Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Beschwerdeschrift für verlassen erklärt. 
(d. 16. Juli.) 
10. Den 19. Juli würde in der Ations- 
sache von dem Gerichtshofe zu Eßlingen 
zwischen dem Rechts-Consulenten Dr. 
Feber zu Stuttgart, als Vertreter der 
auswärtigen Creditorschaft des Marquis 
v. Montperny, Laten, Anten, und den 
Freiherrn Ernst und Carl v. Menzingen, 
zu Menzingen, Laten, Aten, Befriedi- 
gung der Aten aus der in Württem- 
berg befindlichen Montperny'schen Ver- 
mögenzmasse wegen einer Forderung 
nebst Zinsen betreffend, das den 16. März 
132: eröffnete Erkenntniß voriger In- 
stanz unter Vergleichung der Kosten 
dieser Instanz abgeändert. 
I1. Den :5. Juli wurde in der Arions= 
sache von dem Gerichtshofe zu Tübin- 
gen zwischen dem Weber Jakod Bek in 
Wildbad, Bebl., Aten, nun Anten, 
und dem Kaufmann Jakob Friedrich 
Dettinger in Calw, Kl., Anten, nun 
Aten, Pfandklage betreffend, das den 
5. und 6. December 1832: eröffnete Er- 
kenntniß voriger Instanz in der Haupt-- 
sache unter Vergleichung der Kosten 
dieser Instanz bestätigt. 
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12. Den 26. Juli wurde in der Ations- 
sache von dem Gerichtshofe zu Tuͤbin- 
gen zwischen Gottlobin Mäcken zu Neut- 
lingen, als Erbin des gewesenen Eon- 
rectors Kalofell daselbst, Vorkl., Rach- 
bekl., Antin, Wieder-Antin, und dem 
Goldarbeiter Ludwig Elwert daselbst, 
Vorbekl., Nachkl., Aten, und Mit- 
Anten, einen Abrechnungs-Streit be- 
treffend, nach Abschwörung des dem 
Aten, Mit-Anten zugeschobenen Eides 
das am :6. März d. J. gefällte bedingte 
resormatorische oberstrichterliche Erkennt- 
niß unter Vergleichung der Kosten die- 
ser Instanz für purificirt erklärt. 
15. Den So. Juli wurde in der Arions= 
sache von dem Gerichtshofe zu Eßlingen 
zwischen dem Handlungshaus Wergo 
und Comp. zu Cannstadt, Bekl., An- 
ten, Wieder-Anten, und dem Kaufmaun 
Bartholomäus Bouquc zu Aodignon, 
Kl., Aten, Wieder-Aten, Ansprüche 
aus einem Kauf-Contrakt und eine Zah- 
lung mittelst Wechsels betreffend, das 
den 1. November 13:5 eröffnete Er- 
kenntniß voriger Instanz unter Verur- 
theilung des Antischen Theils in die 
Kosten dieser Instanz bestätigt.
	        
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