fugniß zu noch besonderer Ausfuͤhrung
der Beschwerden verlustig.
Der Richter hat sogleich bei Eröffnung
des Urtheils dem Verurtheilten das ihm
zustehende Rechtomittel und die geseßlichen
Fristen zu dessen Anmeldung und Aus-
führung bekannt zu machen, auch in jedem
Falle bis zum Ablauf der Frist von zwei-
mal :4 Stunden, wenn nicht ausdrücklich
auf den Rekurs vereichtet wird, der Straf-
Vollziehung Anstand zu geben.
. ½6.
Das Fürsiliche Hofgericht ist verbunden,
innerhalb fünfzehn Tagen nach Anmeldung
des Rekurses die Beförderung der Abten
an das Ober-Tribunal mit Bericht zu be-
werkstelligen. In diesem Berichte kann
sich das Hofgericht über den Gegenstand
und Gehalt der Beschwerden kürzlich áußern.
. 7.
Die Ergreifung des Rekurses hat Su-
spensiv-Wirkung, wofern nicht die Beru-
fung ohne Anfechtung der Straf-Gattung
nur wegen ihrer Dauer eingewendet wird.
§. .
Oem Ober-Tribunal als Reburs-In-
stanz steht zu, das Straf-Erkenntniß des
Hofgerichts nach Beschaffenheit der Um-
stände zu bestätigen, zu mildern oder zu
schärfen.
219.
Die Betretung des Gnadenwegs, sie ge-
schebe vor oder nach Anmeldung des Re-
kurses, ist als Entsagung auf den Rechts-
weg anzusehen.
Abschnitt V.
Von einfachen Beschwerden.
AK. 30.
Beschwerden gegen das Fürstliche Hof-
gericht wegen nicht gesehlich geleisteter
Rechtspflege in bürgerlichen oder in Straf-
Sachen, werden bei dem Ober-Tribunal
angebracht. Hierbei findet keine Nothfrist
Statt, auch kommt die Größe oder Veschaf-
fenheit des Beschwerde-Gegenstandes nicht
in Betrachtung.
. 31.
Sogleich nach Einlangung einer solchen
Beschwerde erläßt das Ober-Tribunal an
das Hofgericht, je nach den Umständen, ein
Schreiben um Bericht over ein Beförde-
rungs-Schreiben.
. 32.
Das Hofgericht hat den ihm abgeforder-
ten Bericht innerhalb der ihm hiezu an-
beraumten Frist zu erstatten, und darin
anzuzeigen, wie der ergangenen Auflage
Genüge geleistet, oder aus welchen Grün-
den die Beschwerde für unstatthaft anzu-
sehen sey.
K. 33. —-
Im Falle beharrlicher Nichtbefolgung
der Verfügung des Ober-Tribunals ist
von demselben auf dem im Art. 9 des
Staats-Vertrags bezeichneten Wege die