Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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fällte (S. 820 des Reg. Blatts einge- 
rückte) Straf-Erkenntniß abgeändert, 
Rekurrent sofort wegen großer Eigen- 
mächtigkeit und Nachläßigkeit in Be- 
handlung des Geschäfts der Unterpfands= 
bücher-Erneuerung und des Gebühren- 
Bezugs hiebei, Hülfeleistung zu der von 
einem Gantmann an Gegenständen sei- 
ner Masse verübten kleinen Unterschla- 
gung, mehrfältiger unerlaubter Ge- 
schenkannahmen, einer jedoch unter mil- 
dernden Umständen versuchten Erpres- 
sung und mehrerer weiterer Verfehlun- 
gen, neben Ersaß des widerrechtlich 
Bezogenen, übrigens unter Aussehung 
des Erkenntnisses in Betreff der Kosten 
erster Instanz, zur Entlassung von 
seinem Amte und zu dreimonatlichem 
Festungs-Arrest, so wie zu Bezahlung 
der Kosten zweiter Instanz verurtheilt. 
An demselben Tage wurde: 
. in der Rekurssache des vormaligen 
Stadtschreiberei-Gehülfenzu Geißlingen, 
Johann Kießer, von Altenstadt, das 
von dem Gerichtshofe zu Ulm unterm 
12. Januar d. J. wider ihn gefällte Er- 
kenntniß dahin bestätiget, daß Rekurrent 
wegen Verfälschung einer öffentlichen 
Urkunde in Betracht der ihm hiebei 
zur Seite stehenden mildernden Umstände, 
neben Ausschließung von den Verrich- 
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tungen eines Substituten, (hinsichtlich 
welcher ihm ohnehin die gesetzliche Be- 
fähigung abgeht,) und Zuscheidung sämt- 
licher Untersuchungs-Kosten, zu einer 
vierwöchigen Gefängnißstrafe zu ver- 
urtheilen, so wie auch zum Ersatze der 
Kosten zweiter Instanz anzuhalten sey; 
sodann 
. in der Rekurssache der Wittwe Elisabeth 
Ziegler, von Kirchheim, das von dem 
Gerichtshofe zu Eßlingen, wegen Dieb- 
stahls-Begünstigung unterm 23. Juni 
d. J. gefällte (S. 670 des Reg. Blatts 
enthaltene) Straf-Erkenntniß unter 
Verfällung der Rekurrentin in die Ko- 
sten zweiter Instanz, lediglich bestaͤtiget. 
Den 6. August wurde: 
in der Rekurssache des Schultheißen 
Fidel Waggershäuser, von Berg, 
O.A. Tettnang, das von dem Gerichts- 
bofe zu Ulm unterm 51. Mai d. J. wider 
ihn gefällte (S. 508 des Reg. Blatts 
enthaltene) Straf-Erkenntuiß dahin be- 
stätigt, das Rekurrent wegen Zulassung 
des gerichtlichen Erkennenisses über den 
Verkauf eines verpfünd##en Guts als 
freien Eigenthums, doppelter gerichtli- 
cher Verpfändung derselben Grundsiücke, 
zeitlicher Unterschlagung amtlich anver- 
traut erhaltener Gelder und anderer 
Vergehen, neben Verfällung in den Er-
	        
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