Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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im Amte stehenden Steuer-Einbringers 
zu erstrecken, was um so eher geschehen 
kann, als ohnehin bei den Abhören Nach- 
rechnungen über die neuen Einnahmen 
und Ausgaben Gezogen Ferden. 
B. Für die Amtspfleger, als Unter- 
Einbringer der Staatskasse. 
) Die Amtspfleger haben nicht nur bei 
jeder Lieferung eines Gemeinde-Steuer- 
Einbringers in dem Einzugs-Register 
und in der Quittung genau zu bemerken, 
wie viel hierunter an Staatssteuer be- 
griffen sey, sondern auch in ihren Kasse- 
Tagbüchern bei der Eknnahme und bei 
der Ausgabe die Unterscheidung 
a) für den Staat, 
b) für die Amts-Corporation 
einzuführen, wodurch nicht nur der Rech- 
ner selbst sein Verhältniß zu beiden 
fortwährend übersieht, sondern auch den 
aufsehenden Stellen die Einsscht erleich- 
tert wird. 
) So wie ber Orts-Vorsteher den Steuer- 
Einbringer, so hat der Oberamtmann 
den Annspfleger von drei zu drei Mo- 
naten zu untersuchen, ob er die eingezo- 
genen Staatssteuern richtig abgeliefert 
habe, im Anstandsfalle das Röthige 
anzuordnen, oder nach Umständen speziel- 
lere Untersuchung vorzunehmen. 
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5.) Von der Staatskasse wird der Amts- 
pfleger, wenn er mit den Lieferungen 
nicht vorschriftmäßig einhält, erinnert, 
und wenn diese Erinnerungen fruchtlos 
bleiben sollten, auf Erekution oder Un- 
tersuchung angetragen werden. 
4.) Wenn mit dem Schlusse des Rech- 
nungsjahres der Amtspfleger seine Schul- 
digkeiten zur Staatskasse. nicht ollstän= 
dig abzuliefern im Srande #ia ist, so hat 
sich derselbe durch ein von dem Ober- 
amte beurbundetes Verzeichniß gegen die 
Staatskasse auszuweisen, daß und bei 
welchen Gemeinden ein Rückstand an 
Staatssteuern haftet. 
Verstehende Bestimmungen sind sogleich 
nach dem Empfang dieser Verordnung 
aller Orten in Vollzug zu sehen. 
In soferne jedech die Amtspfleger ihre 
Tagbücher bereits angelegt und die seit 
dem 1. Juli d. J. vorgekommenen Einnah- 
men und Ausggbenu in-Denselben- nach-## 
bisherigen Weise vorgemerkt saben „„will 
man gestatten; daß diese Tagbücher erst 
mit dem nächsten Rechnungsjahre die vor- 
geschriebene neue Einrichtung erhalten. 
Die K. Oberämter und Kreis-Regie= 
rungen werden beauftragt, hiernach die 
erforderlichen Anordnungen zu treffen, der 
Vollzlehung derselben namentlich auch bei
	        
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