Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Sache zur Kenntniß der hoͤchsten Staats- 
Behoͤrde zu bringen. 
g. 34. 
Grundlose oder frevelhafte Beschwerden 
werden gegen den Beschwerdefuͤhrer und 
dessen Rechtsfreund nach Maasgabe der 
Verschuldung unnachsichtlich mit empfind- 
licher Strafe geahndet. 
Abschnitt VI. 
Von der Versendung der Akten an Juristen- 
Fakultäten. 
g. 35. 
Der Ausspruch der deutschen Bundes- 
Akte, daß jeder Parthei auf die Verschickung 
der Abten an einen Schoͤppenstuhl oder 
eine Juristen-Fakultaͤt anzutragen verstat- 
tet sey, wird stets gehandhabt, und es wird 
keiner Parthei die Gewaͤhrung eines solchen 
Gesuchs abgeschlagen werden. 
g. 36. 
Dieses Gesuch ist bei dem Fuͤrstlichen 
Hofgerichte einzureichen, ehe von demselben 
die Akten an das Ober-Tribunal einge- 
sendet sind. 
Ist der Gegenstand an das Ober-Tri- 
bunal gebracht (99. 16,26), so findet die 
Akten-Versendung nicht mehr Statt. 
Abbschnitt VIl. 
Von der Vollstreckung der Erkenntnisse und 
Verfügungen. 
g. 31. 
Das Ober-Tribunal ist berechtigt, auf 
dem gesehlichen Wege die Wollstreckung 
seiner Erkenntnisse und Verfügungen zu 
bewirken, und sich darüber zu versichern. 
(Vergl. Art. 7, 8, 9 des Haupt-Ver- 
trags.) 
Abschnitt VII. 
Von den Sporteln, Succumbenz= Geldern und 
Strafen. 
C. 38. 
Ueber die Sportel-Gebühr für das Ur- 
theil wird von dem Ober-Tribunal nach 
Maßgabe des Königlichen Gesehes vom 
28. Juni 18231 (Staats= und Reg. Bl. 
S. 349) erkannt. Der Betrag derselben 
ist von der Parthei einzuziehen und an die 
erwähnte oberste Gerichtsstelle abzuliefern. 
K. 39. 
Succumbenz-Gelder und Stempel-Ge, 
bühren sinden nicht Statt. 
§. 40. 
Geld-Strafen, welche das Ober-Tribu, 
nal erkennt, werden für denjenigen Staat 
eingezogen, dem der Bestrafte angehört. 
Ist der Bestrafte keinem der beiden 
contrahirenden Staaten unterworfen, so 
wird die erkannte Geld-Strafe für jeden 
der beiden Staaten zur Hälfte eingezogen. 
Abschnitt EK. 
Allgemeine Besiimmungen. 
4. . 41. 
Das Ober-Tribunal ist in der Entschei- 
dung der von dem Fürstlichen Hofgerichte 
an dasselbe erwachsenden Rechtssachen an
	        
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