Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

fugniß zu noch besonderer Ausfuͤhrung 
der Beschwerden verlustig. 
Der Richter hat sogleich bei Eröffnung 
des Urtheils dem Verurtheilten das ihm 
zustehende Rechtomittel und die geseßlichen 
Fristen zu dessen Anmeldung und Aus- 
führung bekannt zu machen, auch in jedem 
Falle bis zum Ablauf der Frist von zwei- 
mal :4 Stunden, wenn nicht ausdrücklich 
auf den Rekurs vereichtet wird, der Straf- 
Vollziehung Anstand zu geben. 
. ½6. 
Das Fürsiliche Hofgericht ist verbunden, 
innerhalb fünfzehn Tagen nach Anmeldung 
des Rekurses die Beförderung der Abten 
an das Ober-Tribunal mit Bericht zu be- 
werkstelligen. In diesem Berichte kann 
sich das Hofgericht über den Gegenstand 
und Gehalt der Beschwerden kürzlich áußern. 
. 7. 
Die Ergreifung des Rekurses hat Su- 
spensiv-Wirkung, wofern nicht die Beru- 
fung ohne Anfechtung der Straf-Gattung 
nur wegen ihrer Dauer eingewendet wird. 
§. . 
Oem Ober-Tribunal als Reburs-In- 
stanz steht zu, das Straf-Erkenntniß des 
Hofgerichts nach Beschaffenheit der Um- 
stände zu bestätigen, zu mildern oder zu 
schärfen. 
219. 
Die Betretung des Gnadenwegs, sie ge- 
schebe vor oder nach Anmeldung des Re- 
kurses, ist als Entsagung auf den Rechts- 
weg anzusehen. 
Abschnitt V. 
Von einfachen Beschwerden. 
AK. 30. 
Beschwerden gegen das Fürstliche Hof- 
gericht wegen nicht gesehlich geleisteter 
Rechtspflege in bürgerlichen oder in Straf- 
Sachen, werden bei dem Ober-Tribunal 
angebracht. Hierbei findet keine Nothfrist 
Statt, auch kommt die Größe oder Veschaf- 
fenheit des Beschwerde-Gegenstandes nicht 
in Betrachtung. 
. 31. 
Sogleich nach Einlangung einer solchen 
Beschwerde erläßt das Ober-Tribunal an 
das Hofgericht, je nach den Umständen, ein 
Schreiben um Bericht over ein Beförde- 
rungs-Schreiben. 
. 32. 
Das Hofgericht hat den ihm abgeforder- 
ten Bericht innerhalb der ihm hiezu an- 
beraumten Frist zu erstatten, und darin 
anzuzeigen, wie der ergangenen Auflage 
Genüge geleistet, oder aus welchen Grün- 
den die Beschwerde für unstatthaft anzu- 
sehen sey. 
K. 33. —- 
Im Falle beharrlicher Nichtbefolgung 
der Verfügung des Ober-Tribunals ist 
von demselben auf dem im Art. 9 des 
Staats-Vertrags bezeichneten Wege die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.