Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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II. Verfügungen der Departements. 
A.) Der Departements der Justiz und der auswärtigen Ange- 
« legenheiten: 
der Ministerien der Justiz und der auswaͤrtigen Angelegenheiten. 
Vertrag mit Hohenzollern-Sigmaringen, wegen Uebertragung der Funktionen eines Ober-Appellations- 
Gerichts für dieses Fürstenthum an das Kbniglich Württemberg'sche Ober-Tribunal. 
(Mit einer Beilage.) 
Rachdem von des regierenden Fürsten 
zu Hohenzollern= Sigmaringen Hochfürfil. 
Durchlaucht, zu Vollziehung des Art. 12 
der deutschen Bundes-Acte, der Antrag ge- 
stellt worden, dem K. Württemberg'schen 
Ober,Tribunal die Funktionen eines Ober- 
Appellations-Gerichts für das Fürstenthum 
Hohenzollern = Sigmaringen, unter beson- 
ders zu bestimmenden Modalitäten zu 
übertragen, und von Seiner Majestät 
dem Könis von Württemberg ge- 
dachtem Ansuchen entsprochen worden; se# 
ist auf die deshalb gepflogenen Unterhand= 
lungen über diesen Gegenstand ein Vertrag 
abgeschlossen, auch von den höchsten Con- 
trahenten ratificirt worden, dessen Inhalt 
hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht 
Wird. 
Stuttgart den :4. September 21824. 
Der Justiz-Minister: 
Maucüler. 
Art. I. 
Das Königl. Württembergische Ober- 
Tribunal wird in den Hohenzollern= Sig- 
maringen'schen Sachen sich bezeichnen: 
„das Königlich Württembergische und 
„durch Staats-Vertrag Fürstlich Ho- 
ohenzollern= Sigmaringen'sche Ober- 
„nTribunal.“. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten: 
Beroldingen. 
Art. II. 
Dasselbe wird die Rochts= Pflege in 
höchster Instanz in Bezug auf alle, in 
dem Fürstenthum Hohenzollern-Sigwarln- 
gen sich dazu eignenden Rechts. Sachen 
ganz auf eben dieselbe Weise und mit der- 
selben Competenz ausüben, wie solches ei- 
nem, in besagtem Fürstenthum selbst er-
	        
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