Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

gen bei dem Ober-Tribunal eingefuͤhrt 
werden. 
Zu diesem Ende ist der appellirenden 
Parthei in der nach F. 14 auszustellenden 
Bescheinigung zugleich zu eröffnen, daß die 
Appellation binnen dreißig Tagen, vom 
Verfluß der ersten Nothfrist an gerechnet, 
bei dem Ober-Tribunal schriftlich einge- 
führt und gerechtfertigt werden müsse. 
S. 16. 
Die Appellations-Akten sind spatestens 
binnen fünfzehn Tagen nach der Anmel- 
dung von Amts wegen mit Bericht und 
Verzeichniß an das Ober-Tribunal einzu- 
senden. 
Vermag der Appellant innerhalb der 
Nothfrist von dreißig Tagen seine Berufung 
nicht vollständig zu rechtfertigen, somuß 
er binnen eben dieser Frist in der an das 
Ober-Tribunal gerichteten Einführungs- 
Schrift um Dilation zu Uebergebung sel- 
nes ausführlichen Beschwerde= Libells, bei 
Verlust der Appellation, bitten. In einem 
solchen Falle darf der Termin zu Einrei- 
chung der Beschwerdeschrift sechszig Tage 
der Regel nach nicht überschreiten. 
. 17. 
Nach Einführung der Berufung bei 
dem Ober-Tribunal hat dieses die weitere 
Perhandlung in der daselbst eingeführten 
geseblichen Ordnung des Verfahrens, so 
weit nicht die Bestimmungen des gegen- 
wärtigen Staats-Vertrags hierunter eine 
- 
Abweichung begruͤnden, bis zum Schluß 
der Sache einzuleiten. 
Die Annahme oder Verwerfung der Ap- 
pellation steht ausschließend dem Ober- 
Tribunal zu. 
g. 18. 
Die Mittheilung der Gerichts-Akten im 
Original an die Partheien oder deren Pro- 
kuratoren und Rechts-Freunde ist nicht zu- 
läßig. Dagegen darf deren Einsicht und. 
Benübung zu Fertigung des Beschwerde- 
Libells, oder zu anderem rechtlichen Be- 
sufe, in der Kanzlel des Ober-Tribunals 
unter Aufsicht, niemals erschwert werden. 
S. 19. 
Beschwerden wegen unheilbarer Nichtig- 
keit (F. 9), so wie Restitutions= Gesuche, 
sind nach gemeinrechtlichen Grundsaͤtzen 
zu behandeln. 
Die Nichtigkeits-Klage kann jedoch nur 
bei dem hoͤheren Richter, mithin bei dem 
Ober-Tribunal, angebracht werden: soll 
Suspensiv-Wirkung eintreten, so muß 
jene gleichzeitig mit der Einreichung ge- 
rechtfertigt werden. 
Abschnitt III. 
Von der Reoision. 
. 2o. 
Das Ober-Tribunal bildet unter den 
nachstehenden Voraussehungen die Revi- 
sions-Instanz. Hierbei sind jedesmal die 
vorigen Referenten von der Berathung 
und Entscheidung gänzlich auszuschließen,
	        
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