Regiments, zu Oberlieutenants ernannt
und ersterer zum zweiten Infanterie-Re-
gimente verseht.
Auch ist der Unterlieutenant und Regi-
ments-Adzutant Rueff, des vierten Rei-
ter-Regiments, zum Oberlieutenant be-
fördert worbden.
UuU. Verfügungen dee Departemen #s.
A.) Des Justiz-Departements:
Des Justiz-Ministerium.
Die Einsendung der Gebühren für das Regierungs-Blatt auf das Jahr 1825 betreffend.
Unter Beziehung auf die Verfügung des
K. Ministerium des Innern vom 1. d. M.
(hienach S.66) betreffend die Berichtigung
der Abonnements= Gebühren für die auf
Rechnung öffentlicher Kassen anzuschaffen-
den Exemplare des Regierungs-Blatts,
werden hierdurch die mit dem Einzug die-
ser Gebühren in den Oberamts--Bezirken
beauftragten Stellen, so wie die K. Post-
ämter aufgefordert, solche im Betrag von
drei Gulden für den ganzen Jahrgang
1825 im Laufe des Monats December d. J.
an die Kasse des Regierungs-Blatts einzu-
senden.
Sofern jedoch bei einzelnen Oberämtern
oder Postämtern der Einzug dieser Ge-
bühren sich verzögern sollte; so wird we-
*
nigstens erwartet, daß dieselben noch vor
dem 1. Januar 13:5 der Kasse des Re-
gierungs-Blatts von der, mit Ausnahme
der Frei-Exemplare Königlicher Amts-
Stellen, für die Oberamts-Bezirke und
die Post-Expeditionen erforderlichen An-
zahl von Exemplaren Nachricht ertheilen
werden.
Die in Stuttgart wohnenden Abonnen-
ten haben in derselben Zeit die Abonne-=
ments= Gebühren bei der gedachten Kasse
zu berichtigen, und es steht ihnen, so wie
allen übrigen Privat-Abonnenten frei, für
das erste Semester des Jahrgangs 18:5
mit # fl. 30 kr., oder für den ganzen
Jahrgang mit 5 fl. zu pränumeriren.
Stuttgart den 1. November 1824.
Maurcler.