Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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gen hartnaͤckigen Laͤugnens, neben Vezah- 
lung seiner eigenen Arrest= und Azungs- 
und 3 der Untersuchungs-Kosten zu 
viermonatlicher Festungsstrafe ver- 
urtheilt. (d. 28. August.) 
21. Auf den Grund der von dem Crimi- 
nalamte Stuttgart geführten Untersu- 
chung wurde vermöge Beschlusses vom 
19., eröffnet den 25. August, gegen Ca- 
tharine Eger, von Bonlanden, O.A. 
Stuttgart, wegen eines großen unter 
erschwerenden Umständen verübten Dieb- 
stahls und eines Diebstahls-Versuchs, 
desgleichen wegen Funddiebstahls, welche 
Vergehen den zweiten Diebstahl im recht- 
lichen Sinne bilden, sodann wegen Un- 
terschlagung und Lügen vor Gericht, ne- 
ben Bezahlung der Arrest-Azungs= und 
von & der Untersuchungs-Kosten eine 
zehenmonatliche Buchthausstrafe 
nebst Willkomm ausgesprochen. (d. 
31. August.) 
22. Auf den Grund der bei dem O. A. Ge- 
richt Heilbronn gepflogenen Untersuchung 
wurde vermoͤge Beschlusses vom 19., 
eröffnet den 25. August, Sibille Ezel, 
aus Ulm, wegen wiederholten Diebstahls, 
neben Bezahlung ihrer Haft-Azungs= 
und der Untersuchungs-Kosten zu ein- 
jähriger Zuchthausstrafe mit Will- 
komm und nachheriger Zwangsarbeit 
in einem Polizeihause mindestens auf 
die Dauer von einem halben Jahr 
verurtheilt. (d. ä1. August.) 
Reoisions-Erkenntniß. 
35. In der von Amts wegen zur Revision 
vorgelegten Untersuchungssache gegen 
Daniel Schneider, von Münster, O.A. 
Cannstadt, hat der Criminal= Senat des. 
K. Ober-Tribunals unterm 2. December 
K J. gegen den Angeschuldigten wegen 
zweier böslich von ihm verübten Brand- 
stiftungen, neben dem Erfahe des Brand- 
schadens, der Heilungs-Kosten der bei 
dem Loschen verlehten Personen, serner 
seiner Haft= Azungs= Vertheidigungs- 
und sämtlicher Untersuchungs-Kosten 
eine zwanzigjährige Zuchthausstrafe 
zu Gotteszell erkannt. 
Der Ministerial- Rath hat, in Volk- 
machts Namen des Königs, nach einer 
Entschließung vom #?. # einer Milde- 
rung des vorstehenden Straf-Erkennt- 
nisses im Gnadenwege nicht Statt ge- 
geben.
	        
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