Rekurses binnen dreißig Tagen bei dem
Ober-Tribunal angefochten werden. Durch
Ergreifung dieses Rekurses werden die zur
Sicherheit der Gläubiger erforderlichen
Verfügungen nicht gehemmt oder aufge-
hoben.
Abschnitt II.
Von den Fbrmllichkeiten der Appellation und dem
Appellations-Verfahren.
11.
Die Berufung an das Ober-Tribunal
geschiehr bei dem Fürstlichen Hofgerichte ent-
weder unmitrelbar nach erfolgter Kund-
machung des beschwerenden Erkenntuisses
mündlich zum Protokolle, oder schriftlich
mittelst einer zu übergebenden Anzeige.
Hierbei ist die Parthei nicht verbunden,
ihre Beschwerde auszudrücken.
K. 12.
Der Termin zu Einlegung der Beru-
fung ist auf zehen Tage, von der Be-
kanntmachung des Erkenntnisses an, fest-
gesehbt; wobei der Tag der Publikation
nicht eingerechnet wird. Dieser Termin
ist unerstrecklich; die Versäumniß desselben
zieht den Verlust des Rechtsmittels nach
sich.
Eine bloße Protestation gegen das Ur-
theil ist nicht als Appellation zu betrach-
ten.
K. 15.
Wenn das beschwerende Erkenntniß der
Parthei nicht unmittelbar an dem Gerichts-
Orte selbst, sondern an dem Orte ihres
Aufenthalts Lurch schrifrliche Zustellung pu-
blicirt wird; so ist von dem Fürstlichen Hof-
gerichte die Gerichts-Stelle, in deren Bezirk
der Aufenthalts-Ort der Parthei liegt,
um die Publikation und Insinuation des
Urtheils und um deren ordnungsmäßige
Bescheinigung zu den Akten anzugehen.
Bei dieser Gerichtsstelle kann von der
sich beschwert erachtenden Parthei die Ap-
pellarion binnen der Nethfrist von zehen
Tagen mündlich eingelegt worden. Das
darüber von der Gerichts-Behörde auszu-
stellende Certisikat muß jedoch binnen
zwanzig Tagen, von dem Tage nach der
Publikation des Urtheils an gerechnet,
dem Hofgerichte durch die appellirende
Parthei vorgelegt worden. Bei Verfäu-
mung dieser unerstrecklichen Frist wird die
Appellation für desert angesehen.
. 24.
Das Fürstliche Hosgericht hat nach ange-
meldeter Appellation bem Appellanten eine
Bescheinigung über die eingelegte Beru-
fung, in welcher der Tag der Einlegung
ausgedrückt seyn muß, auszustellen, auch
hiervon den Appellaten zu benachrichti-
gen.
. 15.
Die angemeldete Appellation muß binnen
der weiteren, vom Verflusse der Anmel-
dungs- oder Vorlegungs-Frist an (99.12,
13) laufenden Nothfrift von dreißig Ta-