gen bei dem Ober-Tribunal eingefuͤhrt
werden.
Zu diesem Ende ist der appellirenden
Parthei in der nach F. 14 auszustellenden
Bescheinigung zugleich zu eröffnen, daß die
Appellation binnen dreißig Tagen, vom
Verfluß der ersten Nothfrist an gerechnet,
bei dem Ober-Tribunal schriftlich einge-
führt und gerechtfertigt werden müsse.
S. 16.
Die Appellations-Akten sind spatestens
binnen fünfzehn Tagen nach der Anmel-
dung von Amts wegen mit Bericht und
Verzeichniß an das Ober-Tribunal einzu-
senden.
Vermag der Appellant innerhalb der
Nothfrist von dreißig Tagen seine Berufung
nicht vollständig zu rechtfertigen, somuß
er binnen eben dieser Frist in der an das
Ober-Tribunal gerichteten Einführungs-
Schrift um Dilation zu Uebergebung sel-
nes ausführlichen Beschwerde= Libells, bei
Verlust der Appellation, bitten. In einem
solchen Falle darf der Termin zu Einrei-
chung der Beschwerdeschrift sechszig Tage
der Regel nach nicht überschreiten.
. 17.
Nach Einführung der Berufung bei
dem Ober-Tribunal hat dieses die weitere
Perhandlung in der daselbst eingeführten
geseblichen Ordnung des Verfahrens, so
weit nicht die Bestimmungen des gegen-
wärtigen Staats-Vertrags hierunter eine
-
Abweichung begruͤnden, bis zum Schluß
der Sache einzuleiten.
Die Annahme oder Verwerfung der Ap-
pellation steht ausschließend dem Ober-
Tribunal zu.
g. 18.
Die Mittheilung der Gerichts-Akten im
Original an die Partheien oder deren Pro-
kuratoren und Rechts-Freunde ist nicht zu-
läßig. Dagegen darf deren Einsicht und.
Benübung zu Fertigung des Beschwerde-
Libells, oder zu anderem rechtlichen Be-
sufe, in der Kanzlel des Ober-Tribunals
unter Aufsicht, niemals erschwert werden.
S. 19.
Beschwerden wegen unheilbarer Nichtig-
keit (F. 9), so wie Restitutions= Gesuche,
sind nach gemeinrechtlichen Grundsaͤtzen
zu behandeln.
Die Nichtigkeits-Klage kann jedoch nur
bei dem hoͤheren Richter, mithin bei dem
Ober-Tribunal, angebracht werden: soll
Suspensiv-Wirkung eintreten, so muß
jene gleichzeitig mit der Einreichung ge-
rechtfertigt werden.
Abschnitt III.
Von der Reoision.
. 2o.
Das Ober-Tribunal bildet unter den
nachstehenden Voraussehungen die Revi-
sions-Instanz. Hierbei sind jedesmal die
vorigen Referenten von der Berathung
und Entscheidung gänzlich auszuschließen,