Sache zur Kenntniß der hoͤchsten Staats-
Behoͤrde zu bringen.
g. 34.
Grundlose oder frevelhafte Beschwerden
werden gegen den Beschwerdefuͤhrer und
dessen Rechtsfreund nach Maasgabe der
Verschuldung unnachsichtlich mit empfind-
licher Strafe geahndet.
Abschnitt VI.
Von der Versendung der Akten an Juristen-
Fakultäten.
g. 35.
Der Ausspruch der deutschen Bundes-
Akte, daß jeder Parthei auf die Verschickung
der Abten an einen Schoͤppenstuhl oder
eine Juristen-Fakultaͤt anzutragen verstat-
tet sey, wird stets gehandhabt, und es wird
keiner Parthei die Gewaͤhrung eines solchen
Gesuchs abgeschlagen werden.
g. 36.
Dieses Gesuch ist bei dem Fuͤrstlichen
Hofgerichte einzureichen, ehe von demselben
die Akten an das Ober-Tribunal einge-
sendet sind.
Ist der Gegenstand an das Ober-Tri-
bunal gebracht (99. 16,26), so findet die
Akten-Versendung nicht mehr Statt.
Abbschnitt VIl.
Von der Vollstreckung der Erkenntnisse und
Verfügungen.
g. 31.
Das Ober-Tribunal ist berechtigt, auf
dem gesehlichen Wege die Wollstreckung
seiner Erkenntnisse und Verfügungen zu
bewirken, und sich darüber zu versichern.
(Vergl. Art. 7, 8, 9 des Haupt-Ver-
trags.)
Abschnitt VII.
Von den Sporteln, Succumbenz= Geldern und
Strafen.
C. 38.
Ueber die Sportel-Gebühr für das Ur-
theil wird von dem Ober-Tribunal nach
Maßgabe des Königlichen Gesehes vom
28. Juni 18231 (Staats= und Reg. Bl.
S. 349) erkannt. Der Betrag derselben
ist von der Parthei einzuziehen und an die
erwähnte oberste Gerichtsstelle abzuliefern.
K. 39.
Succumbenz-Gelder und Stempel-Ge,
bühren sinden nicht Statt.
§. 40.
Geld-Strafen, welche das Ober-Tribu,
nal erkennt, werden für denjenigen Staat
eingezogen, dem der Bestrafte angehört.
Ist der Bestrafte keinem der beiden
contrahirenden Staaten unterworfen, so
wird die erkannte Geld-Strafe für jeden
der beiden Staaten zur Hälfte eingezogen.
Abschnitt EK.
Allgemeine Besiimmungen.
4. . 41.
Das Ober-Tribunal ist in der Entschei-
dung der von dem Fürstlichen Hofgerichte
an dasselbe erwachsenden Rechtssachen an