reg.
Blatts eingerückte) Straf-Erkenntniß
im Wesentlichen, unter Verfkllung des
723
*
Rekurrenten in die Kosten zweiter In-
stanz, beslätigt;
in der Rekurssache des sispendir-
ten Schultheißen Johann Bernhard
Ritter, von Dünsbach, O. A. Gera-
bronn, das von dem Gerichtshofe zu
Ellwangen unterm 22. Oktober 13:3
gegen ihn gefällte (S. 91: des NReg.
Blatts enthaltene) Straf-Erkenntniß
abgeändert, Rekurrent sofort wegen
rechtswidriger Eingehung cines Vertre-
ges mit den zu seinem Bezirke gehöri-
gen Gemeinden Dünsbach und Brach-
bach in Amts, Angelegenhriten, rechte-
widricer Verschweigung des Standes
der Sache zur Zeirt der schriftlichen
Beurkundung des früheren mündlichen
Vertrages, und bekbunbeter grober Ei-
gennuͤhigkeit, zur Entlassung von sei-
nnem Amte und zu vierzehntágiger
Geföngnißstrafe so wie zum Ersaß der
Untersuchungs= und der in zweiter In-
stanz erwachsenen Kosten verurtheilt;
in der Rekurssache des Scriben=
ten Philipp Pleß, von Stuttgart,
das von dem Gerichtshofe zu Eßlin-
gen unterm :6. März 13:4 wider
ihn gefällre (S. 353 des Reg. Blatts
enthaltene) Straf- Erkenntniß abgeän-
dert, Rekurrent sofort wegen mehrerer
Unterschlagungen, neben Verfällung in