Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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des denselben umgebenden freien Platzes 
betreffend, wurde durch Erkenntniß vom 
14., publ. den 28. Juni, die eingewandte 
Berufung wegen Mangels an der ap- 
vellabeln Summe unter Verurtheilung 
des Anten in die Kosten dieser Instanz 
abgewiesen. (d. 5. Juli.) 
Den 9. Juli wurde in der Ationssache 
von dem Gerichtshofe zu Tübingen zwi- 
schen dem Kaufmann Johann Jakob 
Kohler zu Sraichingen, Kl., Anten, 
Wieder-Anten, und dem Branntwein- 
händler Joseph Rees daselbst, jetzt dessen 
Gantmasse-Curatel, Bekl., Abtin, Wieder- 
Atin, einen Branntwein-Lieferungs= 
Aekord betreffend, das den 15. Oktober 
13:5 eröffnete Erkenntniß voriger In- 
stanz abgendert, und der At zu Ab- 
schwörung des Reinigungs= Eids für 
verbunden erkannt, auch für den Fall 
der Abschwörung oder Verweigerung 
dieses Eides die End-Entscheidung in der 
Hauptsache sowohl als im Kostenpunkt 
eventuell ausgesprochen. 
7. Den 12. Juli wurde in der Ationssache 
von dem Gerichtshofe zu Ellwangen 
zwischen dem Joseph Maier, von Kott- 
spiel, O. A. Ellwangen, Kl., Anten, 
Wieder-Anten, und dem Juden Haium 
Iszrael, von Oberndorf, Bekl., Aten, 
Wieder-Aten, die Aufhebung eines Ver- 
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gleichs betreffend, das den 14. Juni 1322 
eroͤffnete Erkenntniß voriger Instanz 
unter Vergleichung der Kosten sämtli- 
cher Instanzen abgeändert. 
In der Ationssache von dem Gerichtshofe 
zu Tübingen zwischen dem Schultheiß 
Adrion zu Schômberg, O. A. Freuden- 
stadt, Bekl., Anten, Wieder-Anten, 
und der Gantmasse-Curatel des Linden= 
wirths Johann Georg Haas in Freuden- 
stadt, Kl., Aten, und Mit-Anten, jeßt 
Wieder-Aten, die Paulianische Klage 
betreffend, wurde vermöge Beschlusses 
vom 2. April, publ. den r. Juni, das 
Verfahren der beiden vorigen Instanzen 
und die den 8. März 18: und den 
50. Mai 18e5 erbffneten Erkenntnisse 
derselben unter Vergleichung der Kosten 
dieser Instanz als nichtig aufgehoben. 
(d. 16. Juli.) 
In der Ationssache von dem Gerichts- 
hofe zu Tübingen zwischen Andreas 
Wößner vom Locherhof, O. A. Spai- 
chingen, Kl., Anten, Wieder-Anten, 
und dem Jehannes Jauch ebendaselbst, 
Bekl., Aten, Wieder-Aten, die Bezah- 
lung eines Kaufschillings-Rests betref- 
fend, wurde durch Erkenmniß vom :5. 
Juni, publ. den 5. Juli, die eingewandte 
Berufung wegen Versäumung der ge- 
setzlichen Nothfrist zu Einreichung der
	        
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