Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

einzufinden und beziehungsweise an den 
bezeichneten Tagen sich (Nachmittags zwi- 
schen 5 und 5 Uhr) auf der Kanzlei des 
Ober-Tribunals zu melden, um daselbst 
die weitere Anweisung zu erhalten. 
Die zu der bevorstehenden Prüfung zwar 
ebenfalls zugelassenen, hievor aber nicht 
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genannten Referendäre, welche ihre Probe- 
Arbeiten binnen der anberaumten Frist 
nicht eingereicht haben, werden hiemit, 
dem angedrohten Präjudiz gemäß, von 
dieser Semester= Prüfung ausgeschlossen 
und auf die nächste verwiesen. 
Stuttgart den 6. Oktober 1824. 
Maucler. 
b) Die Bestimmung der Filial-Zuchthäuser zu Markgröningen und Heilbronn zu Arbeitshäusern 
betreffend. 
Nachdem Seine Königliche Maje- 
stät in Beziehung auf die Vollziehung 
des Straf-Edikts vom 2:7. Juli d. J. 
drch höchste Entschließung vom 4. X. M. 
versügt haben, daß die bisherigen Filial- 
Zuchtháäuser zu Markgröningen und Heil- 
bronn zu Arbeitshäusern fortan be- 
stimmt seyn sollen; so wird diese höchste 
Anordnung zur öffentlichen Kenntniß an- 
durch gebracht. 
Stuttgart den 6. Oktober 18-:4. 
Maucler. 
.) Des Departements des Innern: 
Des Ministerium des Innern. 
v) Verfügung in Betreff der gegen die Verwendung der Staats-Steuern von Seite der Steuer-Ein- 
n#hmer für fremdartige Zwecke zu ergreisenden Maßregeln. 
Durch die Commun-Ordnung Kapitel 5, 
Abschnirt 3, §. 5, so wie durch das Gene- 
ral-Reseript vom ro. Seprember 180), F. 2, 
(Reg. Blatt S. 425) ist den Steuer-Ein- 
bringern der Gemeinden und den Amts- 
Ppflegern zur Pflicht gemacht, die einge- 
henden Staats-Steuergelder ausschließend 
zur Steuerlieferung, und unter keinem 
Vorwande für fremdartige, namentlich 
für Gemeinde= und Corporations Zwecke 
zu verwenden. Durch neuere Erfahrun- 
gen hat sich jevoch ergeben, daß dieser ge- 
seglichen Vorschrift öfters zuwider gehan- 
delt werde. "
	        
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