Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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seine Verhafts-, der Untersuchungs- 
und in die in zweiter Instanz erwachse- 
nen Kosten, so wie in den Ersah des 
Schadens, zu sechsmonatlicher Fe- 
stungsstrafe mit angemessener Veschäf- 
tigung innerhalb der Festung verurtheilt. 
Den 13. Juli wurde: 
in der Rekurssuche des vormaligen 
Oderamts -Actuars Haußmann zu 
HOberndorf der Rekuro gegen das von 
dem Gerichtshofe zu Tübingen unterm 
4. December 1825 wegen Veruntreuung, 
Fälschung und anderer Vergehen wider 
ihn gefällte (S. 63 des Reg. Blatts 
von 1323 enthaltene) Straf-Erkenntniß 
wegen Mangels an einer gegründeten 
Beschwerde verworfen, auch Rekurrent 
zum Ersahße der Kosten zweiter Instanz 
angehalten. v 
Den 20. Juli wurde: 
. in der Rekaresache der Marie Barbara 
Maierhöfer, von Hirschfelden, O. A. 
Gaildorf, der Rekurs gegen das von 
dem Gerichtshofe zu Ellwangen wegen 
Bagirens und Bettelns unterm :. Julie 
d. J. wider sie gefällte Straf-Erkenntniß 
unter Verurtheilung der Rekurrentin 
in die Kosten zweiter Instanz verworfen. 
Den :4. Juli wurde: 
6. in der Rekurssache des Revierförstere 
Michael Fischer zu Langentrog, das 
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von dem Gerichtshofe zu Ulm unterm 
1#x. December 1825 wider ihn gefällte 
(S. Zu des Reg. Blatts von 1824 ent- 
haltene) Straf-Erkenntniß dahin ab- 
geändert, daß der Bezücht einer Be- 
stechung und mehrfacher Geschenbannah= 
men gegen den Rekurrenten auf sich 
beruhen zu lassen, Rekurrent dagegen 
hiusichtlich des Verdachts der Geschenk- 
annahmen von Parthien bei zwei einzel- 
nen Fällen nur ven der Instan; zu ent- 
binden, und sofort neben dem Ersatz 
sämtlicher Kosten erster und zweiter In- 
stanz, auf eine seiner bisherigen gleiche 
Stelle ohne Vergütung der Umzugs- 
Kosien zu versehen, auch wegen einer 
Real-Injurie zu einer Strafe von 
zehen Reichsthalern zu verurthei- 
len sey; 
in der Rekurssache des Carl Gauß, 
don Ochsenhöfle, O. A. Weinsberg, der 
Rekurs gegen das unterm 20. März 
wider ihn gefällte Erkenntniß, durch 
welches das wider ihn unterm 6. No- 
bember 1823 wegen Widerseßlichkeit aus- 
gesprochene (S. 945 des Reg. Blatts 
enthaltene) Straf-Erkenntniß beharrt 
worden ist, wegen Mangels an einer ge- 
gründeten Beschwerde verworfen, auch 
Rekurrent zum Ersaße der Kosten zwei- 
ter Instanz für schuldig erklärt.
	        
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