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II. Verfügungen der Departements.
A.) Der Departements der Justiz und der auswärtigen Ange-
« legenheiten:
der Ministerien der Justiz und der auswaͤrtigen Angelegenheiten.
Vertrag mit Hohenzollern-Sigmaringen, wegen Uebertragung der Funktionen eines Ober-Appellations-
Gerichts für dieses Fürstenthum an das Kbniglich Württemberg'sche Ober-Tribunal.
(Mit einer Beilage.)
Rachdem von des regierenden Fürsten
zu Hohenzollern= Sigmaringen Hochfürfil.
Durchlaucht, zu Vollziehung des Art. 12
der deutschen Bundes-Acte, der Antrag ge-
stellt worden, dem K. Württemberg'schen
Ober,Tribunal die Funktionen eines Ober-
Appellations-Gerichts für das Fürstenthum
Hohenzollern = Sigmaringen, unter beson-
ders zu bestimmenden Modalitäten zu
übertragen, und von Seiner Majestät
dem Könis von Württemberg ge-
dachtem Ansuchen entsprochen worden; se#
ist auf die deshalb gepflogenen Unterhand=
lungen über diesen Gegenstand ein Vertrag
abgeschlossen, auch von den höchsten Con-
trahenten ratificirt worden, dessen Inhalt
hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht
Wird.
Stuttgart den :4. September 21824.
Der Justiz-Minister:
Maucüler.
Art. I.
Das Königl. Württembergische Ober-
Tribunal wird in den Hohenzollern= Sig-
maringen'schen Sachen sich bezeichnen:
„das Königlich Württembergische und
„durch Staats-Vertrag Fürstlich Ho-
ohenzollern= Sigmaringen'sche Ober-
„nTribunal.“.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten:
Beroldingen.
Art. II.
Dasselbe wird die Rochts= Pflege in
höchster Instanz in Bezug auf alle, in
dem Fürstenthum Hohenzollern-Sigwarln-
gen sich dazu eignenden Rechts. Sachen
ganz auf eben dieselbe Weise und mit der-
selben Competenz ausüben, wie solches ei-
nem, in besagtem Fürstenthum selbst er-