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seine Verhafts-, der Untersuchungs-
und in die in zweiter Instanz erwachse-
nen Kosten, so wie in den Ersah des
Schadens, zu sechsmonatlicher Fe-
stungsstrafe mit angemessener Veschäf-
tigung innerhalb der Festung verurtheilt.
Den 13. Juli wurde:
in der Rekurssuche des vormaligen
Oderamts -Actuars Haußmann zu
HOberndorf der Rekuro gegen das von
dem Gerichtshofe zu Tübingen unterm
4. December 1825 wegen Veruntreuung,
Fälschung und anderer Vergehen wider
ihn gefällte (S. 63 des Reg. Blatts
von 1323 enthaltene) Straf-Erkenntniß
wegen Mangels an einer gegründeten
Beschwerde verworfen, auch Rekurrent
zum Ersahße der Kosten zweiter Instanz
angehalten. v
Den 20. Juli wurde:
. in der Rekaresache der Marie Barbara
Maierhöfer, von Hirschfelden, O. A.
Gaildorf, der Rekurs gegen das von
dem Gerichtshofe zu Ellwangen wegen
Bagirens und Bettelns unterm :. Julie
d. J. wider sie gefällte Straf-Erkenntniß
unter Verurtheilung der Rekurrentin
in die Kosten zweiter Instanz verworfen.
Den :4. Juli wurde:
6. in der Rekurssache des Revierförstere
Michael Fischer zu Langentrog, das
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von dem Gerichtshofe zu Ulm unterm
1#x. December 1825 wider ihn gefällte
(S. Zu des Reg. Blatts von 1824 ent-
haltene) Straf-Erkenntniß dahin ab-
geändert, daß der Bezücht einer Be-
stechung und mehrfacher Geschenbannah=
men gegen den Rekurrenten auf sich
beruhen zu lassen, Rekurrent dagegen
hiusichtlich des Verdachts der Geschenk-
annahmen von Parthien bei zwei einzel-
nen Fällen nur ven der Instan; zu ent-
binden, und sofort neben dem Ersatz
sämtlicher Kosten erster und zweiter In-
stanz, auf eine seiner bisherigen gleiche
Stelle ohne Vergütung der Umzugs-
Kosien zu versehen, auch wegen einer
Real-Injurie zu einer Strafe von
zehen Reichsthalern zu verurthei-
len sey;
in der Rekurssache des Carl Gauß,
don Ochsenhöfle, O. A. Weinsberg, der
Rekurs gegen das unterm 20. März
wider ihn gefällte Erkenntniß, durch
welches das wider ihn unterm 6. No-
bember 1823 wegen Widerseßlichkeit aus-
gesprochene (S. 945 des Reg. Blatts
enthaltene) Straf-Erkenntniß beharrt
worden ist, wegen Mangels an einer ge-
gründeten Beschwerde verworfen, auch
Rekurrent zum Ersaße der Kosten zwei-
ter Instanz für schuldig erklärt.