Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

koͤnnen, sind allzubekannt, als daß 
es hiezu einer besondern Anweisung 
und Belehrung bedürfte. 
Dahin gehdren die Ableitung stehen- 
gebliebener Sümpfe durch Abzugs- 
Gräben, die Ausreinigung verschüt- 
teter Dohlen und Gräben, die Her- 
stellung des freien Laufs der Bäche 
und Flüsse durch Entfernung der in 
ihren Beeten angehäuften Hindernisse, 
die Einscharrung ausgewühlter Leich- 
name, die Reinigung des Straßen- 
Mlasters von dem dasselbe bedecken- 
den Schlamm, die Reinigung ver- 
schütteter und verschlammter Trink- 
Quellen und ihrer Leitung u. s. w. 
Die Orts-Vorsteher und Ober- 
aͤmter sind dafür veramwortlich, daß 
diese Anordnungen, so weit solche durch 
den fortwährend hohen Wasserstand 
bis jebt verzögert worden sepn soll- 
ten, nunmehr ohne längern Aufschub 
getroffen, und mit Ernst und Eifer 
in Vollzug gesetzt werden. 
.) Die frühere oder spätere Wieder- 
Beziehung der unter Wasser gestan- 
denen Wohnungen ist zu sehr von 
der Oertlichkeit, von der Construktion 
der Gebäude, von der Art ihrer Be- 
nühung, von der sonstigen Lebens- 
weise ihrer Wewohner und von so 
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manchen aͤußern Verhaͤltnissen ab- 
bängig, als daß man es angemessen 
sinden könnte, hierüber ins Allgemeine 
gehende Vorschriften zu ertheilen. Es 
liegt in der Pflicht der Aerzte, zumal 
der ffentlich angestellten Aerzte, hierin 
die Obrigkeit sowohl als die in dem 
Falle befindlichen Familien mit Rath 
und Gutachten zu unterstüßen, und 
die den Orts= und Personal-VerbältLZ 
nissen angemessenen Mittel zur! Ent- 
fernung der feuchten Dünste, so wie 
zum Schuße gegen dieselben an die 
Hand zu geben. 
.) Als Mittel z zu dem so eben gedachten 
Zwecke verdient empfohlen zu werden, 
daß aller etwa um das Fußcemkuer 
der Erdgeschosse angehkufte Schtamm 
sogleich hinweggebracht, und dem Tag- 
wasser der möglichst freie Abfluß von 
dem Gebäude gegeben werde; daß 
ferner der Bretterboden der über- 
schwemmt gewesenen Gelasse ausgeris- 
sen, der unter ihm befindliche nasse 
Schutt oder Spreu herausgehoben, 
und statt dessen trockener Flußsand 
oder Kies (der jetzt an den Gestaden 
in Menge zu haben ist) oder Ziegel- 
stücke und dergleichen und über diese 
eine Lage trockener Spreu eingefuͤllt, 
und auf diese die indessem im Freien
	        
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