Vom fuͤnften Infanterie-Regi-
mente:
Obermann Schaaf, von Mundelsheim,
O. A. Marbach,
Obermann Seiß, von Harthausen, O.A.
Mergentheim,
Obermann Jung, von Vaihingen,
Rottenmeister Stoz, von Ludwigsburg.
WVom sechsten Infanterie-Regi-
mente:
Feldwebel Miller, von Kirchheim u. T.,
Feldwebel Wagner, von Mergentheim,
Obermann Knoll, von Trochtelfingen,
O. A. Neresheim,
Obermann Breckle, von Rommelshau-
sen, O. A. Cannstadt,
Obermann Schnierle, von Ebenspiel,
O.A. Calw,
Obermann Streng, von Hollenbach, O. A.
Küönzelsau,
Obermann Kugler, von Kirchheim, O. A.
Neresheim,
Rottenmeister Kuch, von Ludwigsburg.
Stuttgart den 153. November 1324.
Frauquemont=
E.) Des Departements der Finanzen:
Des Steuer-Collegium.
Die Vollziehung des Straßenbau-Abgaben-Gesetzes betreffend.
Es ist zur Anzeige gekommen, daß
häufig Inländer mit Pferden und anderem
Vieh über die Grenze gehen, ohne ihre
Straßenbau-Abgaben-Patente bei sich zu
führen, oder die Straßenbau-Abgabe zu
entrichten, wie solches in dem Gesetze vom
28. Juni 1821 (Reg. Blatt Nro. 40, F. 5,
S. 3563) vorgeschrieben ist, und daß diese
Unterlassung gewöhnlich mit der Ausrede
der Unkenntniß dieser Vorschrift entschul-
digt wird.
Da nun eine solche Ausflucht nach er-
folgter Promulgation dieses Gesehes durch
das K. Regierungs-Blatt schon im Allge-
meinen keine Berücksichtigung verdienr,
überdies der Verordnung vom 15. Novem-
ber 1812 (Reg. Blatt Nro. 50, S. 55)
gemaͤß anzunehmen ist, daß das Straßen-
bau-Abgaben-Gesetz auch auf die gewoͤhn-
liche Weise noch zur besondern Kenntniß
der Einwohnerschaft jeder Gemeinde ge-
bracht worden sey; so wird saͤmtlichen
Oberämtern und Cameralämtern aufge-
geben, über die Befolgung dieses Geseßes,
mit Rücksicht auf die Normal-Verordnung
vom 3o. September 132:5, sorgfältig zu