O
des denselben umgebenden freien Platzes
betreffend, wurde durch Erkenntniß vom
14., publ. den 28. Juni, die eingewandte
Berufung wegen Mangels an der ap-
vellabeln Summe unter Verurtheilung
des Anten in die Kosten dieser Instanz
abgewiesen. (d. 5. Juli.)
Den 9. Juli wurde in der Ationssache
von dem Gerichtshofe zu Tübingen zwi-
schen dem Kaufmann Johann Jakob
Kohler zu Sraichingen, Kl., Anten,
Wieder-Anten, und dem Branntwein-
händler Joseph Rees daselbst, jetzt dessen
Gantmasse-Curatel, Bekl., Abtin, Wieder-
Atin, einen Branntwein-Lieferungs=
Aekord betreffend, das den 15. Oktober
13:5 eröffnete Erkenntniß voriger In-
stanz abgendert, und der At zu Ab-
schwörung des Reinigungs= Eids für
verbunden erkannt, auch für den Fall
der Abschwörung oder Verweigerung
dieses Eides die End-Entscheidung in der
Hauptsache sowohl als im Kostenpunkt
eventuell ausgesprochen.
7. Den 12. Juli wurde in der Ationssache
von dem Gerichtshofe zu Ellwangen
zwischen dem Joseph Maier, von Kott-
spiel, O. A. Ellwangen, Kl., Anten,
Wieder-Anten, und dem Juden Haium
Iszrael, von Oberndorf, Bekl., Aten,
Wieder-Aten, die Aufhebung eines Ver-
751
r*
r
gleichs betreffend, das den 14. Juni 1322
eroͤffnete Erkenntniß voriger Instanz
unter Vergleichung der Kosten sämtli-
cher Instanzen abgeändert.
In der Ationssache von dem Gerichtshofe
zu Tübingen zwischen dem Schultheiß
Adrion zu Schômberg, O. A. Freuden-
stadt, Bekl., Anten, Wieder-Anten,
und der Gantmasse-Curatel des Linden=
wirths Johann Georg Haas in Freuden-
stadt, Kl., Aten, und Mit-Anten, jeßt
Wieder-Aten, die Paulianische Klage
betreffend, wurde vermöge Beschlusses
vom 2. April, publ. den r. Juni, das
Verfahren der beiden vorigen Instanzen
und die den 8. März 18: und den
50. Mai 18e5 erbffneten Erkenntnisse
derselben unter Vergleichung der Kosten
dieser Instanz als nichtig aufgehoben.
(d. 16. Juli.)
In der Ationssache von dem Gerichts-
hofe zu Tübingen zwischen Andreas
Wößner vom Locherhof, O. A. Spai-
chingen, Kl., Anten, Wieder-Anten,
und dem Jehannes Jauch ebendaselbst,
Bekl., Aten, Wieder-Aten, die Bezah-
lung eines Kaufschillings-Rests betref-
fend, wurde durch Erkenmniß vom :5.
Juni, publ. den 5. Juli, die eingewandte
Berufung wegen Versäumung der ge-
setzlichen Nothfrist zu Einreichung der