einzufinden und beziehungsweise an den
bezeichneten Tagen sich (Nachmittags zwi-
schen 5 und 5 Uhr) auf der Kanzlei des
Ober-Tribunals zu melden, um daselbst
die weitere Anweisung zu erhalten.
Die zu der bevorstehenden Prüfung zwar
ebenfalls zugelassenen, hievor aber nicht
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genannten Referendäre, welche ihre Probe-
Arbeiten binnen der anberaumten Frist
nicht eingereicht haben, werden hiemit,
dem angedrohten Präjudiz gemäß, von
dieser Semester= Prüfung ausgeschlossen
und auf die nächste verwiesen.
Stuttgart den 6. Oktober 1824.
Maucler.
b) Die Bestimmung der Filial-Zuchthäuser zu Markgröningen und Heilbronn zu Arbeitshäusern
betreffend.
Nachdem Seine Königliche Maje-
stät in Beziehung auf die Vollziehung
des Straf-Edikts vom 2:7. Juli d. J.
drch höchste Entschließung vom 4. X. M.
versügt haben, daß die bisherigen Filial-
Zuchtháäuser zu Markgröningen und Heil-
bronn zu Arbeitshäusern fortan be-
stimmt seyn sollen; so wird diese höchste
Anordnung zur öffentlichen Kenntniß an-
durch gebracht.
Stuttgart den 6. Oktober 18-:4.
Maucler.
.) Des Departements des Innern:
Des Ministerium des Innern.
v) Verfügung in Betreff der gegen die Verwendung der Staats-Steuern von Seite der Steuer-Ein-
n#hmer für fremdartige Zwecke zu ergreisenden Maßregeln.
Durch die Commun-Ordnung Kapitel 5,
Abschnirt 3, §. 5, so wie durch das Gene-
ral-Reseript vom ro. Seprember 180), F. 2,
(Reg. Blatt S. 425) ist den Steuer-Ein-
bringern der Gemeinden und den Amts-
Ppflegern zur Pflicht gemacht, die einge-
henden Staats-Steuergelder ausschließend
zur Steuerlieferung, und unter keinem
Vorwande für fremdartige, namentlich
für Gemeinde= und Corporations Zwecke
zu verwenden. Durch neuere Erfahrun-
gen hat sich jevoch ergeben, daß dieser ge-
seglichen Vorschrift öfters zuwider gehan-
delt werde. "