Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Rekurses binnen dreißig Tagen bei dem 
Ober-Tribunal angefochten werden. Durch 
Ergreifung dieses Rekurses werden die zur 
Sicherheit der Gläubiger erforderlichen 
Verfügungen nicht gehemmt oder aufge- 
hoben. 
Abschnitt II. 
Von den Fbrmllichkeiten der Appellation und dem 
Appellations-Verfahren. 
11. 
Die Berufung an das Ober-Tribunal 
geschiehr bei dem Fürstlichen Hofgerichte ent- 
weder unmitrelbar nach erfolgter Kund- 
machung des beschwerenden Erkenntuisses 
mündlich zum Protokolle, oder schriftlich 
mittelst einer zu übergebenden Anzeige. 
Hierbei ist die Parthei nicht verbunden, 
ihre Beschwerde auszudrücken. 
K. 12. 
Der Termin zu Einlegung der Beru- 
fung ist auf zehen Tage, von der Be- 
kanntmachung des Erkenntnisses an, fest- 
gesehbt; wobei der Tag der Publikation 
nicht eingerechnet wird. Dieser Termin 
ist unerstrecklich; die Versäumniß desselben 
zieht den Verlust des Rechtsmittels nach 
sich. 
Eine bloße Protestation gegen das Ur- 
theil ist nicht als Appellation zu betrach- 
ten. 
K. 15. 
Wenn das beschwerende Erkenntniß der 
Parthei nicht unmittelbar an dem Gerichts- 
Orte selbst, sondern an dem Orte ihres 
Aufenthalts Lurch schrifrliche Zustellung pu- 
blicirt wird; so ist von dem Fürstlichen Hof- 
gerichte die Gerichts-Stelle, in deren Bezirk 
der Aufenthalts-Ort der Parthei liegt, 
um die Publikation und Insinuation des 
Urtheils und um deren ordnungsmäßige 
Bescheinigung zu den Akten anzugehen. 
Bei dieser Gerichtsstelle kann von der 
sich beschwert erachtenden Parthei die Ap- 
pellarion binnen der Nethfrist von zehen 
Tagen mündlich eingelegt worden. Das 
darüber von der Gerichts-Behörde auszu- 
stellende Certisikat muß jedoch binnen 
zwanzig Tagen, von dem Tage nach der 
Publikation des Urtheils an gerechnet, 
dem Hofgerichte durch die appellirende 
Parthei vorgelegt worden. Bei Verfäu- 
mung dieser unerstrecklichen Frist wird die 
Appellation für desert angesehen. 
. 24. 
Das Fürstliche Hosgericht hat nach ange- 
meldeter Appellation bem Appellanten eine 
Bescheinigung über die eingelegte Beru- 
fung, in welcher der Tag der Einlegung 
ausgedrückt seyn muß, auszustellen, auch 
hiervon den Appellaten zu benachrichti- 
gen. 
. 15. 
Die angemeldete Appellation muß binnen 
der weiteren, vom Verflusse der Anmel- 
dungs- oder Vorlegungs-Frist an (99.12, 
13) laufenden Nothfrift von dreißig Ta-
	        
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