Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

In der Verringerung des Zinsfußes, 
welche in neueren Zeiten sowohl in Unse- 
ren als in anderen Staaten wahrzuneh- 
men gewesen, liegt nach Unserer Ueber- 
zeugung ein Mittel, zu diesen erwünschten 
Zwecken zu gelangen. « 
Wir haben daher nach Anhoͤrung Un- 
seres Geheimen Raths und unter Zustim- 
mung Unserer getreuen Stände verord- 
net und verfügt, wie folgt: 
Art. 1. 
Unter Aufhebung des §. 6 des Staats- 
Schulden-Statuts vom 22. Juni 1820 wird 
unter den nachstehenden Bestimmungen 
der Zinsfuß der Staatsschuld auf vier 
und ein halb vom Hundert herabge- 
seht, sofern bei einzelnen Capitalien beson- 
dere Verhältnisse der Ausführung dieser 
Maßregel nicht im Wege stehen. 
Art. 2. 
Zu Bewirkung derselben soll die stän- 
dische Verwaltungs-Behörde der Staats- 
schuld sich vor allen Dingen der zur Aus- 
führung der Maßregel erforderlichen 
Mittel versichern. Bei Anschaffung der 
lehteren ist der Bedacht darauf zu nehmen, 
daß die Resultate in Vergleichung mit dem 
seitherigen Aufwande dem Staate jeden 
Falls unbestreitbare Vortheile gewähren. 
Alrt. 3. 
Nach Maßgabe der erlangten Mittel 
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ist sodann an die Staats-Glaͤubiger, welche 
sich nicht in dem, Art.#bezeichneten Falle 
der Ausnahme befinden, specielle Auffor- 
derung zu erlassen, sich in einem vom Tage 
der geschehenen Verkündung zu berechnen- 
den Termine von sechs Wochen darüber 
zu erklären, ob sie in die gedachte Herab- 
sehung des Zins = Fußes willigen oder 
nicht. 
Art. 4. 
Diejenigen Staats-Gläubiger, von wel- 
chen in dem festgesehten sechswöchentlichen 
Termine bei der Staats-Schulden-Zah- 
lungs-Kasse in Stuttgart eine Erklárung 
nicht einkommt, werden, kraft des gegen- 
wärtigen Gesehes, als in die mehrerwähnte 
Herabsehung einwilligend, angenommen. 
Art. 5. 
Wenn dagegen bei der kaum genannten 
Kassen-Behörde innerhalb der vorbestimm-- 
ten Frist ablehnende Erklärungen einge- 
reicht werden, so sind die Aussteller der- 
selben durch jene Behörde alsbald zu be- 
nachrichtigen, daß sie ihre Kapitalforde- 
rung samt den verfallenen Zinsen in dem 
vertragsmäßigen Termine ausbezahlt er- 
halten werden. 
Art. 6. 
Die unter der Aufsicht Unserer Staats- 
Behörden stehenden Körperschaften und 
Pflegschaften sind ermächtigt, die ihnen
	        
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